LG Hamburg (Zivilkammer 24), Urteil vom 12.01.2018 - 324 O 63/17

Kommt es zur Beanstandung einer Bewertung durch einen Betroffenen, muss der Provider den Sachverhalt überprüfen. Welcher Aufwand hierbei zu verlangen ist, bedarf nach einer Entscheidung des LG Hamburg einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechte der Beteiligten.

Habe der Bewertete geltend gemacht, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft und hierbei keine Anhaltspunkte für einen Kundenkontakt mit dem Bewertenden ausgemacht zu haben, treffe den Provider eine sekundäre Beweislast.

Um dieser nachkommen zu können, obliege es ihm, die Beschwerde an den Verfasser der Bewertung zur Stellungnahme weiterzuleiten.

Das Fehlen näherer Erkenntnisquellen könne sich nicht zu Lasten des Bewerteten auswirken.

Im betreffenden Fall ging es um eine Ein-Stern-Bewertung ohne Begleittext bei Google. Das LG Hamburg nahm eine Verletzung der Prüfpflichten und damit einen Unterlassungsanspruch an.

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