1. Sind alle Bewertungen im Internet (z.B. bei Google, Kumunu, etc.) löschbar?
Ja! Jede Bewertung ist grundsätzlich löschbar.
Ob eine Bewertung rechtmäßig ist, entscheidet weder Google, noch der Anwalt oder der Bewertende. Vielmehr wird dies in einem bestimmten Verfahren geprüft („Jameda-II“-BGH-Urteil). Hiernach gilt:
- Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt.
- Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.
- Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen – gegebenenfalls zulässigerweise anonym auftretenden – Nutzers.
- Der vom Betreiber eines Bewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von Betroffenen durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) Bewerteten beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind.
Der Portalbetreiber muss also auf Beschwerden mit einem solchen Prüfverfahren reagieren und haftet für jede Bewertung selbst, sobald die Beschwerde erfolgt ist. Erst nach diesem Prüfverfahren kann man einschätzen, ob die Bewertung rechtmäßig ist oder nicht.
2. Können sich Verfasser von Bewertungen strafbar machen?
Bewertende tragen ein hohes Risiko, sich der Üblen Nachrede oder Beleidigung strafbar zu machen. Das Beweisrisiko, dass die Tatsache wahr ist, trägt der Bewertende.
3. Sind anonyme Bewertungen auch ohne Inhalt löschbar?
Ja! Auch anonyme Bewertungen ohne Inhalt sind grundsätzlich löschbar (LG Hamburg, Az. 324 O 63/17).
4. Warum sind positive Bewertungen so wichtig?
Bewertungen haben einen großen Einfluss auf das Ranking von Websites in den Suchmaschinen. Gerade in der lokalen Suche zählen Reviews zu den starken Rankingkriterien.
5. Kosten
Die Kosten richten sich nach der Zahl der negativen Bewertungen. Kosten können Sie gegenüber dem Finanzamt als Betriebsausgaben Ihres Unternehmen geltend machen. Die Kosten der gesetzlichen Gebühren für die Löschung von Bewertungen werden grundsätzlich auch von jeder Firmenrechtschutzversicherung getragen. Wir fragen diesbezüglich gerne bei Ihrer Rechtsschutz an, ob die Kosten übernommen werden.
Wir beraten Sie gerne, ob Ihre Bewertungen löschbar sind und welche Chancen Sie haben.