Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg

Wir beraten und vertreten Sie bei allen erbrechtlichen Fragestellungen und Streitigkeiten. Ihr Ansprechpartner für Erbrecht in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Peetz.

Rechtsanwalt Dr. Peetz hat darüber hinaus den Testamentsvollstrecker-Lehrgang zum zertifizierten Testamentsvollstrecker erfolgreich absolviert, weshalb er im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) in der Testamentsvollstreckerliste geführt wird.

Wir helfen Ihnen insbesondere bei folgenden Anliegen:

Pflichtteil

Der Pflichtteil als Mindestbeteiligung am Nachlass

Der Pflichtteil und das Pflichtteilsrecht sind eine nicht unerhebliche Einschränkung des Erblassers im Rahmen seiner letztwilligen Verfügungen. Wird ein naher Angehöriger vom Erblasser enterbt oder unzureichend bedacht, kann dieser gegen die Erben den Pflichtteil geltend machen, was mitunter zu Liquiditätsproblemen, aber vor allem auch zu einer nicht zu unterschätzenden psychischen Belastung für die Erben führen kann.

Pflichtteilsberechtigte; Berechnung des Pflichtteils

Wer beim Erbfall als Abkömmling (Kind, Enkelkind, usw.), Elternteil oder Ehegatte leer ausgegangen ist hat, wenn er ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge gesetzlicher Erbe geworden wäre, einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem/den Erben. Eingetragene Lebenspartner können bei einer Enterbung ebenfalls den Pflichtteil verlangen. Stiefkinder und Geschwister des Verstorbenen gehören dagegen nicht zu den Pflichtteilsberechtigten. Die Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge da sind. Enkel und Urenkel erhalten nur dann einen Pflichtteil, wenn deren Eltern, sprich die Kinder bzw. Enkel des Erblassers, schon vor dem Erblasser verstorben sind. Berechtigte erfahren in der Regel über das Nachlassgericht, dass sie zum Kreis der potentiellen Erben gehören. Ausnahmsweise besteht auch dann ein Pflichtteilsanspruch, wenn von einer an sich erbenden pflichtteilsberechtigten Person das Erbe ausgeschlagen wird oder wenn das Erbe bzw. ein Vermächtnis geringer ausfallen würde, als ein Pflichtteilsanspruch (Pflichtteilsrestanspruch).

Die Höhe des gesetzlichen Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe der Pflichtteilsforderung hängt im Wesentlichen von der gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten und der Gesamthöhe des Nachlasses ab. Einem enterbten Ehepartner stünde in einer Zugewinngemeinschaft bei zwei Kindern somit ein Viertel des Wertes des Nachlasses als Pflichtteil zu. Bei einem Vermögen von 100.000 Euro wäre dies ein Betrag in Höhe von 25.000 Euro. Die beiden alleinerbenden Kinder müssten diese Summe dann an die Mutter oder den Vater ausbezahlen. Der Pflichtteil wird jedoch nur in Form von Geld beglichen. Der Pflichtteilsberechtigte kann daher vom Erben nicht verlangen, bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass bzw. der Erbschaft zu erhalten.

Nachlassbestand

Wichtig beim Pflichtteil ist es, die konkrete Höhe des Nachlasses zu bestimmen. Klassischerweise wird hier der Aktiv- und der Passivbestand unterschieden und miteinander verrechnet.

Aktivbestand des Nachlasses

Die für den Pflichtteil erheblichen Aktiva bestehen aus sämtlichen Vermögenswerten des Erblassers, also u.a. Immobilien, Pkw, Bank- und Wertpapierguthaben, Forderungen, etc.. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Rechtspositionen vererblich sind. Nicht berücksichtigungsfähig sind daher beispielsweise Wohnungsrechte und Unterhaltsansprüche. Ansprüche aus Lebensversicherungen fallen nur dann in den Nachlass, wenn kein Bezugsberechtigter benannt ist. Existiert ein Bezugsberechtigter ist im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die Lebensversicherung dann in Höhe ihres Rückkaufswertes zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Nachlasses für den originären Pflichtteilsanspruch spielt die Lebensversicherung jedoch in einem solchen Fall keine Rolle. Existiert dagegen kein Bezugsberechtigter und die Versicherungssumme fällt in den Nachlass, ist sie auch Basis für die Kalkulation des Pflichtteils.

Passivbestand des Nachlasses

Zur Berechnung des für den Pflichtteil maßgeblichen Nachlasses ist vom Aktivbestand der Passivbestand abzuziehen. Der verbleibende Überschuss ist dann Basis für die Pflichtteilsberechnung. Typische berücksichtigungswürdige Passivkosten sind die sogenannten Erblasserschulden. Hierunter versteht man Schulden, die der Erblasser eingegangen ist und die vererblich sind. So zum Beispiel Zahlungspflichten aus Verträgen, Steuerschulden, Kreditverbindlichkeiten.

Auch die sogenannten Erbfallschulden sind vom Aktivbestand des Nachlasses in Abzug zu bringen. Hierbei wird die Einschränkung gemacht, dass diese zumindest auch im Interesse des Pflichtteilsberechtigten beglichen werden, bzw. ihn auch dann getroffen hätten, wenn er selbst gesetzlicher Erbe geworden wäre. Hier sind zu nennen die Kosten der Beerdigung oder Kosten der Auskunftserteilung und Wertermittlung im Rahmen des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Nicht abzuziehen sind dagegen beispielsweise die Kosten der dauernden Grabpflege, Verbindlichkeiten der Erben aus Vermächtnissen und Auflagen des Erblassers, Kosten der Testamentseröffnung, Kosten der Erbscheinserteilung, u.s.w.

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Das Gesetz unterscheidet im Wesentlichen zwei Arten des Pflichtteilsanspruchs: Den sog. ordentlichen Pflichtteilsanspruch, der aus dem Wert des zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlass berechnet wird. Zum anderen den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, der aus dem Wert bestimmter Schenkungen des Erblassers ermittelt wird. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Auskunft des Erben

Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch der Höhe nach bestimmen kann, gibt ihm das Gesetz einen umfassenden Auskunftsanspruch, wobei der Erbe eigenes Wissen über alle positiven und negativen Vermögenswerte bekannt geben muss, die sich im Nachlass befinden. Er muss sich darüber hinaus Wissen verschaffen und dem Pflichtteilsberechtigten das Ergebnis zumutbarer Recherchen übermitteln. Es besteht keine Möglichkeit, beispielsweise zu den Kontoständen am Todestag, direkt bei den Kreditinstituten des Erblassers Informationen einzuholen. Der Pflichtteilsberechtigte ist – anders als beispielsweise im portugiesischen, spanischen oder schwedischen Erbrecht – kein Erbe und tritt somit nicht in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Die Banken sind ihm gegenüber deshalb nicht auskunftspflichtig. Sie würden vielmehr gegen die Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Erben verstoßen, falls Sie Informationen an Dritte weitergeben würden. Der Pflichtteilsberechtigte kann Auskunft verlangen über den realen Nachlassbestand, also die Nachlassaktiva und die Nachlasspassiva. Zudem besteht die Möglichkeit, die Erben zur Informationserteilung hinsichtlich des sogenannten fiktiven Nachlassbestandes aufzufordern. Hierbei handelt es sich um die hinzuzurechnenden Schenkungen im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sowie die möglicherweise ausgleichungspflichtigen Zuwendungen. Die Pflicht zur Vorlegung von Belegen besteht nach herrschender Meinung beim Auskunftsanspruch zum Pflichtteil allgemein nicht. Eine Ausnahme bildet das Vorhandensein eines Unternehmens im Nachlass. Hier wird eine Belegpflicht angenommen. Es gibt unterschiedliche gesetzliche Formen der Auskunftserteilung beim Pflichtteil. So kann beispielsweise ein privates Bestandsverzeichnis, aber auch ein notarielles Verzeichnis verlangt werden. Hierbei wird von dem Notar im Allgemeinen verlangt, dass er den Nachlass persönlich in Augenschein nimmt, Bankauskünfte einholt und im örtlichen Grundbuchamt nachforschen soll. Bei Unregelmäßigkeiten des Verzeichnisses kann verlangt werden, dass die auskunftsverpflichteten Erben eine Erklärung an Eides statt abgeben.

Nachlassverzeichnis


Der Erbe muss alle Gegenstände (auch Hausratsgegenstände) auflisten und alle für die Bewertung einzelner Positionen erheblichen Faktoren mitteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann sogar verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen wird. Die Wertermittlung und Bewertung von Immobilien und Unternehmen ist oftmals das wirtschaftliche Herzstück des Pflichtteilsrechts. Pflichtteilsberechtigte wie Erben sollten daher unbedingt einen auch in Bewertungsfragen versierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen, zumindest wenn Grundstücke, Beteiligungen oder Unternehmen einen nicht unerheblichen Teil des Nachlasses ausmachen.

Wertermittlung

Schließlich hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegenüber dem Erben, dass der Wert einzelner zum Nachlass gehörender Gegenstände auf Kosten des Nachlasses durch einen Sachverständigen ermittelt wird (Wertermittlungsanspruch). Die Kosten der Wertermittlung trägt der Nachlass. Wie erläutert wird diese Position bei der Errechnung des Pflichtteils in Abzug gebracht und reduziert damit verhältnismäßig auch den Pflichtteil.

Die Wertermittlung und Bewertung von Immobilien und Unternehmen ist oftmals das wirtschaftliche Herzstück des Pflichtteilsrechts. Pflichtteilsberechtigte wie Erben sollten daher unbedingt einen in Bewertungsfragen versierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen, wenn Grundstücke, Beteiligungen oder Unternehmen einen nicht unerheblichen Teil des Nachlasses ausmachen.

Verzinsung

Der Pflichtteil wird sofort, also mit Eintritt des Erbfalls, fällig. Es ist also nicht erforderlich, dass der Erbteil auch der Höhe nach beziffert werden kann. Ist aber ein Anspruch fällig, dann kann durch eine Mahnung erreicht werden, dass neben dem Pflichtteil selbst auch Verzugszinsen geschuldet sind. Für eine solche Mahnung ist nicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil bereits beziffern kann. Dieser kann vielmehr unter Fristsetzung abstrakt gemahnt werden. Geschuldet werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Erblasser starb und zudem der Pflichtteilsberechtigte von seiner Pflichtteilsberechtigung (vom Tod des Erblassers) sowie von der ihn enterbenden Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) Kenntnis erlangt. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch existiert eine Besonderheit, wenn der zu Lebzeiten Beschenkte für den Anspruch haftet, weil der verbliebene Nachlass hierfür nicht ausreicht. In diesem Fall beginnt für die Haftung des Beschenkten eine dreijährige Verjährungsfrist am Todestag des Verstorbenen. Dies gilt auch, wenn der Beschenkte durch den Erblasser beerbt wurde.

Unsere Leistungen im Zusammenhang mit dem Pflichtteil:

Gestaltung testamentarischer Enterbungen
Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen enterbter Angehöriger
Prüfung von Pflichtteilsentziehungsgründen
Gestaltung und Prüfung von Pflichtteilsverzichten und Erbverzichten
Beratung zur erbschaftsteuerreduzierenden Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (Korrektur Berliner Testament


Haben Sie Fragen zum Pflichtteil? Rufen Sie gerne unter 0951 - 98 60 50 an und vereinbaren ein Erstberatungsgespräch mit Fachanwalt Dr. Peetz.

Testament / Erbvertrag / Nachlassplanung

Nur eine Minderheit von Deutschen besitzt ein Testament. Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Unter 60-Jährige haben regelmäßig andere Dinge zu tun, als sich mit der eigenen Sterblichkeit und deren Folgen zu beschäftigen. Ist das letzte Lebensdrittel aber erst angebrochen, dann ist es vielen Menschen eher unangenehm, sich mit dem Tabuthema Tod zu beschäftigen. Oder man beruhigt sich selber mit der Erkenntnis, dass ja zumindest das Gesetz für die Regelung der eigenen Erbfolge sorgen wird.

Tatsächlich bleibt in Deutschland kein Nachlass ungeklärt. Existiert kein Testament, gelten für den Nachlass die gesetzlichen Regelungen. Die gesetzliche Erbfolge ist aber in fast allen Erbfällen zumeist nur die zweitbeste Lösung. Jeder, der kein Testament verfasst und alleine auf die gesetzliche Erbfolge setzt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass die gesetzliche Erbfolge oft mit Nachteilen verbunden ist und manchmal sogar zu absolut unerwünschten Ergebnissen führt. Verstirbt zum Beispiel ein kinderlos gebliebener Ehepartner, dann wird der überlebende Partner zwar Erbe. Jedoch nicht alleiniger Erbe. Sind nämlich die Eltern des verstorbenen Ehepartners noch am Leben oder existieren Geschwister bzw. Nichten oder Neffen, dann findet sich der überlebende Ehepartner mit diesen Familienangehörigen des Verstorbenen kraft gesetzlicher Erbfolge in einer Erbengemeinschaft wieder. Sämtliche wichtigen Entscheidungen rund um den Nachlass kann der überlebende Ehepartner grundsätzlich nur noch im Einvernehmen mit der Verwandtschaft seines verstorbenen Partners treffen. War das Verhältnis zwischen überlebendem Ehepartner und der Verwandtschaft des Verstorbenen bereits zu Lebzeiten des Erblassers eher getrübt, dann kann man für die Zeit nach dem Erbfall mit Sicherheit von einer Eskalation ausgehen. Sobald es nämlich mehrere (gesetzliche) Erben gibt und diese Erben durchaus sehr unterschiedliche Interessen haben, wird die anstehende Nachlassauseinandersetzung oft turbulenter, als sich dies die Beteiligten wünschen können. Noch fataler sind oft die Fälle, in denen sich auch nur einer der mehreren gesetzlichen Erben dazu entschließt, gänzlich inaktiv zu bleiben. Welche Vorschläge diesem einen Erben von seinen Miterben auch immer unterbreitet werden, er verweigert schlicht jegliche Kooperation. All diese Probleme und unerwünschten Begleiterscheinungen eines Erbfalls lassen sich wesentlich besser beherrschen, wenn der Erblasser in seinem Testament klare Regelungen getroffen hat.

Nur mit Hilfe eines Testaments können Sie die Frage, wer Erbe wird und wie Ihr Nachlass verteilt werden soll, fundiert regeln. Durch die testamentarische Anordnung von Vermächtnissen, Teilungsanordnungen oder auch einer Testamentsvollstreckung können Sie selbst viel dazu beitragen, dass die Nachlassauseinandersetzung nach dem Eintritt des Erbfalls friedlich und in geregelten Bahnen abläuft. Überlassen Sie hingegen alles der gesetzlichen Erbfolge, ist Chaos und Streit oft vorprogrammiert. Und nur weil man ein Testament errichtet, stirbt man nicht gleich sofort.

Möchten Sie, dass Ihre Erben Ihren Nachlass in geregelten Bahnen auseinandersetzen können oder befinden Sie sich in einer „komplizierten“ Erbengemeinschaft, steht Ihnen unser Fachanwalt für Erbrecht, Dr. Peetz, gerne zur Verfügung.

Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung

Falls Sie Miterbe in einer aus mehreren Erben bestehenden Erbengemeinschaft sind, gibt es rechtlich viel zu beachten und teilweise unter den Miterben Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten. Oftmals nehmen z.B. einzelne Miterben unabgesprochen Nachlassangelegenheiten in die Hand, mit denen die anderen Miterben so nicht einverstanden sind. Streitpotential besteht u.a. auch, wenn eine Erbengemeinschaft an einer Immobilie besteht. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, ist auch die Teilungsversteigerung eine Möglichkeit, eine Erbengemeinschaft aufzulösen.

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung sind oftmals auch steuerliche Themen zu berücksichtigen. Beispielsfall: Die zwei Kinder des Erblassers sind die alleinigen Erben zu je 1/2. Im Nachlass befindet sich eine Immobilie im Wert von 400.00 Euro und ein Aktiendepot im Wert von 250.000 Euro. Die beiden Kinder sind sich einig und vereinbaren notariell, dass das eine Kind im Rahmen der Auseinandersetzung die Immobilie und das andere Kind das Aktiendepot übernimmt. Hier zeigt sich, dass die vorgesehen Erbauseinandersetzung nicht den Erbquoten entspricht. Hiernach müsste jedes Kind 325.000 Euro erhalten. Durch die notarielle Gestaltung würde also das eine Kind dem anderen Kind einen Wert in Höhe von 75.000 Euro freigiebig zuwenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 20.000 Euro wären somit 55.000 Euro mit einem Steuersatz von 15 % zu versteuern, was 8.250 Euro Schenkungssteuer entspricht. Sind aber die Wertunterschiede ggf. etwa durch ausgleichungspflichtige Vorempfänge (hier durch einen Vorempfang in Höhe von 150.000 Euro) gerechtfertigt, würde eine wertverschiebende Bereicherung durch die Erbauseinandersetzung entfallen. Eine Schenkungssteuer würde dann nicht anfallen. Dies gilt es im Rahmen der Erbauseinandersetzung genau zu ermitteln.

Rechtsanwalt Dr. Peetz wird Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten erklären und Sie bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beraten und vertreten.

Testamentsvollstreckungen

Erblasser können in ihrer letztwilligen Verfügung einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Gründe hierfür sind unter anderem,

Der Erblasser muss in der letztwilligen Verfügung keinen konkreten Testamentsvollstrecker bestimmen, sondern kann im Testament auch das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Rechtsanwalt Dr. Peetz ist nicht nur Fachanwalt für Erbrecht, sondern auch zertifizierter Testamentsvollstrecker und unterstützt Erblasser, gemeinnützige Organisationen und Nachlassgerichte in ganz Deutschland seit vielen Jahren sehr erfolgreich bei der Nachlassabwicklung und bei Testamentsvollstreckungen.

Ausschlagung der Erbschaft / Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Niemand ist zunächst gesetzlich verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen. Die Erbschaft kann auch ausgeschlagen werden. Sind die Schulden des Erblassers höher als das Aktivvermögen, muss man sich überlegen, ob man die Erbschaft annimmt. 

Hier gibt es in der Regel eine sechswöchige Frist zur Ausschlagung zu beachten, die nur in Ausnahmefällen sechs Monate betragen kann. Wichtig zu wissen ist, dass wenn die Frist zur Ausschlagung versäumt wird, das Erbe als angenommen gilt. Dann kommt ggf. noch die Anfechtung der Annahme der Erbschaft in Betracht, wenn dem Erben die Überschuldung unbekannt war und diese Unkenntnis nicht grob fahrlässig war. Weiß der Erbe schon sehr früh, dass er ausschlagen möchte, muss er also tätig werden, wobei die Ausschlagung vor einem Notar oder dem Nachlassgericht fristgerecht erklärt werden muss.

Vermächtnis

Ihnen wurde im Testament ein Vermächtnis zugesprochen? Beispielsweise wurde Ihnen ein Gegenstand oder eine Immobilie vermacht. Hier ist zu beachten, dass ein Vermächtnis von den Erben aktiv eingefordert werden muss. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der auch verjähren kann. Ein Vermächtnis geht gerade nicht per Gesetz auf den Bedachten über. Auch gilt es hier, Besonderheiten und Fallstricke bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs, gerade bei Geldvermächtnissen, zu beachten.

Anwalt Dr. Peetz aus Bamberg unterstützt Sie, Ihre Ansprüche korrekt geltend zu machen, damit Sie das Ihnen Vermachte auch tatsächlich bekommen. Dr. Peetz unterstützt aber auch Erben, unberechtigte Ansprüche der Vermächtnisnehmer ggf. abzuwehren oder zu reduzieren.

Zudem kann es ggf. auch im Einzelfall Sinn machen, ein Vermächtnis auszuschlagen und den Pflichtteil zu fordern. Schlagen Sie das Vermächtnis nicht aus, so steht Ihnen ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht. Hiberi bleiben dann bei der Berechnung des Wertes des Zusatzpflichtteils aber Beschränkungen und Beschwerungen des Vermächtnisses (wie ein Nießbrauch oder Wohnungsrecht) außer Betracht, was es zu beachten gibt und die ANnahme eines Vermächtnisses unattraktiv machen kann.

Rechtsanwalt Dr. Peetz wird Sie hierzu gerne beraten und mit Ihnen die wirtschaftlich sinnvollste Lösung finden.

Vorweggenommene Erbfolge / Übertragungsverträge / Immobilie zu Lebzeiten übertragen

Oftmals macht es Sinn, die Immobilie bereits zu Lebzeiten an eines oder mehrere Kinder zu übertragen. Gründe hierfür können z.B. steuerrechtliche sein, weil die Freigrenzen für Schenkungen alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden können. Auch das Pflichtteilsrecht spielt hier oftmals eine Rolle, um Pflichtteilsansprüche von Kindern oder Enkelkindern mit speziellen Ausgestaltungen zu reduzieren. Schließlich kann Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass eine Pflegebedürftigkeit im Alter eintreten könnte. Ist die Immobilie bereits vor über zehn Jahren übertragen worden, ist die Gefahr gemindert, dass der Staat darauf zugreifen könnte. Wichtig ist hierbei (je nach Motivationslage), dass die entsprechenden Klauseln im Vertrag sauber und umfassend ausgearbeitet werden. So finden sich in der Praxis in vielen Entwürfen und Urkunden oftmals keine Regelungen, ob die Zuwendungen anrechnungs- und/oder ausgleichungspflichtig im Erbfall sein sollen. Ohne eine entsprechende Regelung muss der Vertrag nach dem Tod des Übergebers ggf. vom Gericht ausgelegt werden, was nicht nur streitanfällig ist, sondern auch unnötige (weil leicht vermeidbare) Kosten für die Erben verursacht.

Fachanwalt Dr. Peetz wird Sie zur vorweggenommenen Erbfolge und Übergabeverträgen gerne im Detail beraten und kann auch den Kontakt zum Notar herstellen sowie den Überlassungsvertrag ausarbeiten.

Fachanwalt für Erbrecht

Der Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ ist durch § 14 Fachanwaltsordnung (FAO) standesrechtlich geschützt und wurde von der Bundesrechtsanwaltskammer erst im Jahr 2005 eingeführt. Fachanwälte für Erbrecht müssen einen Lehrgang mit 120 Zeitstunden absolviert haben und drei Klausuren mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Stunden erfolgreich bestehen. Der Titel wird von der Rechtsanwaltskammer nur verliehen, wenn der Anwärter drei Jahre vor Antragstellung mindestens 80 Fälle aus dem Gebiet Erbrecht bearbeitet hat, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren.

Am 1. September 2019 durften 51 Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg den Titel "Fachanwalt für Erbrecht" führen, darunter nur 9 Anwälte mit Sitz in Bamberg.

Tipp zur Anwaltssuche: Klären Sie, ob und vor allem wann der Anwalt den Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ erworben hat. Eine langjährige Tätigkeit als Fachanwalt für Erbrecht ist ein Garant für Kompetenz und Erfahrung.