Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann der Pflichtteilsberechtigte von den übrigen Miterben als Pflichtteil die Differenz zwischen seinem Erbteil und dem vollen Wert seines Pflichtteils fordern, den sog. Zusatzpflichtteil.