Partner rechtssicher absichern – Erbrecht für unverheiratete Paare
Unverheiratete Partner erben in Deutschland ohne Testament nichts voneinander – egal, wie lange die Beziehung dauert. Das Gesetz kennt keinen „Lebenspartner ohne Trauschein“ als Erben.
Testament, Erbvertrag & Steuer – Beratung deutschlandweit · Müller Schell Peetz
Gesetzliche Erbfolge: Warum der Partner leer ausgeht
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach Verwandtschaftsordnungen. Der nicht verheiratete Partner gehört keiner dieser Ordnungen an.
- 1. Ordnung: Kinder und deren Nachkommen
- 2. Ordnung: Eltern und Geschwister (und deren Nachkommen, wenn niemand aus der 1. Ordnung lebt)
- 3. Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen
Stirbt Ihr Partner ohne Testament, erben in der Regel seine Verwandten – nicht Sie. Das gilt auch, wenn Sie gemeinsam gewohnt, gebaut oder vorgesorgt haben.
Beispiel: gemeinsames Haus ohne Testament
Ergebnis: Annas Hälfte bleibt bei ihr. Die andere Hälfte fällt nach gesetzlicher Erbfolge an Thomas’ Eltern (wenn keine Kinder in der 1. Ordnung vorgehen).
Anna ist nun Miteigentümerin mit den Eltern ihres Partners. Über Verkauf, Modernisierung oder Belastung muss man sich oft einigen. Ohne Einigung sind Teilungsversteigerung und andere Verfahren möglich – belastend in Trauer und Alltag.
Kernpunkt: Ein gemeinsames Leben und gemeinsames Eigentum ersetzen nicht die erbrechtliche Absicherung. Dafür brauchen Sie Testament oder Erbvertrag (und ggf. steuerliche Gestaltung).
Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft und „nur“ zusammenleben
Seit Ehe für alle (2017) können auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten – mit vollem Erbrecht des Ehegatten.
Eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor 2017 begründet wurden, sind dem Ehegattenerbrecht gleichgestellt.
Wer ohne Trauschein zusammenlebt, bleibt erbrechtlich ein „Fremder“ – bis Sie per Testament oder Erbvertrag etwas anderes regeln.
Lösungen: Testament und Erbvertrag
Testament – oft der erste Schritt
Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein (Ausdruck vom Computer genügt nicht). Datum und Ort sind dringend zu empfehlen.
So können Sie Ihren Partner als Erben einsetzen – ganz oder teilweise – oder Vermächtnisse anordnen (z. B. bestimmtes Konto, Nutzungsrecht, Immobilie).
- Pflichtteil der Verwandten – kurz erklärt
- Der Pflichtteil steht vor allem Kindern, dem Ehegatten und in eng begrenzten Fällen Eltern zu – nicht Geschwistern oder weiter entfernten Verwandten. Setzen Sie Ihren Partner als Alleinerben ein, können diese Verwandten in der Regel keinen Pflichtteil gegen diese Einsetzung geltend machen. Haben Sie Kinder, ist das Pflichtteilsrisiko dagegen zu prüfen.
Erbvertrag – wenn beide Seiten binden wollen
Ein Testament können Sie jederzeit durch ein neues ersetzen (je nach Form). Ein Erbvertrag ist dagegen bindend und nicht einseitig widerruflich – er muss notariell beurkundet werden.
Er eignet sich, wenn Sie sich gegenseitig langfristig absichern und verhindern wollen, dass einer später ohne Zustimmung des anderen von der gemeinsamen Planung abrückt.
Erbschaftsteuer: unverheiratete Partner und Freibeträge
Steuerlich sind unverheiratete Partner in der Regel der Steuerklasse III zuzuordnen. Der persönliche Freibetrag liegt dort typischerweise bei 20.000 € – deutlich unter dem Freibetrag für Ehegatten (derzeit 500.000 € je nach Konstellation).
Der Mehrbetrag kann mit hohen Steuersätzen belastet werden (Staffelung im Gesetz; in der Praxis oft 30 % bis 50 % und mehr je nach Höhe – Einzelfall).
Wichtig: Bei größeren Vermögenswerten (z. B. gemeinsames Haus) kann das für den überlebenden Partner spürbar teuer werden. Frühzeitige Gestaltung mit Fachleuten lohnt sich.
Mögliche Bausteine sind unter anderem Schenkungen zu Lebzeiten, Nießbrauch-Modelle oder Risikolebensversicherungen mit klarer Bezugsberechtigung – immer abhängig von Ihrer Situation und nur nach Prüfung.
Häufige Fragen unverheirateter Paare
- Erbt mein Partner automatisch, wenn wir seit 15 Jahren zusammenleben?
- Nein. Die Dauer der Beziehung ist erbrechtlich unerheblich. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der nicht verheiratete Partner nichts.
- Was passiert mit unserem gemeinsamen Konto?
- Bei einem Oder-Konto (jeder darf allein verfügen) wird der Anteil des Verstorbenen nicht automatisch vollständig Eigentum des Überlebenden, sondern fällt in den Nachlass. Für eine klare Übergabe brauchen Sie regelmäßig testamentarische Regelung oder Erbvertrag.
- Können wir uns gegenseitig als Alleinerben einsetzen, obwohl wir Kinder haben?
- Grundsätzlich ja – Kinder können aber unter Umständen Pflichtteil verlangen. Das gilt auch für gemeinsame Kinder. Hier sollte eine Lösung den Partner schützen und Pflichtteilsrisiken einplanen.
Beratung anfragen – Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Matthias Peetz berät, ob für Sie Testament oder Erbvertrag passt und wie Sie Partner und ggf. Kinder oder andere Angehörige ausgewogen berücksichtigen.

