Erbschaftsteuerrechner

Stirbt ein Angehöriger, ist das eine Ausnahmesituation und stellt das Leben des Ehegatten, der Kinder, der Eltern oder des Lebenspartners völlig auf den Kopf. Oftmals hat der Erblasser (die verstorbene Person) auch etwas zu vererben. Dies können beispielsweise eine oder mehrere Immobilien, ein Aktiendepot, ein Auto und noch viele weitere Dinge sein. Grundsätzlich ist es in Deutschland so, dass der Staat bei Erbschaften und Schenkungen durch die Erbschaftsteuer und/oder Schenkungsteuer mitkassiert. Geregelt ist das alles im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Allerdings gelten besonders für nahe Angehörige hohe Freibeträge. Trotzdem ist es für die Erben bzw. Hinterbliebenen wichtig, zu wissen, wie hoch die Erbschaftsteuer (häufig falsch geschrieben als Erbschaftssteuer) oder die Schenkungsteuer (fälschlicherweise bezeichnet als Schenkungssteuer) ausfällt. Dieser Rechner soll dabei helfen, die genauen Beträge zu ermitteln, damit der Bescheid des Finanzamts über die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer nicht zu große Überraschungen bereithält.

Neues Erbschaftsteuergesetz

Am 01.01.2009 trat ein neues Erbschaftsteuergesetz in Kraft. Durch dieses Gesetz wurden Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers steuerlich wie entfernte Verwandte behandelt. Diese Schlechterstellung wurde durch das ab 31.12.2009 geltende Wachstumsbeschleunigungsgesetz aufgehoben und die steuerliche Belastung dieser Personen gesenkt.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2014 die momentan noch geltenden Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer für die Übertragung von Betriebsvermögen als verfassungswidrig erklärt hat, muss der Gesetzgeber bis spätestens 30.06.2016 einen neuen Gesetzentwurf für das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) vorlegen. Bis zu dieser Reform berücksichtigt dieser Rechner die noch geltende Gesetzeslage.

Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser

Freibeträge und Steuerklassen

Die Freibeträge und die Steuerklassen der Erben richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis der Erben zum Erblasser. Insgesamt gibt es drei Steuerklassen:

Steuerklasse I: In diese Klasse fallen Ehegatten und Lebenspartner, Kind bzw. Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder und Adoptivkinder sowie Eltern und Großeltern des Erblassers.

Steuerklasse II: Zu dieser Klasse gehören Geschwister (Bruder und Schwester), Kinder von Geschwistern (Neffen und Nichten), Schwiegerkinder, Stiefeltern usw. des Erblassers.

Steuerklasse III: Dieser Klasse gehören alle nicht mit dem Erblasser verwandten Erben an.

Je nachdem, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die Erben zum Erblasser stehen, existieren verschiedene Freibeträge. Grundsätzlich führt ein höherer Verwandtschaftsgrad zu höheren Freibeträgen bzw. zu einer günstigeren Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer.

Den höchsten Freibetrag i. H. v. 500.000 Euro haben Ehepartner und Lebenspartner. Einen Freibetrag von 400.000 Euro haben Kinder, Enkel (wenn deren Eltern, also die Kinder des Erblassers, bereits verstorben sind), Stiefkinder und Adoptivkinder. Enkel, deren Eltern noch leben, haben einen Freibetrag i. H. v. 200.000 Euro. Für Urenkel, Eltern und Großeltern des Erblassers gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro. Alle übrigen Erben erhalten einen pauschalen Freibetrag i. H. v. 20.000 Euro.

Die Höhe des Steuersatzes ist grundsätzlich vom Wert der Erbschaft nach Abzug der Freibeträge abhängig. Der Wert der Erbschaft bewegt sich in einer Größenordnung von unter 75.000 Euro bis zu einem Betrag von über 26 Millionen Euro. Der tatsächliche Steuersatz beträgt in Steuerklasse I zwischen 7 und 30 Prozent, in Steuerklasse II zwischen 15 und 43 Prozent und in Steuerklasse III zwischen 30 und 50 Prozent.

Versorgungsfreibetrag

Zusätzlich zu den individuellen Freibeträgen wird noch der sogenannte Versorgungsfreibetrag vom Wert der Erbschaft abgezogen. Erst danach erfolgt die Berechnung der tatsächlich zu zahlenden Erbschaftsteuer. Dieser Versorgungsfreibetrag soll nach dem Tod des Ehepartners bzw. Lebenspartners oder eines Elternteils dazu führen, dass die Versorgung des hinterbliebenen Partners bzw. der Kinder, also der Familie, gesichert ist. Für Ehepartner bzw. Lebenspartner beträgt dieser Freibetrag 256.000 Euro. Für hinterbliebene Kinder bemessen sich die Beträge am Alter des Kindes/der Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalls. So erhalten Kinder bis zum Alter von 5 Jahren 52.000 Euro, über 5 und bis 10 Jahren 41.000 Euro, über 10 und bis 15 Jahren 30.7000 Euro, über 15 und bis 20 Jahren 20.500 Euro und von über 20 bis 27 Jahren 10.300 Euro. Grundsätzlich wird der Versorgungsfreibetrag um den Wert von Versorgungsbezügen gekürzt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Dazu zählen beispielsweise die Hinterbliebenenrenten aus den Beamtengesetzen des Bundes bzw. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. Witwenrente und Waisenrente, oder Betriebsrenten.

Gesamter Wert der Erbschaft

Zum Gesamtwert des Erbes zählen drei große Vermögensbausteine: das Privatvermögen, das Betriebsvermögen und die Immobilie bzw. Immobilien des Erblassers.

Privatvermögen

Zum Privatvermögen zählt Geld, vor allem Bargeld und Bankguthaben, aber auch Wertpapiere. Ebenfalls zum Privatvermögen gehören Sachgüter, z. B. ein Auto bzw. Autos, Schmuck, Bücher, Möbel oder Elektronik. Der Wert dieser Sachgüter wird mit ihrem jeweiligen Verkehrswert am Todestag geschätzt.

Für Hausrat gibt es eine Sonderregelung, wonach für Erben der Steuerklasse I geerbter Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 Euro steuerfrei ist, für Erben der Steuerklassen II und III gilt ein Freibetrag von 12.000 Euro.

Vom Wert des geerbten Privatvermögens können außerdem Schulden des Erblassers oder verschiedene Verbindlichkeiten abgezogen werden. Abzugsfähig sind auch alle Bestattungskosten einschließlich der Kosten für ein Grabdenkmal und die damit verbundene Grabpflege, zusätzlich sämtliche Kosten, die bei der Abwicklung, der Regelung und der Verteilung des Nachlasses entstehen.

Betriebsvermögen

Für den Erwerb von Betriebsvermögen durch eine Erbschaft existieren etliche steuerliche Vergünstigungen. So kann betriebliches Vermögen teilweise von der Erbschaftsteuer befreit sein. Diese Befreiung wurde vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt. Der Gesetzgeber muss nun bis 30.06.2016 einen neuen Gesetzentwurf für das Erbschaftsteuergesetz vorlegen. Bis zu diesem Termin gelten die alten Regeln für die Besteuerung von Betriebsvermögen, danach erfolgt eine Anpassung des Erbschaftsteuerrechners an die neuen gesetzlichen Regelungen.

Immobilien

Gehört zum Erbe eine Immobilie oder sogar mehrere Immobilien, so existieren auch für diese Fälle spezielle erbschaftsteuerliche Regelungen. Grundsätzlich muss die Erbschaftsteuer auf den Verkehrswert der Immobilie/der Immobilien gezahlt werden, allerdings gibt es noch Unterschiede, ob die Immobilie selbst bewohnt ist oder ob sie vermietet ist.

Eine vom Ehegatten oder Lebenspartner selbst bewohnte Immobilie ist steuerbefreit. Dafür ist aber Voraussetzung, dass der Ehegatte bzw. Lebenspartner die geerbte Immobilie selbst für mindestens zehn Jahre bewohnt. Außerdem muss der Erblasser diese Immobilie selbst bis zu seinem Tod bewohnt haben bzw. sie aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit nicht mehr bewohnt haben können.

Für Kinder gilt die Steuerbefreiung ebenfalls, wenn die Immobilie für mindestens zehn Jahre von ihnen selbst bewohnt wird. Allerdings gilt diese Regelung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m². Ist die Wohnfläche größer, so muss der Verkehrswert der Immobilie ermittelt und die darüber hinausgehenden Quadratmeter anteilig versteuert werden.

Für vermietete Immobilien gilt grundsätzlich eine Steuerbefreiung von 10 Prozent des Verkehrswertes, der Erwerb aller sonstigen Immobilien muss bei der Erbschaftsteuer voll versteuert werden.