Referenzen Baurecht

Müller | Schell | Peetz "Eine der besten Anwaltskanzleien für Privatmandanten 2023"

Die renommierte Wirtschaftszeitschrift Capital formuliert: „Es freut uns Ihnen mitteilen zu können, dass "Müller Schell Peetz" zu den besten Kanzleien für Privatmandanten in Deutschland gehört und gratulieren Ihnen zu dieser herausragenden Leistung"

Capital führt die Kanzlei in der Ausgabe Juni 2023 im Süden für privates Baurecht an.

Das  Wirtschaftsmagazin Capital und die Zeitschrift Stern sowie die Meinungsforscher von Statista bekamen aus einer Befragung unter Anwälten über 17.000 Empfehlungen zurück und haben diese ausgewertet.

"Wir freuen uns über das Ergebnis und bedanken uns für die Empfehlungen bei den Kollegen und unserem Team, die das möglich gemacht haben!"

 Die Veröffentlichung finden Sie in der Zeitschrift Capital, Ausgabe 06/2023.

 

 

Die Stellplatzsatzung der Stadt Bamberg ist manchem Bauherren ein Dorn im Auge, da wertvolle Baufläche verloren geht. Mit Stellplatzforderungen wird daher vielfach auch die Schafftung von  Wohnraum an sich, aber auch günstigem Wohnraum erschwert, da Bauflächen den Stellplätzen zum Opfer fallen oder hohe Ablösezahlungen verursachen, die über die Baupreise zu Lasten von Mietern oder Käufern der Objekte weitergegeben werden.

Die Stellplatzsatzung der Stadt Bamberg vom 11. August 2014 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 29.08.2014 – Nr. 18) wurde zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Februar 2021 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 26.02.2021 – Nr. 2).

Die Stellplatzsatzung der Stadt Bamberg sei bereits nicht wirksam ausgefertigt und daher nichtig, so die Rechtsauffassung der Kanzlei Müller | Schell | Peetz in verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren. Die Stadt Bamberg hatte der Bauherrenschaft aufgegeben, auf den betroffenen Grundstücken KFZ-Stellplätze sowie Fahrradstellplätze nach der Satzung der Stellplatzsatzung Stadt Bamberg vorzusehen oder andernfalls Stellplatzablöse an die Stadt Bamberg zu entrichten. Diese Auflagen der Baugenehmigungsbescheide seien laut Dr. Müller rechtswidrig.

Die Stadt Bamberg reagiert nun mit einer Wiederholung des Rechtssetzungsverfahrens. Ziel dieses Verfahrens sei es, zumindest mit Wirkung für die Zukunft die Gewähr einer jedenfalls ordnungsgemäß beschlossene und ausgefertigte Satzung zu haben.

Die Satzung soll am 1. September 2023 in Kraft treten. Gleichzeitig sollen die früheren (ohnhin nichtigen Fassungen laut Müller | Schell |Peetz) außer Kraft treten.

Herr Dr. Müller und Herr Dr. Schell beraten betroffene Bauherren sowohl zur alten als auch zur neuen Satzung gerne.

Im Herbst 2019 trat die erste Zweckentfremdungssatzung in Bamberg inkraft, die im Interesse von Immobilieneigentümern durch Müller | Schell | Peetz  erfolgreich angegriffen werden konnte. Die Stadt Bamberg versuchte im Anschluss vergeblich, den Ausfertigungsfehler dieser für nichtig erklärten Satzung (siehe unten) zu heilen. Wie von Herrn Dr. Müller bereits angekündigt, konnte nun die zweite Satzung aus 2020 mit Erfolg zu Fall gebracht werden.

Mit Beschluss vom 03.06.2022 (12 N 21.1208) erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Satzung der Stadt Bamberg über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwES) vom 20.11.2020 für unwirksam. Die Satzung leide nicht nur daran, dass es bereits an einem erforderlichen Satzungsbeschluss fehle, sondern lasse zudem jegliche Begründung für ihre Erforderlichkeit vermissen.

Zulasten von Grundeigentümern und Mietern, die an einer anderen Nutzung von Räumlichkeiten interessiert sind, gestatteten diese Satzungen der Gemeinde eine massive Einschränkung an sich baurechtlich zulässiger Nutzungsarten. Solche Satzungen stellen daher einen massiven Grundrechtseingriff dar, dessen Geeignetheit und Erforderlichkeit nicht im Ansatz von der Stadt Bamberg dargelegt worden seien.

Herr Dr. Müller und Herr Dr. Schell unterstützen von der rechtswidrigen Satzung Betroffene gerne.

Müller | Schell | Peetz begleitet weiter Antrag auf Moschee im Hain (Heroldhaus)

Die Mandantin kämpft nach wie vor für ihren Bauantrag (siehe unten), Räumlichkeiten im Bamberger Heroldhaus für ein islamisches Kulturzentrum zu nutzen. Unseren Erfolg bat Sie uns explizit öffentlich zu machen.

Am 08.06.2018 war aus der Bauverwaltung vom berufsmäßigen Stadtrat, Herrn Baureferenten Beese, zu diesem Antrag zu lesen: „Monate können vergehen“ (https://www.infranken.de/lk/bamberg/moschee-im-haingebiet-wird-der-investor-ausgebremst-art-3452414). Nachdem zur zeitlichen Streckung des Verfahrens umfangreiche Unterlagen nachgefordert worden waren, stand für den 19.09.2018 der positiv zu verbescheidende Bauantrag für die Sitzung des Bau- und Werksenates als Sitzungsvorlage unter Top 7 an (https://www.stadt.bamberg.de/buergerinformationssystem/vo020.asp?VOLFDNR=6654) In der Presse hieß es anfangs noch dazu: „Wir sind offen, um die Religionsfreiheit zu sichern“, erklärte Oberbürgermeister Andreas Starke.“ (https://www.wiesentbote.de/2018/09/14/bamberg-will-religionsfreiheit-sichern-umnutzung-der-schuetzenstrasse-23-fuer-moschee-ist-moeglich/). Die positive Entscheidung wurde jedoch  dann auf Betreiben des Oberbürgermeisters Andreas Starke nicht getroffen, sondern plötzlich einfach abgesetzt (https://www.stadt.bamberg.de/buergerinformationssystem/to020.asp?TOLFDNR=20286#allrisBS) und mit Schreiben vom 08.10.2018 überraschend weitere Unterlagen von unserer Mandantin angefordert. Bei dieser Anforderung von Unterlagen fällt auf, dass obwohl die Stadt Bamberg ausweislich der Sitzungsvorlage von vollständigen Unterlagen ausging, plötzlich angeblich Unterlagen fehlen sollten. Der Sachverhalt wurde zudem von der Stadt Bamberg einfach verändert. Die Mandantin wurde zur zeitlichen Streckung des Verfahrens am Ende der Verzögerungsversuche in ein Klageverfahren gedrängt.

Die Mühlen der Justiz mahlen schließlich langsam. Die Gerichte bescheinigten der Stadt Bamberg (siehe Urteile VG Bayreuth und VGH München) wie zu erwarten war Untätigkeit. Mit Rechtsmitteln gegen die Entscheidung zum Verwaltungsgerichtshof in München ist die Stadt Bamberg wie zu erwarten war gescheitert, wobei das Gericht sogar deutlich machte, dass die eigene Rechtsausfassung der Stadt Bamberg längst obergrichtlich anders geklärt sei.

Die Stadt Bamberg wurde auf unser Tätigwerden hin rechtskräftig verurteilt, den Bauantrag unter der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

Nachdem auch hierauf keine Reaktion erfolgte, wurde zuletzt vollstreckbare Ausfertigung beantragt und Oberbürgermeister Andreas Starke zur unverzüglichen Verbescheidung aufgefordert mit Anwaltschreiben vom 02.06.2021.

Reaktion: Der Antrag wurde zur Abstimmung endlich am 09.06.2021 vorgelegt. Hierbei wird von Seiten der Verwaltung der Stadt Bamberg den Stadträten ans Herz gelegt, den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis zu nehmen und den Bauantrag abzulehnen (vgl. Sitzungsvorlage VO/2021/4321-62). Einen besonderen Geschmack erhält die ganze Angelegenheit durch familiäre Verflechtungen des Oberbürgermeisters zu Gebietsansässigen.

Die Mandantin beauftragte Müller | Schell | Peetz diesem Vorgehen Einhalt zu gebieten. Mit Anwaltsschreiben vom 04.06.2021 traten Müller | Schell | Peetz an die Mitglieder des Bau- und Werksenates der Stadt Bamberg heran und klärten diese auf.

Postitives Ergebnis: Es erfolgte doch keine Ablehnung. Die Verwaltung der Stadt Bamberg räumte Fehler ein.

Müller | Schell | Peetz untersützt Sie nicht nur gerichtlich, sondern auch außergerichtlich jederzeit gerne.

Im Herbst 2019 trat - beschlossen durch den Feriensenat der Stadt Bamberg - eine Zweckentfremdungssatzung in Kraft.

Zulasten von Grundeigentümern und Mietern, die an einer anderen Nutzung von Räumlichkeiten interessiert sind, gestattet diese Regelung eine massive Einschränkung an sich baurechtlich zulässiger Nutzungsarten und stellt daher einen massiven Grundrechtseingriff dar.

Die Stadt Bamberg verweigert seither Umnutzunganträge und erlässt derzeit vermehrt gegenüber Eigentümern Bescheide auf Basis dieser vermeintlich wirksamen Rechtsgrundlage.

Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens ergab sich, dass die Satzung nichtig ist, weil sie vom Oberbürgermeister nicht wirksam bekannt gemacht wurde. Der Fehler kann nicht - wie die Stadt Bamberg in Verwaltungsverfahren behauptet - rückwirkend geheilt werden. Die Stadt Bamberg hat die Satzung daher im November 2020 neu bekannt gemacht ohne die Satzung aus 2019 ausdrücklich aufzuheben. Auch eine Pressemitteilung gab es nicht. Die Stadt lässt Ihre Bürger im Glauben, die Satzung aus 2019 habe Geltung. Eine rückwirkende Heilung findet aber nicht statt. Und auch diese neu bekannt gemachte Zweckentfremdungssatzung dürfte sehr wahrscheinlich unwirksam sein.

Herr Dr. Müller und Herr Dr. Schell raten daher allen Betroffenen sich gegen Maßnahmen auf Basis dieser Satzungen zu wehren. Diese Maßnahmen sind Nutzungsuntersagungen z.B. gegen Nutzungen als Ferienwohnungen oder als Arztpraxis oder die Versagung von Bauanträgen/Umnutzungsanträgen mit dem Argument, dies stelle einen Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung dar.

Wir unterstützen Betroffene dabei gerne und können bislang nur aufklären, da die Stadt Bamberg diese Fakten nicht bekannt macht.

Müller | Schell | Peetz gewinnt Untätigkeitsklage bei der Moschee im Hain (Heroldhaus) gegen die Stadt Bamberg

Wie berichtet, hat die Bauherrin Bauantrag gestellt, Räumlichkeiten im Heroldhaus für ein islamisches Kulturzentrum zu nutzen, näheres dazu siehe unten. Herr Oberbürgermeister Andreas Starke hat trotz positiver Empfehlung der Verwaltung an den Stadtrat, den Antrag kurzfristig vor der Entscheidung über die Genehmigung von der Tagesordnung genommen – Begründung, es würde an Unterlagen fehlen. Das VG Bayreuth sieht das anders. Es bescheinigt der Stadt Bamberg Untätigkeit. Sie hätte die vorgelegten Unterlagen zudem überhaupt erst einmal prüfen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Stadt Bamberg wurde insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet, den Bauantrag zu verbescheiden. Mit Rechtsmitteln gegen die Entscheidung zum Verwaltungsgerichtshof in München ist die Stadt Bamberg krachend gescheitert.

Müller | Schell | Peetz gehört im privaten Bau- und Architektenrecht zu den besten Anwaltskanzleien 2020

„Anwaltslieblinge“ nennt das Magazin Capital die 142 führenden Anwaltskanzleien Deutschlands in seiner Juni-Ausgabe 2020. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht von Müller l Schell l Peetz gehören dazu.

Die Zeitschrift Capital und Statista verliehen die Auszeichnung „Beste Anwaltskanzleien in 2020“ an die Müller l Schell l Peetz Rechtsanwälte in dem Rechtsgebiet privates Bau- und Architektenrecht. Das Wirtschaftsmagazin Capital und die Meinungsforscher von Statista haben über 24.000 Rechtsanwälte zwischen dem 8. Oktober und dem 18. November 2019 zu einer Online-Befragung eingeladen. Mehr als 4.000 Anwälte haben geantwortet, die Kanzleien für Privatmandanten in den jeweiligen Rechtsgebieten empfohlen haben. Die Veröffentlichung finden Sie in der Zeitschrift Capital, Ausgabe 06/2020.

„Über die Empfehlung der Kollegen freuen wir uns sehr“, sagen die Baurechtsexperten Dr. Thomas Müller und Dr. Schell.

 

 

 

Die Projektgesellschaft Wohnbau Alte Spinnerei GmbH & Co KG der Bayerische Landessiedlung (BLS) erstellt auf der Alten Spinnerei in Bamberg 85 Wohnungen, die als hochwertige Objekte verkauf wordens sind.

Als Bauträger schuldet die Wohnbau Alte Spinnerei gegenüber den einzelnen Erwerbern die Erstellung i.d.R. zu einem bestimmten Fertigstellungstermin. Kann dieser Termin nicht gehalten werden stehen Verzugsschäden im Raum (Bereitstellungszinsen, Einlagerungskosten für Möbel, Kosten einer Ersatzunterkunft, zusätzliche Umzugskosten, entgangene Miete, vorenthaltenen Nutzung der erworbenen Wohnung, Steuernachteile u.a.) für die eine Entschädigung einforderbar ist. Auf eine Verrechnung am Ende müssen und sollten sich die Erwerber nicht verweisen lassen.

Zuletzt hat der BGH entschieden, steht dem Erwerber während des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der herzustellenden Eigentumswohnung kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm auch hierfür eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen (BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 172/13).

Müller | Schell | Peetz unterstützt diverse Erweber zu Rechten und Pflichten aus dem Bauträgervertrag (Kauf- und baurechtliche Fragen).

Müller | Schell | Peetz führt Amtshaftungsprozess gegen die Stadt Bamberg

Die Mandantin beantragte im Dezember 2015 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung des bisher gewerblich genutzten Erd- und 1. Obergeschosses des sog. Heroldhauses von Büros in ein Hotel.

Mit einer Vernichtung von Wohnraum - wie von Stadträten zu hören - hat das nichts zu tun. Um diesen unzutreffenden Darstellungen der Stadt Bamberg zu entgegnen, wurde unsere Kanzlei gebeten, die Hintergründe für die Öffentlichkeit nachvollziehbar darzustellen.

Die Stadt Bamberg bzw. deren Verantwortlichen haben aus Sicht der Mandantin u.a. die Amtspflicht verletzt, Bauanträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und nach Abschluss der Prüfung ohne Verzögerung zu bescheiden.

So kam die Verwaltung der Stadt Bamberg zu der Feststellung, der Bauantrag aus Dezember 2015 sei positiv zu verbescheiden (vgl. Sitzungsvorlage). Der seit Eingang der Antrags im Dezember 2015 informierte Bau- und Werksenat behandelte den Bauantrag am 09.11.2016 trotz des Umstandes, dass er zu verbescheiden war - und zwar positiv - nicht. Stattdessen wurde die Verwaltung nun vom Bau- und Werksenat beauftragt, einen Bebauungsplan und eine Veränderungssperre vorzubereiten. Ziel war offenbar, "das Vorhaben zu blockieren", um keine "weiteren Investitionen in ein ungeliebtes Bauwerk zu fördern" (so der fränkische Tag im Artikel "Klares Nein zu Hotelplänen im Bamberger Hain" - hier in Auszügen - sowie der in der Sitzung anwesende Stadrat Weinsheimer in einem mittlerweile aus dem Internet genommen Artikel seiner Onlinezeitung vom 10.11.2016 mit dem Titel "Von Anfang an keine Chance" - hier in Auszügen).

Anfang Dezember 2016 beschloss plötzlich der Bau- und Werksenat eine Veränderungssperre sowie einen Bebauungsplan (124 F) aufzustellen, der letztlich in den bisher gewerblichen Geschossen EG und 1.OG der Heroldhauses eine Nutzung als Hotel ausschloss.

Der Mandantin gelang aufgrund der Blockadehaltung nicht, vor Inkraftreten der Veränderungssperre die Genehmigung zu erhalten und so den von ihr bereits aufgezeigten Schaden von der Stadt Bamberg abzuwenden. Insoweit half selbst ein Anwaltsschreiben an den Dienstherren und Oberbürgermeister Starke (Volljurist) noch vor Inkraftreten der Veränderungssperre nichts.

Das verzögernde Behandeln/Nichtbehandeln eines Bauantrages mit dem Ziel, dem zulässigen Vorhaben noch eine Veränderungsperre entgegensetzen zu können, wird als "faktische Bausperre" bezeichnet. Diese Vorgehen ist unzulässig und führt zu Schadensersatzanspüchen des Bauantragstellers.

Grundstückseigentümer haben aufgrund der in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Baufreiheit das Recht, ihr Grundstück nach Maßgabe des geltenden Baurechts baulich oder sonst zu nutzen. Art. 14 Abs. 1 GG garantiert die sog. Baufreiheit. Der Bauherr eines genehmigungspflichtigen Vorhabens unterliegt lediglich einem sog. präventivem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Der Behörde soll durch dieses präventive Verbot eine vorsorgliche Kontrolle ermöglicht werden, ob sich das geplante Vorhaben als gesetzeskonform erweist. Sofern das Vorhaben den gesetzlichen Anforderungen genügt, muss die Kontrollerlaubnis erteilt werden. Durch die Erteilung der Baugenehmigung wird das  für die Vorabprüfung bestehende präventive Bauverbot aufgehoben.

Wenn die Behörde also ihre Prüfung mit dem Ergebnis abschließt, dass das geplante Vorhaben mit dem geltenden Recht, insbesondere mit dem geltenden Baurecht, vereinbar ist (wie hier vgl. Sitzungsvorlage), muss die Behörde die beantragte Genehmigung erteilen. Tut sie das nicht, handelt sie amtpflichtwidrig.

In einem Rechtsstaat hat ferner jede Behörde die Amtspflicht gegenüber dem Antragsteller, die an sie gestellten Anträge mit der gebotenen Beschleunigung innerhalb einer angemessenen Frist zu verbescheiden. Andernfalls löst das Amtshaftungsansprüche wegen der verzögerten Erteilung einer Baugenehmigung aus. Die Erteilung einer Baugenehmigung darf insbesondere nicht hinausgezögert werden, um der Gemeinde den Beschluss über eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu ermöglichen. Im Gegenteil wäre die Genehmigungsbehörde angesichts der drohenden Rechtsbeeinträchtigung der Antragsstellers bei einer beabsichtigten Änderung der Rechtslage gehalten, die Entscheidung erst recht rasch zu treffen (vgl. aktuell z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 16.06.2016 – 1 U 111/16). Vorliegend wäre noch vor der Bekanntmachung der Veränderungssperre am 23.12.2016 die Genehmigung zu erteilen gewesen. Der vom Bau- und Werksenat eingeschlagene und vom Oberbürgermeister Starke mitgegangene Weg, um die beantragte Nutzungsänderung des Hauses noch zu verhindern, ist darum unseres Erachtens rechtswidrig.

Müller | Schell | Peetz, dort Dr. Müller, ist mandatiert, die aus diesem Vorgehen resultierenden Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Schadensersatz gegen die Stadt Bamberg durchzusetzen. In damit zusammenhängenden verwaltungsrechtlichen Fragen unterstützt bereits der Kollege Dr. Schell, siehe unten.

Durch klicken auf die oben orange markierten Felder gelangen Sie zu weiteren Belegen und Informationen. Zudem finden Sie auch Infos dazu und wie es weiterging unter

https://www.google.de/amp/s/amp.infranken.de/regional/bamberg/was-sagt-die-stadt-zum-moschee-antrag-fuer-das-herold-haus-in-bamberg%3bart212,3398595

und den Beiträgen hier zu den Klageverfahren weiter unten.


Müller | Schell | Peetz unterstützt den Eigentümer beim Streit um das Heroldhaus

Die Eigentümerin hat einen Bauantrag gestellt, um das Heroldhaus zukunftsfähig zu machen. Die Stadt Bamberg hat nach zunächst positivem Signal an die Eigentümerin plötzlich zur Verhinderung des von ihr beantragten Hotels im EG und 1. OG, eine Veränderungssperre beschlossen und ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet.

Die Eigentümerin macht Schadensersatz geltend und klagt unterstützt durch Herrn Dr. Schell auf Erteilung der Baugenehmigung. Weiterhin geht die Eigentümerin gegen die Veränderungssperre und den Bebauungsplan 124 F mittels Normenkontrollklagen vor. Der BBP 124 F sieht unter anderem vor, dass die Eigentümerin an der Straße nur noch dann bauen darf, wenn sie rückwärtig bestehenden Wohnraum vernichtet.

In der ersten Instanz auf Klage der Baugenehmigungserteilung konnte in Bezug auf die Erteilung der Baugenehmigung ein erster Prozesserfolg von Müller | Schell | Peetz errungen werden. Das VG Bayreuth gab der Eigentümerin Recht. Die beantragten Stadtappartements im Heroldhaus ab dem 2. OG seien Wohnuntzung. Das VG Bayreuth lehnte aber den Antrag auf die Nutzungsänderung der Büroräume im EG und 1.OG in Hotel mit der Begründung ab, dem stehe die mittlerweile erlassene Veränderungssperre entgegen. Beide Parteien sind derzeit im Berufungsverfahren beim BayVGH in München.

Vor dem BayVGH in München konnte im parallel anhängigen Normenkontrollverfahren gegen die Veränderungssperre ein weiterer Prozesserfolg durch Herrn Dr. Schell errungen werden. Denn der BayVGH (Az. 2 N 17.2426) erklärte - anders als das VG Bayreuth - die Veränderungssperre rechtskräftig für unwirksam und teilte mit, dass VG Bayreuth hätte diese nicht hinreichend auf ihre Wirksamkeit überprüft.

 Zum damit zusammenhängenden Amtshaftungsanspruch lesen Sie hier mehr.


Müller | Schell | Peetz begleitet die EM Immobilien bei der Moschee im Heroldhaus

Die Bauherrin hat schadensmindernd Bauantrag gestellt, Räumlichkeiten im Heroldhaus für ein Islamisches Kulturzentrum für religiöse und nicht religiöse Veranstaltungen zu nutzen. Oberbürgermeister Starke hat trotz positiver Empfehlung der Verwaltung an den Stadtrat, dem Antrag stattzugeben, den Antrag kurzfristig von der Tagesordnung genommen . Begründung war, es würden Unterlagen fehlen.

Herr Dr. Schell begleitete die Bauherrin dabei, ihren Anspruch auf Genehmigung  mit Erfolg durchzusetzen.


Müller | Schell | Peetz berät das gKU Winterling Immobilien

Vier Gemeinden aus dem Fichtelgebirge haben sich aktiv zusammengetan, um gemeinsam eine große Aufgabe zu meistern: Alle vier Gemeinden werden von den Brachen eines großen Industrieunternehmens dominiert. Unterstützt durch die Regierung von Oberfranken, mit Hilfe der Städtebauförderung soll das gemeinsam begründete Kommunalunternehmen Winterling Immobilien das Stadtbild nachhaltig positiv verändern.

Ziel ist es, in allen vier Gemeinden nach einem Masterplan die Gebäude für Neunutzungen zu ertüchtigen, Grundstücke neu zu teilen, Erschließungen zu ordnen und Altlasten zu beseitigen, um die Immobilien Mietern und Käufer anzubieten. Mehr Informationen zu diesem Projekt auch unter http://gku-winterling.de/.

Müller | Schell | Peetz unterstützt das gKU Winterling Immobilien bei dieser komplexen Aufgabe in einzelnen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Fragestellungen.


Müller | Schell | Peetz berät zum Projekt Quartier an der Stadtmauer

Die Sparkasse Bamberg investiert rund 50 Millionen Euro in das Projekt. Im Herbst des Jahres 2016 sollen die Gebäude in der Langen Straße und am ZOB komplett abgerissen werden. Das neue Quartier an der Stadtmauer soll bis Ende 2017 fertig sein. Sontowski & Partner als Entwickler möchte einen Mix aus Hotel, Wohnen, Lebensmittelhandel, Dienstleistungen und Textilangeboten in den Gebäuden unterbringen. Dabei soll auch Wert auf den Denkmalschutz gelegt werden.

Müller | Schell | Peetz berät betroffene Nachbarn und Anwohner.


Müller | Schell | Peetz berät zum Schaeffler-Areal in Bamberg

2011 wird das ehemalige Industrieareal zum städtebaulichen Sanierungsgebiet erklärt. Die denkmalneu - Gruppe hat mittlerweile knapp 500 Wohneinheiten geschaffen: Lofts, Studentenwohnungen, Reihenhäuser, Townhouses, klassische Zwei- bis Vier-Zimmerwohnungen, teils barrierefrei und mit intelligenter Haustechnik ausgestattet. Ein Büro-Neubau und eine Parkgarage wurden ebenfalls neu errichtet und ergänzen das Ensemble. Das gesamte Areal ist heute autofrei und wird über eine Parkgarage und einen unterirdischen Tunnel befahren.

Müller | Schell | Peetz berät diverse Erwerber zu Rechten und Pflichten aus dem Bauträgervertrag (Kauf- und baurechtliche Fragen) sowie zum Wohnungseigentumsrecht bzw. Mietrecht.


Müller | Schell | Peetz berät diverse Erweber beim Wohnpark RegnitzInsel² in Bamberg (Erba-Gelände)

Das Grundstück der ERBA befindet sich auf der nördlichen Spitze der Insel, auf der sich auch das historische Zentrum der Stadt Bamberg befindet. Hier soll bis zum Jahr 2016 ein völlig neuer Stadtteil entstehen.

Die Wohnanlage RegnitzInsel² liegt an einem der letzten Wassergrundstücke in Bamberg - direkt im Park der Landesgartenschau 2012. Gebaut werden 21 Eigentumswohnungen in gehobener Ausstattung in direkter Flusslage zur Regnitz. Jede 2- bis 4 Zimmer Eigentumswohnung soll hochwertig mit Vollholzparkett, Fußbodenheizung und elektrischen Raffrollos ausgestattet sein; die bodentiefen Fenster sollen eine direkte Sichtverbindung zum Wasser schaffen. Die Wohnungsgrößen liegen zwischen 70 und 136 qm.

Müller | Schell | Peetz berät diverse Erweber zu Rechten und Pflichten aus dem Bauträgervertrag (Kauf- und baurechtliche Fragen) sowie zum Wohnungseigentumsrecht.


Müller | Schell | Peetz berät die Bayerische Gesellschaft für Wohneigentum (BGW) beim Projekt Richard-Sorge-Straße Berlin

Neben der Bestandshaltung von Immobilien beschäftigt sich die BGW mit der Projektentwicklung, der Revitalisierung von Grundstücken und der Wohnungsprivatisierung.

Müller | Schell | Peetz unterstützt die BGW beim Projekt Richard-Sorge-Straße Berlin in Fragen des öffentlichen Baurechts und Verwaltungsrechts.


Müller | Schell | Peetz berät die Postler Wohnanlagen GmbH & Co. KG

Müller | Schell | Peetz unterstützt die Postler Wohnanlagen GmbH & Co. KG derzeit in Fragen des Mietrechts.


Müller | Schell | Peetz berät Industrieparkbetreiber zum Anlagenbaurecht

Müller | Schell | Peetz berät den Betreiber des größten Chemiepark Bayerns zum Bau- und Anlagenbaurecht. Der Betreiber bietet Standortservices zu Infrastruktur, Sicherheit, Umwelt, Logistik, Ver- und Entsorgung sowie innovative, industrielle Services wie Planung, Bau und Instandhaltung von Anlagen.

Maßgeschneiderte, auf das industrielle Umfeld abgestimmte IT-Dienstleistungen sowie Trainingsangebote in einer eigenen Bildungsakademie runden das Portfolio des Betreibers ab.



Müller | Schell | Peetz berät das Barockhotel am Dom

Müller | Schell | Peetz berät das Barockhotel am Dom (http://www.barockhotel.de/) zu Rechten und Pflichten aus dem gewerblichen Hotelpachtvertrag.