Honorar und Kosten

Guter Rat ist zwar nicht umsonst, aber er muss auch nicht immer teuer sein. Die Höhe von Anwaltshonoraren wird häufig überschätzt. Das liegt vor allem am komplizierten Gebührenrecht, das für Außenstehende schwer durchschaubar erscheint. Wenn noch kein Honorar vereinbart ist, darf das erste Beratungsgespräch, in dem Sie Ihr Problem schildern und wir mögliche Lösungswege besprechen, für Verbraucher derzeit 226,10 Euro (190 Euro netto zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer) und ggf. Postgebührenpauschale sowie einer Erhöhungsgebühr von je 30 % pro weiterem Auftraggeber kosten. Die Erstberatungsgebühr fällt an, wenn Sie ein erstes Gespräch mit dem Anwalt führen. Ort und Dauer des Gesprächs spielen dabei keine Rolle. Ob in den Kanzleiräumen oder am Telefon, ob wenige Minuten oder Stunden, die Erstberatungsgebühr fällt immer an, wenn sich ein Anwalt erstmals mit Ihrem Fall befasst und Rat oder Auskunft erteilt. Entscheidend ist, dass die Erstberatung mündlich stattfindet. Soll der Rechtsanwalt für Sie darüber hinaus tätig werden, schreibt er also z.B. Briefe, fertigt er Kopien an oder studiert Unterlagen, richtet sich seine weitere Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wobei die Gebühr für die Erstberatung ggf. auf die weitere Vergütung angerechnet wird. Diese Tätigkeiten sind daher grundsätzlich nicht mehr in der Erstberatungsgebühr enthalten; die Erstberatung endet folglich mit dem ersten Kontakt. Für die weitere Vergütung ausschlaggebend sind der „Gegenstandswert“ (Streitwert) und die durch die vereinbarte Tätigkeit erfüllten „gesetzlichen Gebührentatbestände“ oder eine zwischen Anwalt und Mandant vereinbarte Vergütung. Beim Abschluss einer Vereinbarung kommt entweder ein Pauschalhonorar oder eine Vergütung nach Zeitaufwand in Frage. 

In manchen Fällen ist der Gegenstandswert leicht erkennbar, beispielsweise bei einem nicht gezahlten Kaufpreis in Höhe von 1.000,00 €. Oft ist der Gegenstandswert aber auch dann zu ermitteln, wenn es nicht direkt um eine Geldforderung geht, beispielsweise wenn es um die Kündigung von Verträgen geht. Für einige Rechtsgebiete haben sich die Gerichte auf Streitwertkataloge verständigt. Sind diese nicht verfügbar, bleibt nur der Rückgriff auf die Rechtsprechung selbst.

Da sich Verfahren über viele Monate oder Jahre hinziehen können, ist es für Anwälte generell nicht möglich, immer nur in Vorleistung zu gehen und erst nach Abschluss eines Verfahrens das Honorar abzurechnen. Wie praktisch bei allen Anwälten und in der Wirtschaft üblich, fordern auch wir im Einzelfall Vorschüsse von unseren Mandanten an.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Möglichkeiten der Abrechnung durch Rechtsanwälte und verweisen ergänzend auf die Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer:

nach RVG

Wird keine Honorarvereinbarung getroffen, bestimmt sich unser Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem zugehörigen Vergütungsverzeichnis. Diese gesetzlich festgelegte Honorarhöhe hängt zum einen von dem sogenannten Gegenstandwert ab, zum anderen von den jeweiligen Gebührentatbeständen, welche im Rahmen unserer durch Sie beauftragten Tätigkeiten angefallen sind. 

Das RVG kennt Wertgebühren und Rahmengebühren. Im Falle von Wertgebühren sind Gegenstandswert und Gebührensatz im RVG festgeschrieben. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen.

Der Gegenstandswert ist der Wert, den der Gegenstand der jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit hat. Wird der Rechtsanwalt z.B. mit der Geltendmachung einer Geldforderung beauftragt, bildet der Wert der Forderung den Gegenstandswert. Sollten unseren beauftragten Tätigkeiten mehrere Angelegenheiten zugrunde liegen, fallen hierfür jeweils gesondert Gebühren an.

Zu den Gebühren kommen insbesondere die Umsatzsteuer sowie Auslagen hinzu. 

nach Zeithonorarvereinbarung

In zahlreichen Fällen ist der Streitwert nicht genau zu bestimmen und daher auch die Vergütung nach dem RVG nicht zu berechnen. Auch ist häufig eine Abrechnung auf der Grundlage des RVG nicht angemessen. In solchen Fällen werden wir ausschließlich auf der Grundlage von Vergütungsvereinbarungen tätig. Wird eine Honorarvereinbarung getroffen, berechnen wir Ihnen den tatsächlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz. Sie erhalten von uns in regelmäßigen Zeitabständen Zwischenabrechnungen mit detaillierten Zeit- und Tätigkeitserfassungen.

Die Abrechnung von Leistungen eins Rechtsanwalts nach geleisteten Arbeitsstunden bewährt sich in der Praxis sehr gut. Mandanten zahlen ausschließlich für die Leistung, die tatsächlich erbracht wird. Sie können sich auch jederzeit über den aktuellen Stand der Bearbeitung ihres Falles und die angefallenen Kosten informieren.

In bestimmten Fällen ist eine Vereinbarung über eine Pauschalvergütung möglich. Ebenso kommt eine Kombination aus Pauschalvereinbarung und zeitabhängiger Vergütung in Betracht.

auf Erfolgshonorarbasis

Wird eine Erfolgshonorarvereinbarung getroffen, berechnen wir Ihnen im Fall eines - teilweisen oder vollständigen - Prozesserfolgs den vorab vereinbarten Anteil am Ergebnis des Rechtsstreits. Ihr Vorteil: Unterliegen Sie, müssen Sie im Falle des Unterliegens nur die Anwaltskosten des Gegners und die Gerichtskosten tragen, aber keine eigenen Anwaltskosten.

Hier nur am Rande: Im Arbeitsrecht ist ihr Kostenrisiko bei dieser Art der Vergütung gering, da in erster Instanz kein Kostenausgleich stattfindet und das Verfahren zudem weitgehend gerichtskostenfrei ist.

Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten

Nicht immer mündet die Anwaltstätigkeit in einen Prozess. Während nach einem Gerichtsverfahren die dort entstandenen Gebühren gegen den unterlegenen Gegner festgesetzt werden können, fehlt es im außergerichtlichen Tätigkeitsbereich an einer solchen prozessualen Erstattungspflicht. Die Erstattung von außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten kommt v.a. in folgenden Konstellationen in Betracht:

1. Ersatzfähigkeit der Anwaltsgebühren als Rechtsverfolgungskosten

Die Gebühren, die bei der außergerichtlichen Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs des Mandanten entstehen sind als so genannte Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig. Voraussetzung dafür ist

2. Anwaltsgebühren als Verzugsschaden

Macht der Anwalt außergerichtlich Forderungen geltend, mit deren Erfüllung sich der Gegner in Verzug befindet, können die Anwaltsgebühren als Verzugsschaden verlangt werden. Entscheidend ist hier, dass die Verzugsvoraussetzungen Verzugs bereits vor der Einschaltung des Anwalts erfüllt sind. Die Gebühren einer bereits zuvor vorgenommenen Anwaltstätigkeit – z.B. für die Abfassung der verzugsbegründenden Erstmahnung – sind nicht als Verzugsschaden ersatzfähig, sondern vom Mandanten selbst zu tragen, außer sie gehen im Wege der Anrechnung unter. Unerheblich ist, ob es sich um einen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig gelagerten Fall handelt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist dabei selbst in rechtlich einfach gelagerten Fällen regelmäßig eine 1,3-Geschäftsgebühr erstattungsfähig.

3. Anwaltsgebühren für die Abwehr einer unberechtigten Inanspruchnahme

Wendet sich der Mandant mit anwaltlicher Hilfe gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme, können folgende Anspruchsgrundlagen für die Gebührenerstattung greifen:

 

 

Finanzierungsmöglichkeiten

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie über eine einschlägige Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese nach Abzug Ihrer Selbstbeteiligung die sie treffenden gesetzlichen Gerichts- und Anwaltsgebühren. Rechtsschutzversicherungen decken jedoch nicht immer alle Bereiche ab. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine so genannte Deckungszusage. Damit erklärt die Versicherung, dass sie die Kosten des Rechtsstreits übernimmt. Dies sollten Sie klären, bevor Sie uns beauftragen. Das können aber auch wir für Sie tun. Bringen Sie dafür unbedingt Ihre Versicherungspolice, insbesondere den Text der ARB (der "Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung") Ihrer Versicherung mit.

Prozessfinanzierer und Prozesskostenhilfe

Unsere Rechtsanwälte arbeiten mit prozessfinanzierenden Unternehmen zusammen, die Prozesse gegen eine Beteiligung am Gewinn finanzieren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Mandanten die Anwalts- und Verfahrenskosten nicht aufbringen können oder wollen.

Wenn Sie nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügen, aber auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um einen Prozess zu finanzieren, können Sie ferner bei Gericht Prozesskostenhilfe beantragen. Den Antrag stellen wir gerne für Sie. Wir benötigen hierzu eine Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein entsprechendes Formular finden Sie in hier.

 

 

Das Kostenrisiko

Was müssen Sie möglicherweise bezahlen, wenn eine Abrechnung auf Basis der gesetzlichen Gebührentatbestände (RVG, GKG) erfolgt? (Siehe Honorar weiter oben)

Im regulären Zivilverfahren:

Kein Gerichtsverfahren

Sie tragen regelmäßig das Honorar Ihres Anwalts. Zu den Ausnahmen siehe oben unter Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.

Falls ein Vergleich mit der Gegenseite geschlossen werden kann, ist es denkbar, das anders zu vereinbaren, zum Beispiel: Der Gegner zahlt Ihren Anwalt oder Sie zahlen zusätzlich den Anwalt des Gegners.

Gerichtsverfahren eingeleitet

Sie verlieren

Sie tragen das Honorar Ihres Anwalts, das gesetzliche Honorar des gegnerischen Anwalts (RVG-Honorar) und die Gerichtskosten, die sich nach dem Streitwert richten (GKG).

Hinweis: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz verhält es sich anders. Es ist gerichtskostenfrei. Ein Ausgleich der Anwaltskosten findet nicht statt. Das heißt, jede Partei trägt das Honorar ihres Anwalt selbst; unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Sie gewinnen

Sie treffen grundsätzlich keine Kosten (Ausnahmen: Honorarvereinbarung mit uns über dem RVG-Honorar oder der Gegner ist insolvent, dann könnten Sie auf Ihren Auslagen für Ihren Anwalt und das Gericht (Gerichtskostenvorschuss) sitzen bleiben).

Sie gewinnen zum Teil

Sie tragen anteilig die Gerichts- und Anwaltskosen. Der Anteil bestimmt sich danach, in welchem Umfang Sie prozentual gewonnen oder verloren haben.

Es kommt zu einem Vergleich

Sie tragen üblicherweise anteilig die Gerichts- und Anwaltskosten. Da ein Vergleich Verhandlungssache ist, kann versucht werden, eine andere Kostenregelung zu vereinbaren.

 

 

Im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gibt es folgende Besonderheiten: 

Kein Arbeitsgerichtsverfahren

Sie tragen das Honorar Ihres Anwalts. Falls ein Vergleich mit der Gegenseite geschlossen werden kann, ist es denkbar, das anders zu vereinbaren, zum Beispiel: Der Gegner zahlt Ihren Anwalt oder Sie zahlen zusätzlich den Anwalt des Gegners. Derartige Kostenregelungen sind im Arbeitsrecht sehr selten. Regelmäßig zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren Anwalt selbst.

Arbeitsgerichtsverfahren eingeleitet

Sie verlieren

Im Arbeitsrecht ist die erste Instanz weitgehend gerichtskostenfrei. Ein Ausgleich der Anwaltskosten findet nach dem Gesetz nicht statt, d.h. jede Partei zahlt ihren Anwalt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst. In zweiter Instanz - falls es dazu kommt - findet ein Kostenausgleich statt. Dann muss die Partei, die verliert, die Anwaltskosten des Gegners für die zweite Instanz bezahlen und zudem die Gerichtskosten.

Sie gewinnen / zum Teil

Da in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht kein Kostenausgleich stattfindet, müssen Sie auch im Falle des Siegens das Honorar Ihres Anwalts für die erste Instanz (und für eine eventuelle vorherige außergerichtliche Tätigkeit) tragen. Darüber hinaus aber treffen Sie keine Kosten (Ausnahmen: Honorarvereinbarung mit uns über dem RVG-Honorar oder der Gegner ist insolvent, dann könnten Sie auch auf Ihren Auslagen für Ihren Anwalt in zweiter Instanz sitzen bleiben.)

Es kommt zu einem Vergleich

Wird ein Vergleich - wie üblich - in erster Instanz oder vorgerichtlich geschlossen, trägt regelmäßig jeder seine Anwaltskosten selbst. Gerichtskosten fallen nicht an. Das Verfahren ist dann gerichtskostenfrei.