Der Erblasser kann sich darauf beschränken, den Zweck eines Vermächtnisses zu bestimmen. Die Bestimmung der Leistung kann er jedoch dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen.
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Der Erblasser kann sich darauf beschränken, den Zweck eines Vermächtnisses zu bestimmen. Die Bestimmung der Leistung kann er jedoch dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen.