Synopse zum neuen Bauvertragsrecht

Ab dem 01.01.2018 greift die größte Reform des Werkvertragsrecht seit des über 120-jährigen Bestehen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die neuen §§ 631 ff. BGB regeln nunmehr explizit den Bau- bzw. Verbraucherbauvertrag. Auch der Architektenvertrag, Ingenieurvertrag und Bauträgervertrag wird gesetzlich geregelt.

Das neue Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Verträge, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2017 geschlossen wurden, richten sich nach dem bis dahin bestehenden Recht. Das "alte Recht" ist also nicht obsolet.

Das neue Werkvertragsrecht sieht eine Vielzahl von Änderungen vor. Die wesentlichen Änderungen des neuen Baurecht sollen im Folgenden anhand einer für sie downloadbaren Synopse zum neuen Bauvertragsrecht dargestellt werden. So haben Sie immer das passende Recht parat.

Wir informieren Sie gerne zum neuen Bauvertragsrecht im Rahmen unserer Seminare und Workshops. Unser letzter Workshop mit dem Titel "Das neue Bauvertragrecht - jetzt gilt´s" - fand am 18.01.2018 statt. Bei Interesse zu künftigen Workshops kontaktieren Sie uns gerne.

Downloadbare Informationen zur Historie, insbesondere

sowie downloadbare Stellungnahmen

und Hintergrundinformationen des Bundesjustizministeriums zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.

Mit der Reform des Bauvertragsrechts eine grundlegende Änderung der vertraglichen Beziehungen der am Bau Beteiligten eingetreten. Erstmals wurden damit spezielle gesetzliche Regelungen für den Bauvertrag geschaffen, aber auch das bisher schon geltende Kauf- und Werkvertragsrecht wurde im Hinblick auf diese Reform Änderungen unterzogen. Für alle entsprechenden Verträge, die ab 2018 abgeschlossen werden, gelten die neuen Regelungen.

Im Nachfolgenden wollen wir Ihnen ein kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen gegeben:

Für alle Werkverträge gilt, dass unter erleichterten Bedingungen von einem Werkunternehmer eine Abschlagszahlung für bereits erbrachte Leistungen verlangt werden kann. Die Regelung beinhaltet auch, welche Gegenrechte der Auftraggeber im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Werkerstellung geltend machen kann (§ 632 a BGB).

Die sog. Abnahme, die ein wichtiger Zeitpunkt für den Lauf von Gewährleistungsfristen, Beweislast, Gefahrtragung und Vergütungspflicht ist, kann nun durch den Werkunternehmer erleichtert herbeigeführt werden. Künftig gilt die Abnahme auch dann als erfolgt, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB – sog. Abnahmefiktion). Einen besonderen Schutz erfährt hier der Verbraucher, also jemand, der den Werkvertrag nicht aus gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken abschließt. Dem Verbraucher gegenüber greift diese weitreichende Abnahmefiktion nur, wenn er in entsprechender Form darauf hingewiesen wurde.

Erstmals verankert im Gesetz ist die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648 a BGB). Sowohl der Auftraggeber/Bauherr als auch der Unternehmer/Handwerker kann unter den dort geregelten Voraussetzungen aus wichtigem Grund den abgeschlossenen Vertrag aufkündigen.

Mit § 650 a BGB und der darin beinhalteten Definition, was ein Bauvertrag ist, beginnen die speziellen bauvertraglichen Regelungen (§§ 650 a - 650 h BGB). Hier ist eine der wesentlichen Änderungen das nunmehr gesetzlich verankerte Anordnungsrecht des Bestellers. Damit ist ein bisher sehr umstrittener Aspekt, inwieweit ein Bauherr ein Anordnungsrecht zur Änderung der einmal vereinbarten Werkleistung haben kann, erstmals und zugleich sehr großzügig normiert worden. Es ist im Einzelnen geregelt, in welcher Form die Parteien bei einer solchen Änderung bemüht sein müssen, die sich hieraus ergebenden Preisänderungen einvernehmlich auszuhandeln.

In den weiteren Vorschriften (§§ 650 i – 650  o BGB) finden sich speziell zum Verbraucherbauvertrag, also ein Vertrag, den ein Unternehmer mit einem Verbraucher bezüglich des Baus eines neuen Gebäudes oder erheblicher Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude abschließt, zusätzliche Regelungen, vornehmlich zum Schutz des Verbrauchers. Es ist insbesondere über ein dem Verbraucher zustehendes Widerrufsrecht zu belehren. Weiter ist zum Schutz des Verbrauchers der Unternehmer auch vor Abschluss dieses Vertrages verpflichtet, genau über die von ihm zu erbringenden Leistungen aufzuklären.

Erstmals sind im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nunmehr auch in den §§ 650 p - 650 t spezielle Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag aufgenommen. Auch der Bauträgervertrag ist jetzt gesetzlich definiert und es ist geregelt, welche gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts und Bauvertrages auf ihn Anwendung finden.

Welche Veränderungen diese umfassende Reform des Bauvertragsrechts tatsächlich hervorrufen wird, bleibt mit Spannung abzuwarten. Wie häufig bei so großen Gesetzesreformen, gibt es nicht wenige, die diese Reform für ungenügend, nicht gelungen oder gar überflüssig erachten. Aufgrund der zahlreichen offenen Punkte der Reform ist zu empfehlen, vertragliche Regelungen zur Konkretisierung zu treffen und alte Vertragswerke kritisch zu prüfen. Wir unterstützen Sie dabei gerne mit unserem Fachwissen.