Handels- und Gesellschaftsrecht in Bamberg | Müller | Schell | Peetz

Handels- und Gesellschaftsrecht in Bamberg

Strategische Beratung für Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer: von der Gründung bis zur Streitlösung, von Umstrukturierung bis Transaktion. Die folgenden Hilfen dienen der Orientierung und einer ersten Einordnung.

Leistungsschwerpunkte

Gesellschaftsrecht

GmbH, AG, GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, Satzung, Governance, Gesellschafterbeschlüsse.

Streit und Organhaftung

Gesellschafterstreit, Geschäftsführerstreitigkeiten, Haftungsrisiken, Abberufung, Konfliktprävention.

Umstrukturierung und M&A

Holding, Verschmelzung, Formwechsel, Asset-/Share-Deal, Due Diligence, Post-Closing.

Nachfolge und Handelsrecht

Unternehmensnachfolge, Firmenfortführung, Prokura, Registerthemen, Handelskauf, AGB und Vertragsrecht.

Gesellschaftsrecht-Gesundheitscheck

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12 Fragen, 3 Minuten Aufwand: Prüfen Sie den Handlungsbedarf in Ihrer Gesellschaft mit einem Ampel-System.

Qualifikation & Vertrauen (Handels- und Gesellschaftsrecht)

Interaktiven Gesundheitscheck öffnen (12 Fragen, drei Blöcke)
Block A: Satzung & Aktualität

1) Ist Ihr Gesellschaftsvertrag älter als 5 Jahre?

Trigger: Neue Rechtsprechung zu Abfindungsklauseln und virtuellen Versammlungen.

2) Enthält die Satzung klare Regelungen für digitale Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassungen per E-Mail/Messenger?

3) Wurden Beschlussmehrheiten und Zustimmungsvorbehalte in den letzten 24 Monaten überprüft?

4) Sind Geschäftsführerbestellung und Vertretungsregelungen konsistent mit Handelsregister und gelebter Praxis?

Block B: Konfliktprävention & Exit

5) Gibt es eine klare Regelung für den Fall, dass ein Gesellschafter langfristig erkrankt oder verstirbt?

Trigger: Erbfolge-Problematik und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft.

6) Sind die Abfindungsregelungen für ausscheidende Gesellschafter noch marktgerecht und finanzierbar?

7) Gibt es eine Deadlock-Klausel für Pattsituationen bei 50/50-Beteiligungen?

8) Sind Vinkulierung, Mitverkaufsrechte (Tag/Drag) und Austrittsrechte eindeutig geregelt?

Block C: Haftung & Compliance

9) Ist die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung schriftlich fixiert und an die aktuelle Ressortverteilung angepasst?

10) Sind Wettbewerbsverbote für Gesellschafter/Geschäftsführer klar definiert und rechtssicher formuliert?

11) Sind Dokumentations- und Freigabeprozesse für haftungssensible Entscheidungen intern klar geregelt?

12) Gibt es einen festen Turnus (mind. jährlich) für Compliance- und Satzungs-Check-ups?

Hinweis: Diese Ersteinschätzung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Fragen und Antworten zum Gesellschaftsrecht

Ausführliche Orientierung zu typischen Themen – jeweils eine Antwort aufklappbar. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Die Rechtsform steuert Haftung, Steuern, Kapitalbeschaffung, Offenlegung und interne Entscheidungsstrukturen. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) begrenzen die Haftung der Anteilseigner in der Regel auf das Gesellschaftsvermögen; Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und die GbR kennen häufig eine unbeschränkte Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis. Für Börsengänge, sehr große Kapitalrunden oder komplexe Mitbestimmung ist die AG ein typisches Format.

Praktisch entscheidend sind Investorenlogik (Startup, Familienholding), geplante Exit-Szenarien, der Verwaltungsaufwand (Jahresabschluss, Register, Transparenzregister) und ob Sie Gesellschafterinterna vertraulich in einer Gesellschaftervereinbarung regeln wollen.

Praxis-Tipp: Vor der Gründung kurz skizzieren: Wer soll später einsteigen oder ausscheiden? Welche Bewertungslogik soll gelten? Das verhindert spätere teure Satzungs- oder Vertragsrunden.

Grundsätzlich haftet die GmbH mit ihrem Vermögen; Gesellschaftsgläubiger wenden sich zuerst an die Gesellschaft. Geschäftsführer haften nicht pauschal für alle Betriebsschulden. Persönliche Haftung kann sich aber stellen bei Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft (Organhaftung), bei bestimmten Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten, bei Insolvenzverschleppung oder bei einer qualifizierten Durchgriffshaftung in Missbrauchsfällen.

Die Einhaltung von Buchführung, Jahresabschluss, ordnungsgemäßen Beschlüssen und Zahlungsüberwachung ist deshalb nicht nur Formalität, sondern Risikomanagement.

Praxis-Tipp: Wichtige Organbeschlüsse und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dokumentieren; bei Zahlungsstörungen frühzeitig Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht parallel prüfen.

Zuerst sollten Satzung, Gesellschaftervertrag und tatsächliche Verfahrensabläufe (Einberufung, Protokolle) geprüft werden. Viele Konflikte lassen sich über klare Tagesordnungen, nachvollziehbare Informationsrechte und strukturierte Verhandlungen entschärfen. Mediation oder ein vorab vereinbartes Schieds- oder Güteverfahren kann schneller und vertraulicher sein als ein öffentliches Prozess.

Wenn es um Abfindung, Ausschluss oder die Ausübung von Stimmrechten geht, sind Bewertungsmethoden und Fristen oft der Streitpunkt – hier helfen vorab vereinbarte Mechanismen in der Gesellschaftervereinbarung.

  • Klären: Welche Beschlüsse sind bereits gefasst und sind sie wirksam?
  • Prüfen: Gibt es Mitwirkungs- oder Informationsblockaden?
  • Eskalationspfad: Verhandlung, Mediation, Schiedsgericht, Zivilprozess – je nach Dringlichkeit.

Beim Share Deal werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen; wirtschaftlich und rechtlich bleibt die Gesellschaft als Schuldnerin und Vertragspartnerin bestehen. Zentral sind der Kaufvertrag (Preis, Zahlung, Übertragungszeitpunkt), eine fundierte Due Diligence (Verträge, Streitigkeiten, Steuern, Arbeitnehmer), Gewährleistungsregeln sowie ggf. Zustimmungen von Gesellschaftern, der Gesellschaft oder Dritten (z. B. Banken, Behörden).

Notarielle Form kann erforderlich sein; die Eintragung ins Handelsregister und die Aktualisierung von Vertretungs- und Anteilsdaten müssen zusammenpassen. Steuerfolgen (Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer in Ausnahmefällen, Umsatzsteuer) sollten vor Unterzeichnung mitgerechnet werden.

Praxis-Tipp: Eine klare Übergangsphase (Locked Box vs. Completion Accounts) und ein Post-Closing bei Nachzahlungen oder Gewährleistungsfällen sparen im Streit viel Zeit.

Die Satzung der GmbH legt fest, wie Geschäftsführer bestellt und abberufen werden, wie viele Geschäftsführer es geben darf und wie die Vertretung gegenüber Dritten organisiert ist (Allein- oder Gesamtvertretung). Darüber hinaus regeln Anstellungsvertrag und ggf. Gesellschafterbeschlüsse Vergütung, Wettbewerbsverbote und Aufgaben.

Abberufung und Austritt sind häufig doppelt zu denken: gesellschaftsrechtlich (Organschaft) und arbeitsrechtlich (Anstellung). Eine saubere Abstimmung reduziert Folgeansprüche und Blockaden in der Geschäftsführung.

Eine ordnungsgemäße Versammlung setzt eine wirksame Einberufung voraus: zuständiges Organ, Fristen, vollständige Tagesordnung und Zugang der Unterlagen. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach der Satzung; Stimmrechte und etwaige Stimmverbote müssen beachtet werden. Beschlüsse sind zu protokollieren; manche Vorgänge erfordern notarielle Beurkundung oder eine spezielle Form.

Typische Fehlerquellen sind unklare Tagesordnungspunkte, fehlende Nachweise über die Einladung oder Beschlüsse ohne ausreichende Stimmenmehrheit. Solche Mängel können Anfechtungs- oder Nichtigkeitsrisiken erzeugen und im Streit die Durchsetzbarkeit von Transaktionen gefährden.

Praxis-Tipp: Protokolle so führen, dass Außenstehende später nachvollziehen können, was beschlossen wurde – inklusive Datum, Teilnahme und Stimmverhalten bei kontroversen Punkten.

Kapitalgesellschaften unterliegen in der Regel der doppelten Buchführung nach Handelsrecht; der Jahresabschluss ist die maßgebliche Grundlage für Gewinn, Ausschüttungsfähigkeit und viele Drittrechte (Banken, Investoren). Größe, Branche und Konzernzugehörigkeit können zusätzliche Anforderungen auslösen (Konzernabschluss, Segmentberichte).

Ordnungsgemäße Belege, nachvollziehbare Konten und die Einhaltung unveränderbarer Aufzeichnungen (GoBD-relevant) sind Voraussetzung für eine belastbare Jahresabschlussprüfung und für die Verteidigung gegenüber Finanzverwaltung und Gesellschaftern.

Häufig geht es um die Bündelung von Beteiligungen unter einer Holding, um Haftungs- und Steuerräume zu trennen oder um eine spätere Veräußerung zu erleichtern. Rechtsinstrumente sind unter anderem Einbringungen, Umwandlungen, Verschmelzungen oder der Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen innerhalb eines Konzerns.

Neben dem Gesellschaftsrecht sind Steuerneutralität, Arbeitnehmerüberleitung und bestehende Kreditverträge früh mitzudenken. Eine saubere Dokumentation der wirtschaftlichen Gründe und der Bewertung von Vermögenswerten vermeidet spätere Anfechtungen.

Praxis-Tipp: Vor größeren Strukturwechseln kurz prüfen: Welche Zustimmungen von Banken, Gesellschaftern und ggf. Kartellrecht sind nötig?

Änderungen an Gesellschaftern, Geschäftsführern, Vertretungsbefugnissen oder dem Kapital sind in der Regel im Handelsregister einzutragen und öffentlich zugänglich. Unvollständige oder verspätete Anmeldungen können Bußgelder nach sich ziehen und im Außenverhältnis zu Unsicherheiten führen.

Ergänzend ist das Transparenzregister zu bedenken: wirtschaftlich Berechtigte müssen gemeldet und bei Änderungen aktualisiert werden. Die Abstimmung von Handelsregister, internen Gesellschafterlisten und Transparenzdaten ist in der Praxis oft der Knackpunkt.

Mit einer Drag-along-Klausel können Mehrheitsgesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen Minderheitsgesellschafter verpflichten, ihre Anteile in einem gemeinsamen Verkauf an einen Dritter mitzuveräußern. Das soll verhindern, dass ein Käufer nur einen Teil der Anteile erwirbt und die Transaktion scheitert.

Ein Tag-along (Mitverkaufsrecht) schützt Minderheiten: Wenn die Mehrheit verkauft, dürfen Minderheiten unter gleichen wirtschaftlichen Konditionen mitverkaufen, um nicht in einer veränderten Gesellschafterstruktur zurückzubleiben. Voraussetzungen, Verfahren und Preisfindung müssen im Gesellschaftervertrag präzise sein, sonst drohen Streit und Unwirksamkeit.

Die Ausschüttung an Gesellschafter setzt einen ausweisbaren Bilanzgewinn und die Einhaltung der Kapitalerhaltungsregeln voraus. Gewinnrücklagen, die im Jahresabschluss ausgewiesen sind, bleiben zunächst in der Gesellschaft gebunden und können für Investitionen oder spätere Ausschüttungen genutzt werden.

Eine Ausschüttung, die diese Grenzen überschreitet, kann von der Gesellschaft gegen Gesellschafter zurückgefordert werden und im Extremfall Organhaftung auslösen. Deshalb sind Bilanzierung, Gewinnverwendungsbeschluss und Dokumentation der Zahlungsfähigkeit eng miteinander zu führen.

Praxis-Tipp: Vor größeren Ausschüttungen kurz prüfen: Sind stillgelegte Verluste, eingetragene Kapitalmaßnahmen und geplante Investitionen in die Bilanzlogik eingeordnet?

Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge dienen dazu, Konzerngesellschaften wirtschaftlich zu steuern, unterliegen aber strengen Schutzvorschriften zugunsten der abhängigen Gesellschaft und ihrer Außen- und Innengläubiger. Verletzungen des Ausgleichs oder des Nachteilszufügungsverbots können zu Schadensersatzansprüchen führen.

Relevant sind form- und fristgerechte Beschlüsse, nachvollziehbare Dokumentation der wirtschaftlichen Auswirkungen und die Abstimmung mit dem Jahresabschluss. Konzerninterne Verrechnungspreise und Cash-Pool-Strukturen sollten sich an arm’s-length-Logik orientieren.

Kapitalerhaltung bedeutet, dass dem Stammkapital entsprechendes Vermögen in der Gesellschaft verbleiben soll, um Gläubigerschutz zu gewährleisten. Verboten sind u. a. verdeckte Einlagenrückgewähren und unzulässige Leistungen an Gesellschafter, die die Zahlungsfähigkeit gegenüber Gläubigern gefährden.

Organmitglieder müssen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ernst nehmen; hier überschneiden sich Gesellschafts- und Insolvenzrecht. Gesellschafterdarlehen und hybride Finanzierungen sollten vertraglich und bilanzielle sauber geregelt sein.

Beim Asset-Deal erwirbt der Käufer ausgewählte Vermögensgegenstände (und ggf. Verbindlichkeiten) und kann gezielt wählen, was in die erworbene Einheit einfließt. Beim Share-Deal erwirbt er Anteile an einer bestehenden Gesellschaft; Verträge, Personal, Steuerhistorie und Haftungsaltlasten bleiben in der Regel in der Gesellschaft.

Steuerlich und arbeitsrechtlich sind die Unterschiede erheblich: Beim Asset-Deal sind oft Einzelübertragungen, Betriebsübergänge und Rücktrittsrechte zu strukturieren; beim Share-Deal steht die Bewertung der Gesellschaft als Ganzes im Mittelpunkt.

Praxis-Tipp: Wenn Sie Altlasten ausschließen wollen, ist ein Asset-Deal oft kontrollierbarer; wenn Sie Geschäft, Team und Verträge als Paket übernehmen wollen, ist der Share-Deal häufig schlanker.

Die Prokura erweitert die Vertretungsbefugnis nach außen: Prokuristen können die Gesellschaft in typischen Geschäftsfällen rechtsverbindlich verpflichten. Umfang und etwaige Beschränkungen sind im Handelsregister einsehbar; Dritte können sich in der Regel darauf verlassen.

Interne Weisungen (z. B. nur bis zu einem Geldbetrag) sind gegenüber gutgläubigen Vertragspartnern oft unwirksam. Deshalb sind interne Freigaben und Vier-Augen-Prinzipien organisatorisch zu ergänzen, nicht nur im Prokuristenvertrag zu erwähnen.

Beteiligungen an einer GmbH oder anderen Gesellschaften können auf verschiedenen Wegen übergehen: durch Kaufvertrag (Kaufpreis, Gewährleistung), durch Schenkung zu Lebzeiten (oft mit Anfechtungs- und steuerrechtlichen Folgen) oder durch erbrechtliche Gestaltungen wie vorweggenommene Erbfolge, Testamentsgestaltung oder Erbauseinandersetzung.

Gesellschaftsrecht und Erbrecht greifen hier ineinander: Es geht um wirksame Übertragung, ggf. Zustimmungen anderer Gesellschafter, Bewertungsfragen und Steuerfolgen. Je früher Familie und Gesellschafterkreis die gewünschte Endstruktur klären, desto weniger Konflikte entstehen bei Eintritt des Erbfalls.

Zur Schenkung zu Lebzeiten und zur vorweggenommenen Erbfolge mit weiterführenden Informationen:

Schenkung zu Lebzeiten und vorweggenommene Erbfolge

Praxis-Tipp: Beteiligungsübergänge in der Familie immer parallel mit Gesellschaftervertrag, Satzung und Steuerfolgen abstimmen – nicht nur die Erbfolge im Testament regeln.

Die Satzung ist öffentlich und muss mit zwingendem Recht vereinbar sein; viele sensible Regelungen (Bewertung bei Ausscheiden, Vesting, Drag-/Tag-along, Konfliktverfahren) lassen sich in einer vertraulichen Gesellschaftervereinbarung flexibler und detaillierter fassen. Das ist sinnvoll, sobald mehrere Gesellschafter beteiligt sind oder Investoren einsteigen.

Wichtig ist die Abstimmung: Was steht in der Satzung, was nur im Vertrag der Gesellschafter untereinander? Widersprüche zwischen beiden Dokumenten sind eine häufige Streitquelle und sollten vermieden werden.

Streit entsteht oft darüber, mit welcher Methode der Anteil bewertet wird (Substanzwert, Ertragswert, Multiplikatoren), welche Synergieeffekte anzusetzen sind und ob ein Ausschluss- oder Freiwilligkeitsaustritt vorliegt. Good-Leaver- und Bad-Leaver-Regelungen definieren, unter welchen Voraussetzungen welcher Preis gezahlt wird.

Zusätzlich spielen Zahlungsmodalitäten (Ratenzahlung, Sicherheiten) und Währungs- oder Zinsklauseln eine Rolle. Je präziser die Bewertungs- und Eskalationsmechanismen im Vorfeld vereinbart sind, desto geringer ist die gerichtliche Streitigkeit.

  • Festlegen: Bewertungsstichtag und wer ggf. einen Sachverständigen bestimmt.
  • Klären: Gesellschafterdarlehen und Verrechnung mit Abfindung.
  • Vereinbaren: Schiedsgericht oder Mediation vor Klage.

Das Transparenzregister dient dazu, wirtschaftlich Berechtigte an Gesellschaften nachvollziehbar zu machen und Geldwäschebekämpfung zu unterstützen. Kapitalgesellschaften und andere erfasste Rechtsformen müssen Meldungen abgeben und bei Änderungen aktualisieren.

Verzögerungen oder falsche Angaben können Bußgelder nach sich ziehen und im Zusammenspiel mit Bank- oder Behördenprüfungen zu Reibung führen. Die Abstimmung mit Gesellschafterlisten und Handelsregisterdaten sollte fest im Compliance-Kalender verankert sein.

Sinnvoll ist fachliche Begleitung, wenn Entscheidungen langfristig wirken oder hohe wirtschaftliche Risiken bergen: Gründung und erste Satzungsgestaltung, Beteiligungstransaktionen, Umstrukturierungen, Gesellschafterkonflikte mit Abfindung oder Ausschluss, Organhaftung, Register- und Transparenzthemen sowie Nachfolge innerhalb der Gesellschaft.

Frühzeitige Strukturierung ist in der Regel kostengünstiger als nachträgliche Sanierung von Beschlüssen, Verträgen oder Streitigkeiten. Eine klare Mandatsbeschreibung und die Vorlage zentraler Dokumente (Satzung, letzte Jahresabschlüsse, Gesellschaftervertrag) beschleunigen die Ersteinschätzung.

Praxis-Tipp: Vor wichtigen Unterzeichnungen oder Hauptversammlungen kurz prüfen lassen, ob Tagesordnung, Stimmrechte und Protokollierung den späteren Ansprüchen standhalten – das vermeidet viele Standardfallen.

Direkter Kontakt

Müller | Schell | Peetz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB · Schützenstraße 23a · 96047 Bamberg

Telefon: +49 (0)951 98 60 50 · E-Mail: info@mueller-schell.de

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Compliance-Checklisten-Generator (Organhaftung)

Compliance-Checklisten-Generator

Interaktive Ersteinschätzung mit Fokus auf Haftungsvermeidung für Geschäftsführer und Organe (Organhaftung). Keine Rechtsberatung im Einzelfall – die Auswertung dient der Orientierung.

Schritt 1 von 4

Schritt 1 · Stammdaten-Profil

Beginnen wir mit Ihrer Struktur. Danach blenden wir nur die für Sie relevanten Pflichtfelder ein – ähnlich wie in einer geführten Erstaufnahme.

Schritt 2 · Was soll geprüft werden?

Wählen Sie die Bereiche, die Sie adressieren möchten. Im Hintergrund ordnen wir die Punkte Ihrer Rechtsform und Größe zu.

Schritt 3 · Individuelle Checkliste

Gehen Sie die Punkte durch und bewerten Sie den aktuellen Stand. Erfüllt, teilweise, nicht erfüllt oder noch unklar – das bildet die Grundlage für Ihr Ergebnis-Dashboard.

Unbeantwortete Punkte werden in der Auswertung wie „noch unklar“ gewichtet (erhöht das Risiko-Profil).

Live-Dashboard

Hier sehen Sie den Status-Score, die Risiko-Cluster und Handlungsfelder. Konkrete Einzellösungen sind im Tool nicht dargestellt; sie hängen von Ihren Unterlagen und dem Einzelfall ab.

Erfüllungsgrad der geprüften Anforderungen (Orientierungswert)

Ihre Antworten im Überblick

Risiko-Cluster

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Ratgeber Handels- und Gesellschaftsrecht | Bamberg & Oberfranken | Müller | Schell | Peetz

Kostenloses Wissen

Ratgeber Handels- und Gesellschaftsrecht

Register, Hinweisgeber, Geschäftsführung und Aufsicht, M&A vor Ort, digitale Beschlüsse und IT-Risiken: Kurzantworten auf den Karten – Details und Spiegelstriche klappen Sie mit einem Klick auf. Keine Online-Einzelberatung; wir begleiten Gründung, Governance, Transaktionen und Konflikte auf Wunsch persönlich.

Register Lesezeit: 5 Min.
TR

Transparenzregister: Welche Pflichten sind für Gesellschaften Alltag?

Die Meldung wirtschaftlich Berechtigter ist kein Einmalakt: Änderungen bei Eigentum, Treuhand oder Kontrolle müssen zeitnah abgebildet werden – sonst drohen Bußgelder und Register- oder Haftungsrisiken.

  • Interne Übergabeprozesse (wer meldet was, mit welcher Nachweisführung) sollten mit Vertrieb und Beteiligungsrunden abgestimmt sein.
  • Bei komplexen Beteiligungsketten lohnt eine klare Dokumentation der Kontroll- und Stimmrechtslogik – auch für künftige Transaktionen.
  • Abgleich mit Handelsregister und tatsächlicher Gesellschafterlage verhindert Reibungsflächen mit Behörden und Banken.

Wir helfen bei Ausgestaltung der Meldeprozesse und bei der Einordnung im Gesellschafts- und Beteiligungskontext.

Compliance Lesezeit: 5 Min.
HB

Hinweisgeber: Warum das mehr als ein Personalthema ist

Interne Meldekanäle beeinflussen Compliance, Aufsichtspflichten der Leitung und im Konfliktfall die Frage, ob Organe Vorfälle rechtzeitig adressiert haben.

  • Zuständigkeiten zwischen Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Compliance und Personal sollten schriftlich und praxisnah geregelt sein.
  • Vertraulichkeit, Schutz vor Nachteilen und dokumentierte Eskalationspfade reduzieren Haftungs- und Reputationsschäden.
  • Die Schnittstelle zu Ombuds- oder Qualitätsmanagementsystemen sollte Doppelungen und Zuständigkeitskonflikte vermeiden.

Wir beraten bei Aufbau und Überprüfung der Prozesse – abgestimmt auf Größe, Branche und Eigentümerstruktur.

Organ / Haftung Lesezeit: 6 Min.
GF

Geschäftsführerhaftung & Aufsichtsrat: Wo Kontrolle und Risiko zusammenlaufen

Die Geschäftsführung haftet gegenüber der Gesellschaft bei Pflichtverletzungen; wo ein Aufsichtsrat besteht, muss dieser seine Überwachungsfunktion ernsthaft wahrnehmen – sonst drohen auch dort Haftungsrisiken. In der typischen GmbH ohne Aufsichtsrat trägt die Geschäftsführung die Verantwortung allein, bei AG und mitbestimmten Strukturen verschiebt sich das Bild.

  • Geschäftsführerhaftung: klassische Brennpunkte sind Buchführung und Jahresabschluss, Zahlungsfähigkeit und Insolvenzantragspflicht, Steuern und Sozialversicherungen sowie dokumentierte Organbeschlüsse.
  • Aufsichtsrat: Informationsrechte, Jahresabschlussprüfung und Nachweise zur ordnungsgemäßen Überwachung sollten feste Abläufe haben – nicht nur „Formbeschlüsse“.
  • D&O-Versicherung und Satzung: Ausschlüsse und Selbstbehalte prüfen; interne Reglemente (Compliance, Freigaben) sollten zur tatsächlichen Rollenverteilung passen.

Wir beraten Geschäftsführung und Aufsichtsgremien zu Haftungsabwehr und Prozessführung – außergerichtlich und vor Gericht, abgestimmt auf Ihre Gesellschaftsform.

M&A · Region Lesezeit: 6 Min.
MA

Unternehmenskauf & Beteiligung in Bamberg und Oberfranken: Was zuerst klären?

Viele Transaktionen in der Region sind mittelstandsgeprägt: Familiengesellschaften, verbundene Grundstücke, langjährige Lieferbeziehungen und ein eingespieltes Personal – rechtlich zählen frühzeitige Struktur und eine saubere Due Diligence.

  • Asset- oder Share-Deal: Die Wahl hängt oft von Haftungsübernahme, Steuerfolgen und dem Umgang mit Altverbindlichkeiten ab – nicht vom „Standard“ großer Kanzleien.
  • Regionale Besonderheiten: Betriebsstätten, Pacht- und Grundstücksthemen sowie kommunale Förderungen sollten in der Prüfung genauso stehen wie zentrale Verträge.
  • Gesellschafterfamilien und still haltende Altgesellschafter: Kaufpreis, Abfindung und Übergang der Geschäftsführung verdienen einen klaren Zeitplan und dokumentierte Einigungen.

Wir begleiten Unternehmenskäufe, Beteiligungen und Nachfolgen in Oberfranken und überregional – von der Ersteinschätzung bis zum Closing, abgestimmt mit Steuerberatern und Notaren.

Digital Lesezeit: 5 Min.
DV

Digitale & hybride Gesellschafterversammlungen: Was formal sicher ist

Virtuelle Formate sind Routine – rechtlich zählen weiterhin Einladung, Beschlussfähigkeit und Nachweis der Abstimmung; die Satzung sollte zur Technik passen.

  • Plattformwahl, Protokollierung und Aufbewahrung digitaler Unterlagen mit IT und Datenschutz abstimmen.
  • Umlaufbeschlüsse und schriftliche Einwilligungen brauchen klare Vorlagen – Anfechtungsrisiko bei knappen Mehrheiten.
  • Internationale Gesellschafter: Zeitzone, Sprache und ordnungsgemäße Einberufung beachten.

Wir prüfen Satzungsanpassungen, Beschlussabläufe und Protokolle – damit Effizienz nicht vor Gericht scheitert.

IT / Daten Lesezeit: 5 Min.
IT

Cyberangriffe & Datenlecks: Rolle von Geschäftsführung & Aufsicht

Vorfälle betreffen oft DSGVO-Meldungen, Vertragspflichten und Beweissicherung; Organe müssen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nachweisbar steuern.

  • Incident-Response-Plan (IT, Recht, Kommunikation) verkürzt Reaktionszeiten und dokumentiert Organpflichterfüllung.
  • Cyber- und D&O-Versicherungen und Ausschlüsse zur tatsächlichen IT-Landschaft abstimmen.
  • Nach einem Vorfall: Nachweise zu Zugriffsrechten, Patch-Stand und Schulungen können in Haftungsverfahren entscheidend sein.

Wir beraten zu Haftung, Verträgen und Governance rund um IT-Sicherheit – auch mit IT-Forensik und Versicherern.

Kostenlose Orientierungshilfen

Auf der Übersichtsseite finden Sie interaktive Hilfen zur Ersteinschätzung – ergänzend zu diesem Ratgeber.

Hinweis: Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Entscheidungen sollten stets an Ihre konkrete Sachlage angepasst werden.

Müller | Schell | Peetz · Schützenstraße 23a · 96047 Bamberg · +49 951 986050 · info@mueller-schell.de

Gesellschaftsrecht-Selbsttests

Selbsttests Handels- und Gesellschaftsrecht

Einstieg über Selbsttest → Ergebnis → strukturierte Anfrage.

Zur Übersicht Handels- und Gesellschaftsrecht

Interaktiven Selbsttest öffnen (8 Themen)

Hinweis: Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Qualifikation & Vertrauen – Handels- und Gesellschaftsrecht

Qualifikation & Vertrauen

Handels- und Gesellschaftsrecht

Was Sie bei der Wahl anwaltlicher Begleitung im Handels- und Gesellschaftsrecht zugrunde legen können.

Porträtfoto Dr. Matthias Peetz

Dr. Matthias Peetz

Rechtsanwalt in Bamberg Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Erbrecht Diplom-Kaufmann

Qualifikationen

  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht – verliehen nur bei nachgewiesener Praxiserfahrung, Fortbildung und Prüfung nach den Vorgaben der Fachanwaltsordnung; Schwerpunkte unter anderem Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Personengesellschaften, Transaktionen, Organhaftung.
  • Fachanwalt für Erbrecht – für Schnittstellen, in denen Gesellschaftsrecht und Nachfolge zusammentreffen (zum Beispiel Beteiligungen, Unternehmernachfolge, erbrechtliche Auswirkungen auf Gesellschafterstrukturen).
  • Diplom-Kaufmann – wirtschaftliche Einordnung von Bilanz, Beteiligungsstrukturen und Vertragsgestaltung.

Mitgliedschaften

  • Rechtsanwaltskammer Bamberg – kammerrechtliche Zulassung und berufsrechtliche Aufsicht
  • Deutscher Anwaltverein eingetragener Verein (im Berufsalltag oft mit der Kurzbezeichnung „DAV“ benannt)
  • Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im Deutschen Anwaltverein – fachlicher Austausch im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein – fachlicher Austausch bei Nachlass- und Nachfolgethemen

Hinweis: Diese Darstellung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Titel „Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ ist durch § 14 Fachanwaltsordnung (FAO) standesrechtlich geschützt. Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht müssen einen Lehrgang mit 120 Zeitstunden absolviert haben und drei Klausuren mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Stunden erfolgreich bestehen. Der Titel wird von der Rechtsanwaltskammer nur verliehen, wenn der Anwärter zuvor in den letzten drei Jahren 80 Fälle bearbeitet hat, davon mindestens 40 Fälle, die gerichtliche Streitverfahren, Schieds- oder Mediationsverfahren und/oder die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben.

Am 1. September 2019 durften 33 Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg den Titel "Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht" führen, darunter nur 1 Anwalt mit Sitz in Bamberg.

Tipp zur Anwaltssuche: Klären Sie, ob und vor allem wann der Anwalt den Titel „Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ erworben hat. Eine langjährige Tätigkeit als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ist ein Garant für Kompetenz und Erfahrung.

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