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Berechnen Sie in wenigen Schritten Ihren ungefähren Pflichtteilsanspruch - inklusive Schenkungen.
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Hat der Verstorbene einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner hinterlassen?
Der Güterstand beeinflusst den Erbanteil des Ehegatten.
Vorverstorbene Kinder werden durch Enkel vertreten (Repräsentation). Ohne Enkel in einem Strang wächst dessen Anteil auf die übrigen Kinder bzw. Stämme an (Anwachsung).
In welcher Beziehung stehen Sie zum Erblasser?
Schenkungen der letzten 10 Jahre erhöhen den Anspruch, mit jährlicher Abschmelzung.
Ihr geschätzter Pflichtteilsanspruch
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Berechnen Sie Ihre gesetzliche Erbquote in Prozent.
Gab es einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner?
Voreinstellung: Nein. Bitte bei Bedarf auf „Ja“ umstellen.
Kinder schließen Eltern und Geschwister von der Erbfolge aus.
Nur relevant, wenn keine Kinder/Enkel vorhanden sind.
Für wen soll die individuelle Quote berechnet werden?
Ihre gesetzliche Erbquote
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Welche Punkte treffen aktuell zu?
Gibt es Hinweise auf Schulden oder Streit?
Kurzes Quiz: Sind Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aktuell und ausreichend?
Kurz beantwortet – für eine Einzelfallbewertung ist eine anwaltliche Beratung erforderlich.
Ein Fachanwalt für Erbrecht ist sinnvoll, sobald Sie ein Testament erstellen, eine Erbschaft regeln oder Konflikte innerhalb einer Erbengemeinschaft vermeiden möchten. Besonders bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder Patchwork-Familien ist rechtliche Beratung wichtig, um spätere Streitigkeiten zu verhindern.
Ohne Testament gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Diese bestimmt, dass Ehepartner und Kinder zuerst erben. Lebenspartner ohne Ehe sind nicht berücksichtigt. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann helfen, durch ein Testament die eigene Nachlassplanung rechtssicher zu gestalten.
In der Regel erben nach der gesetzlichen Erbfolge die Verwandten (neben dem Ehegatten). Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen (Bezeichnung der Verwandtschaft im Beispiel immer aus der Sicht des Erblassers): 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.; nicht hingegen Stiefkinder oder Ziehkinder). 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.). Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern noch, erben deren Kinder (also in der Regel die Geschwister des Verstorbenen) nichts. Lebt nur noch ein Elternteil, bekommt er die Hälfte, und der Rest wird auf die Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils aufgeteilt. Falls keine Kinder vorhanden sind, erbt der überlebende Elternteil allein. Leben beide Eltern nicht mehr, erhalten deren Kinder den Erbanteil (Eintrittsrecht). 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.). Ein Verwandter ist jedoch dann nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein (auch mit ihm selbst) Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Verwandte erster Ordnung schließen somit alle anderen Verwandten aus. Eine Ausnahme gilt beim Ehegattenerbrecht. Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also beim Tod des Erblassers) lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Sohn und Enkel, so schließt der überlebende Sohn den (durch ihn mit dem Erblasser verwandten) Enkel aus.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch für nahe Angehörige wie Abkömmlinge, Ehepartner oder Eltern. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird als Geldanspruch gegenüber den Erben geltend gemacht.
Ein Pflichtteilsanspruch besteht nur dann, wenn gesetzliche Erben durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er kann auch mit einem Testament nicht unterschritten werden. Pflichtteilsberechtigte Personen sind nur Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten, sofern sie gesetzliche Erben geworden wären. Alle anderen Verwandten, also Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen, sind nicht pflichtteilsberechtigt. Wie prüfen gerne, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsanspruch besteht.
Ja, eine Enterbung ist grundsätzlich möglich. Allerdings behalten nahe Angehörige in den meisten Fällen ihren Pflichtteilsanspruch. Eine vollständige Enterbung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, etwa bei schweren Pflichtverletzungen gegenüber dem Erblasser.
Eine Pflichtteilsreduzierung ist nur eingeschränkt möglich. Häufige Gestaltungsmöglichkeiten sind Schenkungen zu Lebzeiten, Pflichtteilsverzichtsverträge oder eine strukturierte Nachfolgeplanung. Fundierte rechtliche Beratung hilft, typische Fehler zu vermeiden.
Testament und Erbvertrag enthalten letztwillige Verfügungen. Der Hauptunterschied ergibt sich allerdings bereits aus dem Wortlaut: Es handelt sich bei einem Erbvertrag um einen Vertrag, der zwischen Vertragspartnern geschlossen wird. Während Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten können, wie z.B. das bekannte Berliner Testament, besteht diese Möglichkeit nicht für unverheiratete Personen. Nicht miteinander verheiratete Personen, z.B. nichteheliche Lebenspartner oder Geschwister, können jedoch einen Erbvertrag errichten. Soll die Verfügung von Todes wegen mit einer lebzeitigen Verpflichtung, wie insbesondere einer Pflegeverpflichtung, verknüpft werden, ist diese Verknüpfung nur mit einem Erbvertrag möglich. Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragliche Regelung enthalten. Zudem ist der Erbvertrag grundsätzlich nicht widerruflich, er hat also eine höhere Bindungswirkung als ein Testament. Jedoch kann sich der Erblasser in einem Erbvertrag den Rücktritt vorbehalten, was in der Praxis auch meistens geschieht. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag liegt zudem darin, dass der Erbvertrag zwingend notariell beurkundet werden muss, während ein Testament auch eigenhändig, also handschriftlich verfasst werden kann.
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Entscheidungen müssen gemeinschaftlich getroffen werden. Dies führt häufig zu Konflikten, insbesondere bei Immobilien oder größeren Vermögenswerten.
Die Auflösung erfolgt durch die sogenannte Erbauseinandersetzung. Dabei wird das Erbe aufgeteilt oder verkauft und der Erlös verteilt. Rechtliche Begleitung kann helfen, Streitigkeiten zwischen Erben zu vermeiden oder strukturiert zu lösen.
Eine Immobilie geht automatisch auf die Erben über. Gibt es mehrere Erben, gehört die Immobilie allen gemeinsam. Häufig ist eine Teilungsversteigerung oder ein Verkauf erforderlich, wenn keine Einigung möglich ist.
Ein Erbe sollte ausgeschlagen werden, wenn die Schulden den Wert des Nachlasses übersteigen oder wenn keine Haftung für Verbindlichkeiten übernommen werden soll.
Die Erbschaftsteuer fällt an, wenn der Wert des Erbes bestimmte Freibeträge überschreitet. Für Ehepartner gilt ein Freibetrag von 500.000 €, für Kinder 400.000 € (jeweils nach derzeitiger gesetzlicher Regelung; Einzelfall und Steuerklassen beachten).
Erbschaftsteuer kann durch frühzeitige Nachfolgeplanung reduziert werden, z. B. durch Schenkungen, Nutzung von Freibeträgen alle zehn Jahre oder strukturierte Vermögensübertragungen.
Die Nachfolgeplanung regelt frühzeitig, wie Vermögen, Immobilien oder Unternehmen übertragen werden. Sie ist besonders wichtig für Unternehmer und größere Vermögenswerte.
Eine Vorsorgevollmacht bestimmt, wer Entscheidungen treffen darf, wenn man selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Sie ergänzt das Testament und ist Teil einer umfassenden Nachfolgeplanung zu Lebzeiten.
Ein Erbe tritt in die gesamte rechtliche Stellung ein. Ein Vermächtnis ist dagegen nur ein einzelner Anspruch, z. B. auf Geld oder einen Gegenstand.
Die Dauer hängt vom Einzelfall ab. Einfache Erbfälle können wenige Wochen dauern, während komplexe Streitigkeiten über Monate oder Jahre gehen können.
Eine Beratung ist sinnvoll bei Testamentserstellung, Pflichtteilsfragen, Erbengemeinschaften, Immobilien oder Unternehmensnachfolge. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann helfen, rechtliche und steuerliche Fehler zu vermeiden.
Was Sie bei der Wahl eines Anwalts einordnen können – transparent und nachvollziehbar.