Das OLG Bamberg (Urt.v. 13.02.2023 - 4 U 455/21) hat auf die Berufung der Rechtsanwälte Müller | Schell | Peetz hin im Februar 2023 das Urteil der ersten Instanz kassiert und einen Schadensersatzanspruch wegen faktischer Bausperre (siehe auch Referenzen) zur Umnutzung des bislang gewerblich genutzten EG und 1. OG als Hotel im Heroldhaus dem Grunde nach anerkannt. Wir freuen uns über diesen Erfolg.
Den Behörden obliegt schließlich die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und nach Abschluss der Prüfung unverzüglich zu bescheiden (BGHZ 30, 19, 26 f.; BGH DVBl 2001, 1619; BGH NVwZ 2002, 124; OLG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 7 U 23/14 –, juris; ausführlich Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 130 ff.).
Die zuständige Baugenehmigungsbehörde trifft damit die Pflicht, ein Baugesuch gewissenhaft, förderlich und sachdienlich zu behandeln und ohne vermeidbare Verzögerung innerhalb angemessener Frist zu bescheiden sowie jedwede Schädigung des Bauwerbers zu unterlassen.
Wird diese Pflicht verletzt, können Amtshaftungsansprüche entstehen. Die Amtshaftung ist die auf den Staat übergeleitete persönliche Beamtenhaftung. Der Staat haftet nicht neben dem Amtsträger, sondern an dessen Stelle. Anspruchsgegner ist also nicht der Beamte, sondern der Staat, eine Klage gegen den Beamten hätte also trotz des Wortlauts des § 839 BGB keine Aussicht auf Erfolg, sofern er nicht ausnahmsweise nach anderen spezialgesetzlichen Vorschriften, etwa als Kfz-Halter gemäß § 7 StVG, parallel haftet.
Ist ein Schaden entstanden, gilt: Zu ersetzen ist das negative Interesse. Maßgeblich ist damit, wie sich die Vermögenslage des Betroffenen bei pflichtgemäßem Handeln des Amtsträgers entwickelt hätte. Erstattungsfähig ist grundsätzlich jeder durch die Amtspflichtverletzung adäquat verursachte Vermögensschaden. Zum ersatzfähigen Schaden gehören:
- der Verdienstausfallschaden
- alle nicht von einem Dritten zu erstattenden Kosten, die der Geschädigte zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufwenden musste
- die Kosten eines nur wegen der Amtspflichtverletzung erforderlich gewordenen Prozesses
- die Rechtsanwaltskosten aus einem Primärrechtsschutzverfahren
Wir unterstützen andere von solchen Handeln Betroffene gerne.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt der Stadt Bamberg ebenfalls, dass ihre Zweckenfremdungssatzung unwirksam ist.
Nachdem die erste Zweckentfremdungssatzung (2019) in der Stadt Bamberg inkrafttrat, wurde diese im Interesse von Immobilieneigentümern durch Müller | Schell | Peetz erfolgreich angegriffen und rechtskräftig für nichtig erklärt.
Wie von Herrn Dr. Müller damals angekündigt, konnte auch die zweite Zweckentfremdungssatzung aus 2020 mit Erfolg zu Fall gebracht werden. Mit Beschluss vom 03.06.2022 (12 N 21.1208) erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Satzung der Stadt Bamberg über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwES) vom 20.11.2020 ebenfalls für unwirksam. Die Satzung leide nicht nur daran, dass es bereits an einem erforderlichen Satzungsbeschluss fehle, sondern lasse zudem jegliche Begründung für ihre Erforderlichkeit vermissen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dieses Ergebnis bestätigt mit Beschluss vom 19.01.2023 (BVerwG 5 BN 2.22).
Zu Lasten von Grundeigentümern und Mietern, die an einer anderen Nutzung als Wohnen interessiert sind, gestatteten diese Satzungen der Gemeinde eine massiven Einschnitt in an sich baurechtlich zulässige Nutzungen. Solche Satzungen stellen daher einen massiven Grundrechtseingriff dar, dessen Geeignetheit und Erforderlichkeit nicht im Ansatz von der Stadt Bamberg dargelegt wurde.
Herr Dr. Müller und Herr Dr. Schell unterstützen Betroffene der Satzung oder Betroffene von bereits darauf ergangener Bescheide gerne.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung des Hotelbetriebs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sogenannten "zweiten Lockdowns" nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen zustehen, hingegen der Versicherer nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten "ersten Lockdowns" zu zahlen.
Nach Ansicht des BGH kommt es auf die zum Zeitpunkt der behördlichen Schließung im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten beziehungsweise Krankheitserreger an. Daher hat der BGH entschieden, dass ab Nennung des Coronavirus im IfSG der Versicherungsschutz besteht. Der erste Lockdown ab dem 22. März bis 4. Mai 2020 war somit nach den verhandelten Bedingungen nicht versichert.
Müller | Schell | Peetz wurde im Mai 2022 von der Zeitschrift Focus zum vierten mal in Folge ausgezeichnet.
Auch 2022 wurde Rechtsanwalt und Diplom Bauingenieur Dr. Thomas Müller zum „Top-Anwalt“ der Focus-Anwaltsliste in der Kategorie Bau- und Architektenrecht gekürt.
Dr. Müller: "Ich freue mich unheimlich über die Empfehlungen der Kollegen und darüber, durch Leistung überzeugt zu haben. Die Auszeichnung gebührt unserem ganzen Team an Anwälten und Mitarbeitern".
Mandanten schätzen bei unserem Ingenieur und promoviertem Juristen die fachliche Expertise und seinen Überblick auch bei komplexen baurechtlichen Sachverhalten.
Mandate bearbeitet Herr Dr. Müller bei Müller | Schell | Peetz mit seinen spezialisierten, fachkompetenten und erfahrenen Kollegen Dr. Schell, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Verwaltungsrecht und dem Diplom-Kaufmann und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Erbrecht, Dr. Matthias Peetz.
Müller | Schell | Peetz wurde im Juni 2022 von der Zeitschrift Capital erneut die Auszeichnung BESTE ANWALTSKANZLEIEN 2021 in dem Rechtsgebiet privates Bau- und Architektenrecht verliehen.
„Wir freuen uns sehr über diese Auszeichung. Sie ist ein Gradmesser unseres Erfolgs. Wir bedanken uns von Herzen für die Empfehlung und gratulieren unserem Team zu der verdienten Anerkennung.“
Müller | Schell | Peetz kippt mit Erfolg am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die weitere Zweckentfremdungssatzung 2020 der Stadt Bamberg.
Immobilienbesitzer und Wohnungseigentümer können damit aufatmen. Zulasten von Grundeigentümern und Mietern, die an einer anderen Nutzung von Räumlichkeiten interessiert sind, gestatteten derartige Satzungen der Gemeinde eine massive Einschränkung an sich baurechtlich zulässiger Nutzungsarten. Das wohnungspolitisch zudem äußerst fragwürdige Mittel einer Zweckentfremdungssatzung in Bamberg scheiterte wieder bereits an einem Formfehler. Der Bürgermeister hatte die Satzung nun ohne erforderlichen Beschluss des Stadtrats ausgefertigt.
Mit Beschluss vom 03.06.2022 (12 N 21.1208) erklärte der BayVGH die Satzung der Stadt Bamberg über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwES) vom 20.11.2020 für unwirksam. Die Satzung leide nicht nur daran, dass es bereits an einem erforderlichen Satzungsbeschluss fehle, sondern lasse zudem jegliche Begründung für ihre Erforderlichkeit vermissen. Solche Satzungen stellen aber einen massiven Grundrechtseingriff dar, dessen Geeignetheit und Erforderlichkeit nicht im Ansatz von der Stadt Bamberg dargelegt worden seien.
Diese Entscheidung kann Auswirkungen auf Ihren konkreten Fall haben. Das Urteil im Volltext finden Sie hier.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.
Müller | Schell | Peetz hat mit Erfolg am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Zweckentfremdungssatzung der Stadt Bamberg bekämpft.
Immobilienbesitzer und Wohnungseigentümer können damit aufatmen. Das wohnungspolitische äußerst fragwürdige Mittel einer Zweckentfremdungssatzung in Bamberg scheiterte bereits an einem Formfehler. Der Bürgermeister hatte die Satzung nicht wirksam ausgefertigt.
Obwohl dieser Formfehler der Verwaltung kurz nach dem Normenkontrollantrag klar war, wurde versucht mit einer neuen Satzung den Fehler zu kaschieren. Die "alte" Satzung wurde dabei nicht aufgehoben, sondern - entgegen dem Grundsatz, dass eine Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist - von der Stadt Bamberg rechtswidrig weiter angewandt. Nunmehr musste ihr daher der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ins Stammbuch schreiben, dass das nicht angeht.
Mit Urteil vom 27.09.2021 hat der BayVGH die („alte“) Zweckenfremdungssatzung der Stadt Bamberg über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 26.07.2019 darum nun explizit für unwirksam erklärt. Das Aktenzeichen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes lautet 12 N 20.1726.
Diese Entscheidung kann Auswirkungen auf Ihren konkreten Fall haben, sollten Sie bereits mir der Stadt Bamberg in Streit geraten sein. Das Urteil wirkt sich aber ggf. auch aus, wenn Sie Wohnraum aus wirtschaftlichen Gründen noch umnutzen wollen. Die aktuelleZweckenfremdungssatzung - welche den Formfehler retten sollte - ist ebenfalls Gegenstand eines von uns geführten Normenkontrollantrages. Auch hier steht zu Erwarten, dass die Satzung fällt. Eine Entscheidung hierzu steht allerdings noch aus. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.
Müller | Schell | Peetz wurde am 23.06.2021 von der Zeitschrift Focus zum dritten mal in Folge ausgezeichnet.
Auch 2021 wurde Dr. Thomas Müller zum „Top-Anwalt“ der Focus-Anwaltsliste in der Kategorie Bau- und Architektenrecht gekürt.
Wir freuen uns sehr, dass Dr. Thomas Müller vom Nachrichtenmagazin Focus in der Spezial Ausgabe 2021 "1000 Top-Anwälte und Kanzleien" damit erneut zu "Deutschlands Top-Rechtsanwälten" im Bau- und Architektenrecht zählen wird, die im September 2021 erscheinen wird.
"Ich fühle mich sehr geehrt. Und freue mich, durch Leistung überzeugt zu haben. Allerdings gebührt diese Auszeichnung unserem ganzen Team an Anwälten und Mitarbeitern" sagt Dr. Müller.
Müller | Schell | Peetz wird am 20.05.2021 von der Zeitschrift Capital die Auszeichnung BESTE ANWALTSKANZLEIEN 2021 in dem Rechtsgebiet privates Bau- und Architektenrecht verliehen.
Mandate bearbeitet Müller | Schell | Peetz mit seinen spezialisierten, fachkompetenten und erfahrenen Anwälten bestehend aus Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht sowie Verwaltungsrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Ebrecht.
Eine Reihe von Unternehmen streitet derzeit vor Gericht für die Wiedereröffnung ihrer Geschäfte. Hier kann vor dem Verwaltungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden, um so die Rechtswidrigkeit der von der Regierung beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus prüfen zu lassen. Regelungen wie die 800 Quadratmeter-Bestimmung oder die Auswahl bestimmter Handelskonzepte wie Baumärkte oder Autohäuser, sind womöglich willkürlich und wettbewerbsverzerrend.
Dies sieht wohl auch der Bay. Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2020 so (20 NE 20.793). Der 20. Senat des BayVGH hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis stattgegeben, weil die in § 2 Abs. 4 und 5 der 2.BaylfSMV getroffenen Regelungen nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. Die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradhändlern ohne Begrenzung der Verkaufsfläche nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BayIfSMV sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz sei zudem zu beanstanden, dass nach dem Wortlaut der Verordnung im Fall der Ladenöffnung nur sonstige Einzelhandelsbetriebe eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 qm sicherstellen müssen, nicht aber die übrigen Einzelhändler, die bereits vor dem 27. April 2020 öffnen durften sowie Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel. Der BayVGH hat jedoch ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemienotlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020 davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt.
Am 27.03.2020 wurde das neue COVInsAG verabschiedet. Hierdurch soll bei durch Covid-19 bedingte Insolvenzen die Insolvenzantragspflicht verschoben werden. Auch ergeben sich neue Regelungen hinsichtlich der Organhaftung. Dieses Gesetz gilt ab 01.03.2020. Der wesentliche Inhalt des Gesetzes ist folgender:
- Die Insolvenzsantragspflicht wird ausgesetzt bis 30.09.2020, wobei eine Verlängerungsmöglichkeit bis 31.03.2021 besteht.Überschuldete Unternehmen werden daher weiterhin im Markt geduldet, was erhebliche Auswirkungen auf Sicherheiten und Vertragsgestaltung haben wird. Voraussetzungen sind, dass die Insolvenzreife auf COVID-19 beruht und es muss die Aussicht bestehen, dass die Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigt wird. Dabei gibt es eine Vermutung, dass wenn zum 31.12.2019 noch keine Insolvenz bestand, die Voraussetzungen vorliegen.
- Folgen der Aussetzungen sind:
- Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gelten als sorgfältige Geschäftsführung, so dass eine Haftung der Geschäftsführung ausscheidet.
- Auch neue Kredite unterliegen nicht den strengen Anforderungen, d.h. Zinsen und Tilgung können ohne Angst vor späterer Rückholung ausgeführt werden. Dies führt zu einer Benachteiligung von sonstigen Gläubigern.
- Gläubiger können bis 28.06.2020 nur Insolvenzanträge stellen, wenn schon am 01.03.2020 Zahlungsunfähigkeit vorlag. Dadurch sollen Unternehmen Zeit bekommen, um sich von der Krise erholen zu können.
- Das Strafbarkeitsrisiko von Geschäftsführern erhöht sich wie folgt:
- Eingehungsbetrug bei Bestellungen, ohne dass Zahlung gesichert wäre
- Betrug durch Ausschöpfung von Kontokorrent ohne Rückzahlungschance
- Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Subventionsbetrug schon bei leichtfertigen Falschangaben bei Anträgen auf staatliche Hilfe
Ob Ihre Versicherung im Falle des Corona-Virus Anwendung findet, wenn Ihr Betrieb aufgrund der Verbreitung von CoVid-19 bzw. des Corona-Virus schließen muss, hängt zunächst von dem Wortlaut Ihres Versicherungsvertrags ab. Die Inhalte sind abhängig von der individuellen Versicherung, dem gewählten Tarif und weichen sehr voneinander ab.
Entscheidend ist zunächst die Umschreibung des Versicherungsfalles. Die Formulierung ist im Idealfall weit und umfasst alle Krankheiten und Krankheitserreger, die nach §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind. Ein solcher dynamischer Verweis, der sich immer nach dem aktuellen Stand der Meldepflicht richtet, umfasst auch CoVid-19. Statt eines solchen dynamischen Verweises, enthalten Versicherungsverträge aber häufig einen statischen Verweis, d.h. eine Auflistung der umfassten Krankheiten und Krankheitserreger. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob die Auslistung abschließend ist oder auch die Corona-bedingte Schließung unter den Versicherungsfall fallen kann.
Im Zusammenhang mit Corona-bedingten Schließungen berufen sich die Versicherungsunternehmen zudem auf Gefahrerhöhungsklauseln, die in vielen Versicherungsverträgen enthalten sind. Solche Klauseln sehen vor, dass die Zahlungspflicht des Versicherungsgebers in bestimmten Konstellationen entfällt. Auch hier kommt es auf den genauen Wortlaut des Versicherungsvertrages an.
Für die Deckung ist ferner relevant, ob das Bedingungswerk einen Pandemie-Risikoausschluss enthält. Will ein Versicherer die Deckung wegen der Pandemie-Klausel verweigern, müsste er deswegen darlegen und beweisen, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalls SARS-CoV-2/Covid-19 nach dem Stand der Forschung als Pandemie zu qualifizieren war.
Unter bestimmten Voraussetzungen sieht § 56 IfSG Entschädigungsansprüche des Betroffenen gegen die öffentliche Hand vor. Diese Ansprüche können gemäß § 56 Abs. 5 IfSG auf den Arbeitgeber übergehen. In Konsequenz ist der einstandspflichtige Versicherer an den Forderungen im Versicherungsfall gemäß § 86 VVG berechtigt. Sofern der Versicherungsvertrag Sicherungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers für Regressansprüche regelt, muss das Unternehmen den Schutz dieser Ansprüche sicherstellen und dokumentieren. Hier muss die 3-Monatsfrist für den Antrag beachtet werden.
Möglich ist schließlich noch die Liquidation von Schäden über eine etwaige Kreditausfallversicherung, nachdem sich der Forderungsausfall in einer Geschäftsbeziehung endgültig realisiert hat.
Wir empfehlen zunächst eine genaue Prüfung Ihrer Versicherungsverträge, eine Anzeige an das Versicherungsunternhmen sowie vorsorglich auch das rechtzeitige Einreichen von Ansprüchen nach § 56 IfSG.
Im Rahmen der Corona-Krise stellt sich unter anderem die Frage nach der Risikoverteilung hinsichtlich entstehender Kosten, wie z.B. der Miete. Bereits jetzt treten die ersten Mieter, darunter Großkonzerne wie Adidas, Douglas, C&A, mit ihren Vermietern in Kontakt, um über Mietreduzierungen zu verhandeln bzw. verweigern teilweise ganz eine Zahlung.
Insbesondere Mieter, die von einer behördlichen Anordnung zur Ladenschließung ausgenommen sind, bleiben grundsätzlich auch in Zeiten der Corona-Krise zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete verpflichtet (§ 535 Abs. 2 BGB). Allein die Corona-Krise führt nicht automatisch zu einer Mietreduzierung oder einem Mietminderungsanspruch des Mieters. Je nach Einzelfall können aufgrund der mietvertraglich vereinbarten Risikoverteilung abweichende Regelungen gelten.
Auch bei den angeordneten Schließungen handelt es sich um rein betriebsbezogene hoheitliche Eingriffe, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Die betroffenen Mieter können ihre Mietsache auch weiterhin nutzen, beispielsweise für interne Zwecke, wie für eine Inventur, als Lager, etc. Die Erlaubnis, wieder für den Publikumsverkehr zu öffnen, kommt daher einer Entscheidung über die Gewerbeerlaubnis gleich, welche grundsätzlich in der Risikosphäre des Mieters liegt. Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage und der bisherigen Rechtslage besteht die Mietzahlungspflicht fort.
Nur ausnahmsweise, wenn Mieter und Vermieter bei Abschluss des Vertrages besondere Umstände nicht vorhergesehen haben, die zu einer schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsbeziehung führen, kann nach Treu und Glauben eine rechtliche Korrektur von bestehenden Verträgen erforderlich sein. In besonderen Ausnahmefällen besteht deshalb die Möglichkeit einer Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der sog. „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 Abs. 1 BGB). Bisher stand die Rechtsprechung im gewerblichen Mietrecht einem Rückgriff auf diese Grundsätze ablehnend gegenüber. Das bedeutet, dass auch unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts der Störung der Geschäftsgrundlage nach aktueller Rechtsprechung vom Fortbestand der Mietzahlungspflicht auszugehen ist. Zudem hätte der Vermieter, hätte er dieses Risiko vorhergesehen, vermutlich auch nicht zu günstigeren oder anderen Mietkonditionen den Vertrag abgeschlossen; ansonsten hätte man eine umsatz- oder gewinnorientierte Miete vereinbart. Mit Blick auf das historische Ausmaß der Corona-Krise und die damit verbundene wirtschaftliche Belastung für die Mieter, mag sich allerdings eine abweichende Linie in der Rechtsprechung entwickeln, die derzeit aber noch nicht absehbar ist. Auch bei einer Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage ist jedoch die im betroffenen Mietvertrag festgelegte Risikoverteilung zu berücksichtigen, so dass wir derzeit davon ausgehen, dass Miete grundsätzlich in voller Höhe weiterzuzahlen ist. Die weitere Rechtsprechung hierzu bleibt jedoch abzuwarten. Auch kann sich im Einzelfall Abweichendes ergeben. Eine gänzliche Einstellung von Mietzahlungen kann unter Umständen dazu führen, dass der Vermieter den Mietvertrag kündigt. Daher sollte möglichst vorab mit den Vermietern über eine vorübergehende Mietreduktion verhandelt werden.
Zahlreiche Reiseveranstalter haben ihre Reiseaktivitäten für die kommenden Wochen gestrichen. Sagt der Veranstalter eine gebuchte Pauschalreise ab, dann kann er auch nicht den vereinbarten Reisepreis verlangen.
Von Pauschalreisen, die noch nicht abgesagt wurden, kann man wegen der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes kostenfrei zurücktreten. Bei Reisen, die erst später im Jahr stattfinden, ist es ratsam, geduldig zu sein. Wenn die außergewöhnlichen Umstände dann noch vorliegen, kann man weiterhin kostenfrei zurücktreten. Storniert man aber schon jetzt, so dürften Stornokosten anfallen.
Für die Frage, was bei Individualreisen gilt, ist das jeweilige Recht vor Ort entscheidend. Und selbst wenn die Rechtslage im betreffenden Land günstig sein sollte, muss dieser Anspruch dann notfalls auch bei den Gerichten in diesem Land durchgesetzt werden.
Der Appartement-Vermittler Airbnb kommt Reisenden entgegen und räumt ihnen das Recht ein, anstehende Aufenthalte kostenlos stornieren zu lassen, wenn die Unterkunft am oder vor dem 14. März gebucht worden ist. Gastgeber haben ebenfalls das Recht, Buchungen kostenlos zu stornieren.
Für Geschäftsreisende sind Übernachtungen nicht ausdrücklich untersagt worden. Hier könnten Geschäftsreisende aber unter Umständen den Vertrag mit dem Hotel nach den mietrechtlichen Vorschriften wegen außergewöhnlicher Umstände kündigen.
Die Rechtslage ist derzeit insgesamt noch sehr umstritten. Es gibt noch keine gerichtlichen Entscheidungen zum Corona-Virus. Letztlich werden die Gerichte die Rechtslage klären müssen, wenn es zu Rechtsstreitigkeiten kommt.
Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei Covid 19 bzw. Coronavirus
Wenn Sie bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. ein Verdacht dahingehend besteht, stellen Sie eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen dar. Wird Ihnen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes deshalb verboten ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Sie erleiden aufgrund dessen einen Verdienstausfall, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Ob allgemeine Tätigkeitsverbote im Rahmen einer auf § 28 IfSG beruhenden Allgemeinverfügung (wie beim Coronavirus) einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 oder § 65 IfSG begründen, ist derzeit umtritten und muss von den Gerichten noch entschieden werden. Gleiches gilt für die Frage, ob auch juristische Personen einen Anspruch haben. Kranke sind mit Rücksicht auf die Krankheitserscheinung, die den speziellen Krankheitsverdacht begründen, arbeitsunfähig, so dass die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung vorrangig eintreten. Für die Zeit einer Krankschreibung besteht somit kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG. Die Vorschrift des § 56 IfSG bezweckt eine gewisse Sicherung der von einem Berufsverbot Betroffenen - und nicht Kranken - vor materieller Not. Voraussetzung für die Erstattung ist ein eingetretener Verdienstausfall. Die Betroffenen sollen in ähnlicher Weise wie Kranke vor materieller Not geschützt werden und keinen Verdienstausfall erleiden. Eine Ausdehnung des entschädigungsberechtigten Personenkreises auf Eltern, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gem. IfSG eine Kindereinrichtung nicht betreten durften, sieht das Gesetz nicht vor.
Ein gesetzliches Tätigkeitsverbot besteht für
- Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten (z. B. Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder
- Ausscheider sind;
- Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
- Ausscheider sind.
Darüber hinaus sind die zuständigen Gesundheitsämter berechtigt, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.
Die zuständigen Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
- 1. bis 6. Woche: Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls (netto) und
- ab 7. Woche: Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1d SGB V.
Es besteht die Pflicht des Arbeitgebers, auch die Entschädigungszahlung des Staates voraus zu finanzieren. Durch diese gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers ist sichergestellt, dass die Betroffenen erst einmal trotz Absonderung ihr Geld weiter erhalten.
Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens, bei Heimarbeitern gilt der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens.
Arbeitnehmer sind verpflichtet ihren Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich zu informieren, dass ein Tätigkeitsverbot vorliegt. Als angestellte(r) Beschäftigte(r) erhalten Sie den Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot beziehungsweise einer Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten 6 Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als 6 Wochen muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung gestellt werden.
Arbeitgebern erstattet die zuständige Regierung die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG zu gewähren ist (bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge; bei Abgesonderten: Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung).
Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Regierung.
Voraussetzungen sind:
- Verdienstausfall wegen eines Tätigkeitsverbotes beziehungsweise einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
- an Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften
- für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung
- für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG)
- bei fehlender Tarifregelung: für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB)
- bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb
- bei vertraglichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung
Antragsfrist: bis zu 3 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung
Erforderliche Unterlagen:
- Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber:
- Nachweis über die Höhe des für die Zeit des Berufsverbotes (§ 31 IfSG) bzw. des Tätigkeitsverbots (§ 42 IfSG) nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu zahlenden Arbeitsentgeltes (Gehaltsmitteilung des betreffenden Monats; wenn ein Durchschnittslohn zugrunde zu legen ist auch die der vorherigen drei Monate)
- Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt)
- Nachweis darüber, dass während der Zeit des Berufsverbots bzw. Tätigkeitsverbots keine Zuschüsse gewährt wurden oder ein Nachweis über die Höhe der Zuschüsse (§ 56 Absatz 8 IfSG)
- Nachweis, dass während der Zeit des Tätigkeitsverbots keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o. ä.)
- Selbstständige:
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens
- Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt)
- Nachweis, dass während der Zeit des Tätigkeitsverbots keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o. ä.)
- Heimarbeiter:
- Nachweis über die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgeltes des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit (Gehaltsmitteilung des betreffenden Jahres)
- Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt)
- Nachweis darüber, dass während der Zeit des Berufsverbotes keine Zuschüsse gewährt wurden oder ein Nachweis über die Höhe der Zuschüsse (§ 56 Absatz 8 IfSG).
- Nachweis, dass während der Zeit des Tätigkeitsverbotes keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o. ä.)
Neben dem Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IFSG (3-Monatsfrist beachten!) oder § 65 IfSG sowie einer ggf. vorhandenen Betriebsunterbrechungsversicherung finden Sie weitere finanziellen Hilfen, die derzeit unter anderem gewährt werden, hier:
Eine Checkliste, was Unternehmen in Zeiten des Corona-Virus tun sollten, finden Sie z.B. beim Bundesverband Deutscher Unternehmensberater. Klicken Sie hier.
Als Rechtsberater kleiner und mittelständischer Unternehmer stehen wir Ihnen gerne zur Seite, sollten Sie rechtliche Hilfe z.B. bei den Anträgen oder dem Entschädigungsanspruch benötigen.
Weitere Informationen zum Thema Corona-Virus finden Sie hier.
1. Sind alle Bewertungen im Internet (z.B. bei Google, Kumunu, etc.) löschbar?
Jede Bewertung ist grundsätzlich löschbar. Ob eine Bewertung rechtmäßig ist oder nicht, wird in einem bestimmten Verfahren geprüft („Jameda-II“-BGH-Urteil). Hiernach gilt:
- Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt.
- Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.
- Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen – gegebenenfalls zulässigerweise anonym auftretenden – Nutzers.
- Der vom Betreiber eines Bewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von Betroffenen durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) Bewerteten beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind.
2. Können sich Verfasser von Bewertungen strafbar machen?
Bewertende tragen ein hohes Risiko, sich der Üblen Nachrede strafbar zu machen. Das Beweisrisiko, dass die Tatsache wahr ist, trägt der Bewertende.
3. Sind anonyme Bewertungen auch ohne Inhalt löschbar?
Auch anonyme Bewertungen ohne Inhalt sind grundsätzlich löschbar (vgl. LG Hamburg, Az. 324 O 63/17).
4. Warum sind positive Bewertungen so wichtig?
Bewertungen haben einen großen Einfluss auf das Ranking von Websites in den Suchmaschinen wie Google. Gerade in der lokalen Suche zählen positive Bewertungen zu den Rankingkriterien.
5. Kosten
Die Kosten richten sich nach der Zahl der negativen Bewertungen. Kosten können Sie gegenüber dem Finanzamt als Betriebsausgaben Ihres Unternehmen geltend machen. Die Kosten der gesetzlichen Gebühren für die Löschung von Bewertungen werden grundsätzlich auch von jeder Firmenrechtschutzversicherung getragen. Wir fragen diesbezüglich gerne bei Ihrer Rechtsschutz an, ob die Kosten übernommen werden.
Rechtsanwalt Dr. Müller vertritt pro Bono die Bürger Bamberg Nords, die sich nicht gegen muslimische Mitbürger, aber gegen die Massierung der Moscheen (derzeit vier) in ihrem Viertel zur Wehr setzten. Denn in einer ad hoc Entscheidung hatte Oberbürgermeister Andreas Starke in nur drei Tagen die Moschee - deren Ansiedlung im Bamberg Hain erfolgen sollte - im Bamberger Norden genehmigen lassen und damit dem Standort im Hain eine Absage erteilt.
Aufgrund dieser Massierung im Norden kam es zu Protesten im Stadtrat und massivem Widerstand der Bürger und der ansässigen Moscheen im Bamberger Norden, die bei dieser Entscheidung nicht einbezogen worden waren.
Bei der anberautem Bürgerinformationsveranstaltung am 11.11.19 wurde Rechtsanwalt Dr. Müller als Vertreter der Bürger Bamberg Nords in das Gremium des Arbeitskreises Bamberg Nord (Moschee in der Baunacher Straße 8) entstandt. Rechtsanwalt Dr. Müller gelingt, was viele noch am 05.02.2020 nicht zu glauben wagten. Der Standort wird verlegt, spätestens zum 31.08.2020, so Oberbrürgermeister Andreas Starke nur eine Woche später am 12.02.2020. Ein Objekt der Stadt, das Bundessortenamt, dass seit einem Jahr im Besitz der Stadt Bamberg ist, soll nun durch eine weitere - mit dem Stadtrat allerdings noch nicht abgestimmte - ad hoc Entscheidung des Oberbürgermeister als Standort für den arabrischen Kulutrverein dienen. Ein größeres Wohnbauvorhaben der Stadtbau müsse dafür warten, so Oberbürgermeister Andreas Starke.
Rechtsanwalt Dr. Müller sagt:
"Ich freue mich sehr darüber, die Interessen der Bürger, die mir spontan ihr Vertrauen schenkten, so gut und erfolgreich vertreten zu haben.
Ich denke, damit ist ein wichtiger Beitrag dafür geleistet, dass unsere muslimischen Mitbürger durch eine Massierung und Ghettobildung nicht fürchten müssen, von Freund zum Feind zu werden, wie es Herr Cetindere als seine Angst als Vorsitzender der bereits überlasteten Ditib Moschee betonte.
Zugleich freue ich mich auch für den arabischen Kulturverein, dass er nach nunmehr vier Jahren Suche endlich eine Lösung für seine vielen Gläubigen findet."
Die Mandantin beantragte Ende 2015 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung des bisher gewerblich genutzten Erd- und 1. Obergeschosses des sog. Heroldhauses von Büros in ein Hotel. Die Stadt Bamberg hat aus Sicht der Mandantin u.a. die Amtspflicht verletzt, Bauanträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und nach Abschluss der Prüfung ohne Verzögerung zu bescheiden. So kam die Baubehörde zu der Feststellung, der Antrag sei positiv zu verbescheiden. Der Bau- und Werksenat behandelte den fast ein Jahr alten Bauantrag trotz des Umstandes, dass er nach der Sitzungsvorlage zu verbescheiden war, und zwar positiv, nicht, sondern beschloss eine Veränderungssperre sowie einen Bebauungsplan aufzustellen, der letztlich Hotels ausschloss. Ein solches Vorgehen wird als "faktische Bausperre" bezeichnet und führt zu Schadensersatzanspüchen des Antragstellers.
Müller | Schell | Peetz ist mandatiert, die aus diesem Vorgehen resultierenden Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Schadensersatz gegen die Stadt Bamberg durchzusetzen.
Interview zum Thema Heroldshaus mit Dr. Thomas Müller und Marc Peratoner (Radio Bamberg) zum Download.
Aktuell wird vom Marktforschungsinstitut Statista GmbH für das im September 2019 erscheinende FOCUS Spezial die jährliche Rundfrage unter Kollegen für die Bereiche „Deutschlands Top-Anwälte“ durchgeführt.
Wir freuen uns, dass wir auch dieses Jahr um unsere Meinung gebeten wurden und empfehlen selbstredend gerne all die Kollegen der Fachrichtungen, mit denen wir gut und erfolgreich zusammenarbeiten.
Wir wollen die Gelegenheit nutzen, uns zugleich bei den Kollegen für die Anerkennung und regelmäßige Empfehlung unserer Kanzlei bedanken!
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) reichte in Kooperation mit dem ADAC am 1. November 2018 eine sog. Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen ein.
Betroffene VW-Kunden können sich bis Ende des Jahres 2018 kostenlos in ein Register des Bundesamtes für Justiz eintragen. Der vzbv führt die Klage für Käufer, von Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 (Hubraum: 1,2, 1,6, 2,0 Liter). In diesen Fahrzeugen muss eine illegale Abschalteinrichtung verwendet worden sein, was durch den Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa festgestellt worden sein muss. Nicht der Klage anschließen können sich Beschenkte und Leasingnehmer. Die Klage steht vielmehr all denjenigen offen, die ab dem 1. November 2008 einen der o.g. Fahrzeugtypen mit den beschriebenen Motoren erworben haben. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Fahrzeug gebraucht gekauft wurde und wenn das Fahrzeug weiterverkauft wurde.
Ziel der Klage ist die Feststellung, dass Volkswagen Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und daher Schadenersatz schuldet. Geklärt werden soll außerdem, ob der Kaufpreis bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe ersetzt werden muss oder ob eine Nutzungsentschädigung abzuziehen ist, beziehungsweise ob der Hersteller Schadenersatz zu zahlen hat.
Bei der Musterfeststellungsklage sollte jeder potentiell betroffene Diesel-Käufer individuell prüfen, ob eine Eintragung ins Klageregister der Musterfeststellungsklage ein geeigneter Weg oder eine Einzelklage erfolgversprechender ist. Eine Beteiligung ist für die Verbraucher kostenlos, es droht kein Prozesskostenrisiko und die Verjährung wird gehemmt. Nach einem positiven Feststellungsurteil müssen Verbraucher ihre Schadenersatzansprüche dann individuell durchsetzen. Da das Klageregister eröffnet ist, besteht nun Handlungsbedarf für interessierte Verbraucher, insbesondere solche, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen.
Das Musterfeststellungsverfahren endet entweder mit einem Vergleich oder mit einem Urteil. Wenn ein Vergleich geschlossen wird, soll dieser auch Zahlungen an die angemeldeten Verbraucher umfassen. Der Vergleich wird den Betroffenen zugestellt und diese können entscheiden, ob sie ihn gelten lassen oder ablehnen wollen. Wenn mehr als 70 Prozent der angemeldeten Verbraucher den Vergleich gelten lassen, ist der Rechtsstreit für diese Verbraucher endgültig abgeschlossen. Wenn 30 Prozent oder weniger der angemeldeten Verbraucher den Vergleich ablehnen, können diese anschließend noch einmal selbst gegen das beklagte Unternehmen klagen. Wenn der Vergleich wegen zu vieler Abmeldungen (30 Prozent oder mehr) scheitert, erlässt das Gericht ein verbindliches Urteil. Die Verbraucher können dann bei einem positiven Urteil entscheiden, ob sie auf Grundlage dieses Urteils eigene Ansprüche an das beklagte Unternehmen stellen wollen.
Die Erhebung der Musterfeststellungsklage und die Eintragung in das Register hemmen die Verjährung für den registrierten Verbraucher für sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils. Innerhalb dieses Zeitraums muss ggf. ein individueller Anspruch geltend gemacht werden. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Seit 01.01.2018 sind die Kosten für Ein- und Ausbau einer mangelhaften Sache auch bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern verschuldensunabhängig zu ersetzen. Dies bedeutet eine deutliche Ausweitung der kaufrechtlichen Mängelhaftung des Verkäufers, die branchenunabhängig produzierende Betriebe und Händler in erheblichem Maße betrifft. Hersteller und Händler sollten sich und ihr Reklamationsmanagement, sofern noch nicht geschehen, zeitnah hierauf einstellen und ihre Verkaufs- wie Einkaufsbedingungen sowie Verträge entsprechen anpassen. Ggf. müssen Preise künftig neu kalkuliert werden.
Wird eine Kaufsache in eine andere Sache oder ein Gebäude eingebaut und stellt sie sich im Nachhinein als mangelhaft heraus, fallen oftmals erhebliche Kosten für den Austausch an. Nicht selten übersteigen die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der zur Nacherfüllung gelieferten mangelfreien Sache den Kaufpreis um ein Vielfaches.
Händler und Zulieferer sind durch den neuen Lieferantenregress besonders betroffen. Sie trifft künftig die Pflicht, Aus- und Einbaukosten, die durch den mangelbedingt erforderlichen Austausch beim Endkunden entstehen, zu tragen. Umso wichtiger ist es für diese Unternehmen, sich optimal aufzustellen um sich vor den entstehenden Risiken zu schützen.
Wir unterstützen unsere Mandanten im Rahmen der Durchsetzung und Abwehr dieser Ansprüchen sowie der Anpassung von AGBs und Verträgen.
Dr. Thomas Müller und Dr. Veit Schell referieren zu den praktischen Auswirkungen des neuen Bauvertragsrechts im Ahörnla in Bamberg am 18.01.2018. Bei Interesse schreiben Sie uns und melden sich bitte an, denn die Teilnehmeranzahl ist begrenzt. Wir würden uns freuen, Sie für das neue Baurecht fit zu machen.
Die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hält die sog. Mietpreisbremse (§ 556d BGB) für verfassungswidrig. Im Hinweisbeschluss vom 14.09.2017 begründete es dezidiert diese Rechtsansicht. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebiete es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Nehme der Gesetzgeber Differenzierungen vor, müssten diese durch Gründe gerechtfertigt werden, die dem Ziel der Differenzierung und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien. Dies habe der Gesetzgeber missachtet und damit in verfassungswidrig in das Recht der Mietvertragsparteien eingegriffen, im Rahmen der Privatautonomie den Mietpreis frei zu regeln. Darüber hinaus liege auch deshalb eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, da diejenigen Vermieter, die bereits in der Vergangenheit eine (zu) hohe Miete (d.h. eine 10% der ortsüblichen Vergleichsmiete übersteigende Miete) mit ihrem Mieter vereinbart hatten, ungerechtfertigt begünstigt würden.
Nur das Bundesverfassungsgericht darf aber eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklären. Letztlich hat das Landgericht Berlin eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht eingeholt, weil hierauf streitentscheidend nicht mehr ankam. Man könnte also sagen "Viel Lärm um nichts" oder "Ein Lichtstreif am Horizont".
FG Münster: Gegenüber dem Erblasser festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen sind auch für ein Kalendervierteljahr, das erst nach dessen Tod beginnt, vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Eine Sammelklage, Massenklage oder Gruppenklage ist eine zivilrechtliche Klage, die im Falle ihres Erfolgs nicht nur dem Kläger Ansprüche verschafft, sondern jeder Person, die in gleicher Weise wie dieser vom betreffenden Sachverhalt betroffen ist – unabhängig davon, ob sie selbst geklagt hat. Um diese Ansprüche zu erhalten, müssen Betroffene also nicht selbst klagen. Der US-amerikanische Ausdruck class action bezieht sich darauf, dass einzelne nicht mehr nachweisen müssen, dass sie individuell von einer Sache betroffen sind, sondern nur noch ihre Zugehörigkeit zu der betroffenen Gruppe (class) beweisen müssen.
Lange wollte die Union nichts von Sammelklagen wissen, angesichts des Dieselskandals deutete CSU-Chef Seehofer einen Kurswechsel an. CSU-Chef Seehofer hatte sich im ZDF angesichts des Dieselskandals offen für die Möglichkeit von Gruppenklagen gezeigt.
Die Sammelklage ermöglicht eine gerichtliche Geltendmachung auch bei geringen einzelnen Streitwerten, etwa wenn eine Vielzahl von Verbrauchern um nur wenig Geld gebracht wurden. So wird für Rechtssicherheit gesorgt und rechtsmissbräuchliches Verhalten auch im Kleinen geahndet. Auch wenn es um große Unternehmen auf der Beklagtenseite geht, ermöglicht allein die Sammelklage einen Ausgleich der Kräfteverhältnisse. Durch die Bündelung des Streitwertes können große Kanzleien mit hinreichend Ressourcen den von den Unternehmen beauftragten Großkanzleien etwas entgegensetzen.
Im deutschen Recht ist eine allgemeine Sammelklage bislang nicht möglich. Es gibt allerdings einige spezielle Ausnahmen. Eine Sammelklage in Form einer Verbandsklage findet sich im deutschen Umweltrecht. Danach sind etwa Umwelt- oder Naturschutzverbände befugt, Klage zu erheben (sog. Popularklage). Auch das Verbraucherschutzrecht sieht vor, dass Verbraucherschutzverbände bei der Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften befugt sind, Unterlassungsklage zu erheben. Eine weitere Ausnahme existiert im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Dort ist ein Musterverfahren als Sonderform der Sammelklage vorgesehen, wenn Kapitalanleger falsch oder unzureichend informiert werden.
Veränderungen in Europa:
Immer mehr Staaten führen die Sammelklage nun in ihr Rechtssystem ein. Viele sehen darin die einzige Möglichkeit, Waffengleichheit gegenüber großen Unternehmen zu schaffen. So hat etwa Frankreich 2014 die „action de groupe“ eingeführt. Bereits jetzt sind deutsche Unternehmen auch von der amerikanischen class action betroffen. In Zeiten internationaler Handelsabkommen wie CETA und TTIP ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis endlich auch deutschen Verbrauchern Rechte gegen die Großen der Wirtschaftswelt zugesprochen werden. Die Europäische Kommission versucht seit 2007, eine allgemeine europäische Sammelklage einzuführen, scheiterte bisher aber vor allem am Widerstand von deutschen und französischen Politikern.
Hat ein Miterbe, der vom Erblasser mit einem Vorausvermächtnis bedacht wurde, die Erbschaft bereits angenommen, kann die Ausschlagungsfiktion des § 2307 BGB nach dem Urteil des OLG München vom 26.07.2017 auch bei einem Versäumen der gesetzten Frist zur Annahme des Vermächtnisses nicht mehr eintreten.
Mögliches Autokartell - Handlungsbedarf?
Es wird derzeit von der EU-Kommission und dem Bundeskartellamt geprüft, ob sich verschiedene deutsche Automobilhersteller gemeinsam über Technik, Kosten, Zulieferer, sogar über Details der umstrittenen Abgasreinigung ihrer Dieselfahrzeuge kartellrechtswidrig abgesprochen haben.
Falls sich dieser Verdacht bestätigt, könnten die Konzerne unter anderem auf Schadensersatz verklagt werden, und zwar von
- Aktionären, weil sie von den Kursverlusten überrascht wurden, obwohl zumindest Daimler und Volkswagen über den Kartellverdacht Bescheid gewusst haben könnten,
- Lieferanten, wenn sie durch Absprachen nicht zum Zuge kamen oder zu niedrigeren Preisen gezwungen wurden,
- Kunden, wenn die Absprachen den Preis ihrer Autos in die Höhe trieben oder deren beim Kauf zugesicherte Qualität beeinträchtigte - was etwa beim Abgasskandal bisher der rechtliche Hebel war.
Welcher Schaden ist entstanden?
Laut einer vom Bundeskartellamt zitierten Studie führen Kartellabsprachen zu im Durchschnitt 25% überhöhten Preisen. Die exakte Berechnung des Kartellschadens erfolgt anhand der Differenz zwischen dem im Kartellzeitraum tatsächlich gezahlten Preis (Kartellpreis) und dem hypothetischen Wettbewerbspreis, d.h. dem Preis, der gezahlt worden wäre, wenn das Kartell nicht bestanden hätte. Der kartellbedingte Preisaufschlag ist zusätzlich zu verzinsen, und zwar mit mindestens 5% über Basiszins.
Berechnungsbeispiel (vereinfacht): K erwirbt am 01.01.2015 einen Pkw zu einem Nettopreis von 50.000 €. Es wird eine kartellbedingte Überzahlung von 25% = 12.500 € festgestellt. Die auf diesen Betrag entfallenden Zinsen belaufen sich zum Ende des Jahres 2017 auf ca. 1.875 €. Der insgesamt zu zahlende Schadensersatz beträgt daher über 14.375 €.
Für konkrete Aussagen zu einem möglichen Schaden ist es derzeit jedoch noch zu früh, da die Vorgänge noch von den Kartellbehörden geprüft werden. Erst wenn Kartellrechtsverstöße festgestellt werden, sollte durch einen Rechtsanwalt geprüft werden, inwieweit Ihnen hierdurch ein Schaden entstanden ist.
Das OLG Stuttgart hält die Mitschnitte einer Autokamera als Beweismittel in einem Einzelfall für zulässig. In dem Fall ging es um einen Verkehrsunfall. Das Landgericht Rottweil hatte die Aufnahmen zuvor nicht als Beweismittel zugelassen, da sie gegen das Selbstbestimmungsrecht anderer Verkehrsteilnehmer verstießen. Das Oberlandesgericht hingegen zog die Aufnahmen als Beweismittel heran, betonte aber, dass es den sogenannten Dashcam-Mitschnitt des Klägers aufgrund einer Interessenabwägung „im konkreten Einzelfall tendenziell für verwertbar“ hält. Das OLG wies in der Verhandlung beide Seiten darauf hin, dass bei einer etwaigen Revision vor dem Bundesgerichtshof dieser das Ganze anders sehen könnte. Man einigte sich dann auf einen Vergleich.
Ein wesentlicher Aspekt des neuen Geldwäschegesetzes ist die Errichtung eines elektronischen Transparenzregisters nach §§ 18 bis 26 GwG. Danach sollen Gesellschaften oder sonstige juristische Personen künftig in einem zentralen Register zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer machen müssen. Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften sind demnach verpflichtet, unverzüglich Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten der Gesellschaft einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellen Stand zu halten und dem Transparenzregister mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht drohen hohe Bußgelder. Details hinsichtlich Aufbau und Organisation des Transparenzregisters werden in einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt werden.
Nicht alle Landesregierungen haben sich mit dem Anwendungserlass zu den im Herbst vergangenen Jahres geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes arrangieren können. Bayern wählt einen Sonderweg. "Das ist ein einmaliger Vorgang. Das hat es so noch nie gegeben", hieß es am Donnerstag im Bundesfinanzministerium. Der sogenannte koordinierte Ländererlass vom 22. Juni gilt somit nur für die Finanzämter in fünfzehn Ländern.
Bayern hatte schon bei der langwierigen Kompromisssuche zwischen Bund und Ländern versucht, die neuen Vorgaben zugunsten der Wirtschaft und der Familienunternehmen zu entschärfen. Es wird daher vermutet, dass der Fiskus in Bayern die neuen Regeln weniger streng auslegen könnte als die Finanzämter in den anderen Ländern. Da die Erbschaftsteuer keine Bundes- und auch keine Gemeinschaftssteuer ist und von den Ländern eingezogen wird, hat Berlin keine Handhabe gegen den Sonderweg Bayerns.
TIPP: Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes ist dabei der Wohnsitz des Erblassers zur Zeit seines Todes oder des Schenkers zur Zeit der Ausführung der Zuwendung. Dies könnte ein Grund sein, zumindest vor einer geplanten Schenkung von Betriebsvermögen, seinen Wohnsitz rechtzeitig nach Bayern zu verlegen.
Die Mieterschutzverordnung, in Kraft seit dem 01.01.2016, ist nach einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom 21.06.2017 wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht jedenfalls für München im konkreten Verfahren nicht anwendbar. Das Gericht vermisste eine konkrete Begründung in der Verordnung für das Vorliegen eines "angespannten Wohnungsmarkts" in München.
Nach den bundesgesetzlichen Vorgaben müsse sich aus der Begründung der Verordnung ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. § 556d Abs. 2 BGB erfordere daher eine Einzelfallbewertung und die Darlegung der Tatsachen, die zur Bewertung der Landesregierung geführt haben. Welche Tatsachen für München in die Bewertung der Landesregierung eingeflossen sind, lasse sich der Verordnungsbegründung nicht entnehmen, so das Urteil. Die Begründung der Staatsregierung lege lediglich abstrakt die Kriterien dar, nach denen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes ermittelt wurde.
Der unterlegene Kläger hat die Absicht geäußert, in Berufung zu gehen. Dann wird das Landgericht entscheiden, ob die Bayerische Verordnung zur Mietpreisbremse wirksam ist oder nicht.
TIPP: Wer den zu zahlenden Quadratmeterpreis zu hoch findet, sollte zunächst weiterhin die zu hohe Miete schriftlich rügen. Gleichzeitig kann er vom Vermieter unter Fristsetzung Auskunft über die Höhe der Miete im Mietvertrag des Vormieters verlangen. Ab dem Zeitpunkt der Rüge sollte die Miete nur „unter Vorbehalt“ gezahlt werden. Reagiert der Vermieter nicht, sollte der Mieter genau prüfen beziehungsweise prüfen lassen, ob er Klage erheben will. Denn nicht jede hohe Miete kann durch die Mietpreisbremse gekippt werden. Auch Mieten, die mehr als zehn Prozent über dem Mietspiegel liegen, sind zulässig, wenn die Wohnung neu ist, umfassend modernisiert wurde oder der Vormieter bereits mehr gezahlt hat. Dann kann der Vermieter weiterhin die Miete des Vormieters verlangen.
Eltern dürfen nicht auf Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter zugreifen
Eltern dürfen nicht auf den Facebook-Account verstorbener Kinder zugreifen. Dies geht aus einem Urteil des Kammergerichts vom 31.05.2017 hervor, mit dem die Richter in zweiter Instanz zugunsten von Facebook entschieden haben. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.
Der Umgang mit dem digitalen Nachlass wird in der Praxis noch große Probleme bereiten. Viele Fragen sind ungeklärt. Zumindest bei Facebook kann nun ein Nachlass-Kontakt benannt werden.
TIPP: Man sollte überlegen, Regelungen zur Vererbung des digitalen Nachlasses in Verfügungen von Todes wegen aufzunehmen. Enthält eine letztwillige Verfügung eine Aussage zum Zugangsrecht, so kann sich ein Erbe darauf berufen, vorausgesetzt, die Account-Bedingungen schließen die Vererblichkeit nicht aus. In diesem Fall hilft wohl nur, die Zugangsdaten für die Erben sicher zu hinterlegen.
Zu Lebzeiten des Erblassers höhere Steuerbelastung für Abfindung künftigen Pflichtteilsanspruchs
Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch, ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes danach zu differenzieren, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers unterliegt nach neuer Rechtsprechung nunmehr der Steuerklasse II, so dass die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I dann nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.
BGH: Gibt der innerhalb eines Behindertentestaments zum Dauertestamentsvollstrecker Ernannte pflichtwidrig und entgegen der getroffenen testamentarischen Verfügungen einen zum Nachlass gehörenden Wertgegenstand frei, entfällt hierdurch nicht die Mittellosigkeit des Betroffenen.
Erbschaftssteuer - Pflegefreibetrag für Kinder bei der Pflege ihrer Eltern
Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Tod des Elternteils bei der Erbschaftssteuer den sog. Pflegefreibetrag in Höhe von derzeit bis zu 20.000 Euro in Anspruch zu nehmen, so der Bundesfinanzhof.
TIPP: Sollten Sie ein pflegebedürftiges Elternteil zu dessen Lebzeiten gepflegt haben, sollten Sie den Umfang und die Art der Pflege dokumentieren und bei Schenkungen wie auch im Erbfall den Pflegefreibetrag geltend machen.
Das Landgericht Düsseldorf fällt ein Urteil nach 34 Jahren in erster Instanz
Im Erbstreit um Anteile der Arag-Versicherung hat das Landgericht Düsseldorf am 05.04.2017 nach 34 Jahren ein Urteil gefällt. Danach muss der Arag-Chef Faßbender seiner Schwester rund 3,5 Millionen Euro als Ausgleich zahlen.
Das Testament, um dessen Auslegung gestritten wird, ist noch älter, nämlich aus dem Jahr 1965. Es geht darin um den Nachlass des 1972 verstorbenen Walter Faßbender. Im Testament hatte er verfügt, dass seine Anteile am Versicherungskonzern Arag in einer Hand bleiben und seinem Sohn vermacht werden. Die jüngere Schwester sollte dafür einen finanziellen Ausgleich bekommen. Über dessen Höhe wird seit dem Tode gestritten.
Die Gegenseite hat nach eigenen Angaben bereits unmittelbar nach der Urteilsbekanntgabe Berufung eingelegt. Der Streit geht somit in die nächste Instanz.
TIPP: Werden Testamente ohne professionelle Unterstützung gefertigt, sind sie regelmäßig auslegungsbedürftig und damit in höchstem Maße streitanfällig. Die Kosten für eine professionelle Unterstützung durch einen im Erbrecht spezialisierten Anwalt zu vermeiden zahlt sich daher am Ende oft nicht aus.
Der Bundesfinanzhof hat am 30.03.2017 entschieden, dass Gesellschafter aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral im Wege der Realteilung und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven auch in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters ausscheiden, wenn der ausscheidende Gesellschafter die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. So werde eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sogenannte Teilbetriebseigenschaft erhält. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Gewinnneutralität nur dann gewähren will, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.
Bei der Schenkung von Immobilien sollte stets geprüft werden, ob Grunderwerbsteuer anfällt. Dies zeigt ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 22.02.2017 – II R 52/14). Hier ging es darum, dass ein Vater, Alleingesellschafter einer GmbH mit umfangreichem Immobilieneigentum, seine Geschäftsanteile zu je gleichen Teilen an seine vier Töchter verschenkte. Dies allerdings mit der Auflage, dass die Töchter die geschenkten Geschäftsanteile in eine neu zu errichtende GmbH & Co. KG einbringen sollten. Die Töchter befolgten diese Auflage und übertrugen die ihnen zuvor geschenkten GmbH-Geschäftsanteile in die neu errichtete GmbH & Co. KG, an der sie ebenfalls zu jeweils einem Viertel beteiligt waren. Wirtschaftlich änderte sich an dem Eigentum an den Immobilien also nichts. Dennoch setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest und dies mit Billigung des Bundesfinanzhofes.
TIPP: Die Steuer hätte leicht vermieden werden können. Der Vater hätte nur zunächst seine GmbH-Anteile auf eine GmbH & Co. KG übertragen müssen, um erst danach jeweils einen Anteil an dieser GmbH & Co. KG an die Töchter zu verschenken.
Inländische Zweigniederlassung auch ohne entsprechenden Zusatz im Handelsregister einzutragen
Für inländische Gesellschaften wird ein eine Zweigniederlassung ausweisender Zusatz im Grundsatz nicht gefordert. Nur falls für die Zweigniederlassung eine andere Firma als für die Hauptniederlassung gewählt wurde, müsse über einen solchen Zusatz die Zugehörigkeit der Zweigniederlassung zu jener Gesellschaft zum Ausdruck gebracht werden.
Sozialhilfeträger benachteiligendes Behindertentestament nicht zu beanstanden
Vererben vermögende Eltern ihrem behinderten Kind einen Erbteil mittels eines sogenannten Behindertentestaments in der Weise, dass das Kind auch beim Erbfall weiterhin auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist, ist das Testament nicht bereits deswegen sittenwidrig und nichtig. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden.
Das sog. Behindertentestament ist nicht sittenwidrig. Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne ein Erblasser im Rahmen seiner Testierfreiheit ein behindertes Kind bei der Erbfolge benachteiligen. Erst das gesetzliche Pflichtteilsrecht begrenzte seine Testierfreiheit. Dem Pflichtteilsrecht genüge das infrage stehende Testament, weil der dem behinderten Sohn zugedachte Erbteil über dem gesetzlichen Pflichtteil liege.
TIPP: Bei behinderten Angehörigen gibt es oft einen Interessenkonflikt zwischen dem Wunsch nach finanzieller Zuwendung zur ausreichenden Versorgung des Angehörigen und dem Schutz des Vermögens vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers. Erwerbsunfähige behinderte Angehörige müssen vor einer Gewährung von Sozialhilfe erst das zugeflossene Vermögen aufbrauchen, bevor sie Sozialhilfe erhalten. Zum verwertbaren Vermögen zählen das als Erbe oder Vermächtnisnehmer Erlangte, aber auch der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch des behinderten Angehörigen. Dieses Problem versucht man mit dem so genannten Behindertentestament in den Griff zu bekommen, indem dem behinderten Angehörigen Vermögen so zugewendet wird, dass die Vermögenssubstanz langfristig gesichert ist und auch Erträge möglichst nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden.
Voraussetzungen für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers
Auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, namentlich einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, darf das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten nur entlassen, wenn die darüber hinaus vorzunehmende Abwägung ergibt, dass die eine Entlassung rechtfertigenden Gesichtspunkte mit Blick einerseits auf die Stellung des Testamentsvollstreckers als nach dem Willen des Erblassers amtierende Vertrauensperson anderseits die Schutzbedürftigkeit der Nachlassbeteiligten durch staatliche Gerichte im Falle einer – ernstlichen – Gefährdung der Rechte oder Interessen der Erben ein Gewicht haben, das sich auch gegenüber den für eine Fortführung des Amtes sprechenden Umständen durchsetzt.
TIPP: Seien Sie bei der Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers kritisch. Dabei sollte sich der Erblasser an folgendem Anforderungsprofil orientieren:
- Volles Vertrauen des Erblassers
- Menschliche Qualifikation, insbesondere Standfestigkeit
- Wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse
- Kein zu hohes Alter, damit die Aufgaben noch bei bester Gesundheit erfüllt werden können
- Ausreichend Zeit
- Ausreichend Neutralität
Bauunternehmer haftet für Schäden durch umgestürzten Bauzaun
Für die Standfestigkeit eines Bauzauns haftet grundsätzlich der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat, von der Aufstellung bis zu seiner Entfernung. Dies geht aus einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom 19.12.2016 hervor. Dies gelte auch dann, wenn die Firma ihre Arbeiten schon beendet und die Baustelle verlassen und geräumt hat.
Erbschaft führt zu Betriebseinnahme bei einer Körperschaft und unterliegt neben der Erbschaftsteuer auch der Körperschaftssteuer
Im Streitfall betrieb eine GmbH ein Seniorenpflegeheim. Sie wurde mit notariell beurkundetem Testament von einem ledigen Heimbewohner mit der Auflage zu dessen Alleinerbin eingesetzt, den Nachlass ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden. Nach dem Versterben des Heimbewohners setzte das Finanzamt zum einen Erbschaftssteuer in Höhe von 300.510 Euro fest. Zum anderen erhöhte es den von der GmbH erklärten Gewinn um das ihr nach Abzug der Testamentsvollstreckungskosten verbliebene Nachlassvermögen in Höhe von ca. 1 Million Euro und setzte dementsprechend Körperschaftssteuer fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
TIPP: Eine Erbeinsetzung des Gesellschafters der Körperschaft mit der Auflage, die Beträge in die Gesellschaft zu einem näher definierten Zweck einzubringen und dies über eine Testamentsvollstreckung abzusichern, hätte hier die Doppelbesteuerung mit Erbschafts- und Körperschaftssteuer vermeiden können.
Verfügungen eines Testamentsvollstreckers vor Amtsannahme unwirksam
Die vor Amtsantritt getroffene unwirksame Verfügung des späteren Testamentsvollstreckers wird nach Ansicht des OLG Nürnberg nicht dadurch wirksam, dass dieser später das Amt annimmt und damit später die Verfügungsbefugnis erlangt.
TIPP: Vor Amtsannahme durch den Testamentsvollstrecker getroffene Verfügungen und Geschäfte müssen nachträglich genehmigt werden. Jeder, der auf der anderen Seite einen Testamentsvollstrecker hat, sollte sich nachweisen lassen, dass dieser das Amt bereits angenommen hat.
Einstweilige Verfügung nur wenn Ausschließungsbeschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam und schwere Nachteile für Ausgeschlossenen drohen
Die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, einen ausgeschlossenen Gesellschafter bis zur Rechtskraft der Entscheidung über eine Anfechtungsklage gegen den Ausschließungsbeschluss wie einen Gesellschafter zu behandeln, setzt nach Ansicht des OLG Jena voraus, dass der Ausschließungsbeschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist und ohne dessen Suspendierung dem betroffenen Gesellschafter konkrete, wesentliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen.
TIPP: Erklären Sie umgehend einen Widerspruch zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste, um Ihre Rechte zu wahren. Eine einstweilige Verfügung wird nur in Ausnahmefällen erfolgversprechend sein.
Zur Auslegung eines Testaments
Hat ein Erblasser nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt oder legt die Bezeichnung als Erbe aufgrund sonstiger Umstände den Schluss nahe, dass sie nicht im rechtlich zutreffenden Sinne verwendet worden ist und wurden im Testament lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassbestandteile getroffen, die aber den gesamten Nachlass erschöpfen, ist nach Ansicht des OLG München davon auszugehen, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte.
TIPP: Vermeiden Sie Unklarheiten bei der Testamentserrichtung, da nicht eindeutige Anordnungen auszulegen sind und der Streit unter den Erben damit vorprogrammiert ist. Unklare Formulierungen sind klassisch bei der Testamentserrichtung durch juristische Laien. Lassen Sie sich daher durch einen im Erbrecht versierten Anwalt beraten.
Bankmitarbeiter im Einzelfall als Testamentsvollstrecker geeignet
Ein Kreditinstitut kann die gewünschte Nebentätigkeitsgenehmigung eines Mitarbeiters als Testamentsvollstrecker nach Ansicht des ArbG Lörrach nicht ablehnen, wenn keine erheblichen, ein Verbot der Nebentätigkeit rechtfertigenden Interessen der Bank festzustellen sind.
Kein erhebliches, ein Verbot der Nebentätigkeit rechtfertigendes Interesse ist es, dass der Bankmitarbeiter als Kundenbetreuer für die Bank Geschäfte mit sich selbst als Testamentsvollstrecker machen könnte. Die Bank kann nämlich für Geschäfte des Hauses mit dem Testamentsvollstrecker jederzeit einen anderen Mitarbeiter tätig werden lassen.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, weshalb der Ruf der Arbeitgeberin in der Öffentlichkeit leiden könnte, wenn der Mitarbeiter die angestrebte Nebentätigkeit ausübt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nur um eine einmalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker geht, nicht um eine laufende Nebenbeschäftigung mit verschiedenen Fällen.
TIPP: Auch wenn ein Bankmitarbeiter im Einzelfall geeignet als Testamentsvollstrecker sein mag, sollte die Person des Testamentsvollstreckers stets sehr sorgfältig ausgewählt werden.
Dabei sollte sich der Erblasser an folgendem Anforderungsprofil orientieren:
- Volles Vertrauen des Erblassers
- Menschliche Qualifikation, insbesondere Standfestigkeit
- Wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse
- Kein zu hohes Alter, damit die Aufgaben noch bei bester Gesundheit erfüllt werden können
- Ausreichend Zeit
- Ausreichend Neutralität
Abfindung an weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig
Die Abfindung, die ein möglicher Alleinerbe dafür bekommt, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofes als Nachlassverbindlichkeit beim Erben von der Erbschaftssteuer abzugsfähig.
Bestellung eines gerichtlichen Notgeschäftsführers bei unklarer Vertretungslage
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind je zur Hälfte Gesellschafter einer GmbH und deren Gesamtgeschäftsführer. Derzeit werden Gesellschafterbeschlüsse, die eine Abberufung des Beteiligten zu 2 als Geschäftsführer aus wichtigem Grund sowie die Zwangseinziehung seines Geschäftsanteiles aus wichtigem Grund zum Gegenstand haben, in der Berufungsinstanz gerichtlich überprüft. Für die Dauer dieses Verfahrens hat das Registergericht die Eintragung der Abberufung des Beteiligten zu 2 als Geschäftsführer ausgesetzt. Die Beteiligte zu 1 beantragte im Folgenden gerichtlich einen Notgeschäftsführer zu bestellen. Daraufhin bestellte das Registergericht den Beteiligten zu 3 zum Notgeschäftsführer. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1.
Das OLG Düsseldorf hat dazu entschieden, dass der Beteiligte zu 3 zu Recht zum Notgeschäftsführer der GmbH bestellt worden war. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers richte sich für eine GmbH nach § 29 BGB. Demzufolge sei Voraussetzung für eine Bestellung, dass ein für die organschaftliche Vertretung der GmbH unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geschäftsführung gehindert ist. Überdies müsse der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung ein Schaden drohen oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden können. Allerdings seien diese Erfordernisse eng auszulegen, weil die Ernennung eines Notgeschäftsführers einen wesentlichen Eingriff in das Bestellungsrecht der Gesellschafter darstelle. Zu beachten sei des Weiteren der Grundsatz der Subsidiarität: Die Gesellschaftsorgane dürften selbst nicht in der Lage sein, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen. Darüber hinaus dürfe sich das Registergericht regelmäßig nicht in einen Streit der Gesellschafter einmischen; mit anderen Worten habe die Notbestellung im Grundsatz nicht die Funktion, in Gesellschaften mit untereinander zerstrittenen Gesellschaftern an deren Stelle für die Handlungsfähigkeit (und damit letztlich die Wettbewerbsfähigkeit) der GmbH zu sorgen. Schließlich sei, falls die Voraussetzungen für die Bestellung vorliegen, das Gericht verpflichtet, die Geschäftsführungsbefugnis des Notgeschäftsführers auf das sachlich Notwendige zu beschränken, um den Eingriff in das Bestellungsrecht der Gesellschafter so gering wie möglich zu halten.
Diese vorstehenden Voraussetzungen hat das OLG Düsseldorf im vorliegenden Fall bejaht: Die unklare Vertretung der Gesellschaft rechtfertige die Beurteilung, dass ihr ein Geschäftsführer im Rechtssinne fehle. Es sei derzeit unklar, ob die betroffene GmbH über einen oder zwei Geschäftsführer verfüge, da über die Anfechtungsklage des Beteiligten zu 2 noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Bei dieser Lage könne nicht gesagt werden, die Abberufung des einen Geschäftsführers stehe als unwirksam fest. Auch können sich die Gesellschaftsorgane nicht selbst helfen: Zwar sei in der Satzung vorgesehen, dass die Gesellschafterversammlung auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer einem oder allen Alleinvertretungsbefugnis erteilen kann, doch scheine nach Aktenlage ausgeschlossen, dass die für die Erteilung einer Alleinvertretungsbefugnis zugunsten der Beteiligten zu 1 erforderliche Übereinstimmung der Beteiligten zu 1 und 2 auf einer Gesellschafterversammlung erzielt werden könne.
Dringlich sei diese Bestellung bereits deshalb, weil die GmbH in Dauerschuldverhältnissen stehe, diese auf regelmäßige Zahlungsflüsse über Konten angewiesen sei und nicht ernsthaft erwartet werden könne, dass die beiden Gesellschafter in absehbarer Zeit eine Einigung über die Vertretung der Gesellschaft erzielen werden.
Hanseatisches Oberlandesgericht: Begehrt der Pflichtteilsberechtigte die Anordnung eines dinglichen Arrests zur Sicherung seines Pflichtteilsanspruchs, muss er den Grund des Anspruchs und mindestens überschlägig die Höhe des Anspruchs schlüssig darlegen. Neben den Aktiva des Nachlasses sind hier auch die Passiva des Nachlasses darzustellen.