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Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht macht die Anordnung einer ggf. notwendigen Betreuung jedenfalls für den in der Vollmacht geregelten Bereich entbehrlich, solange der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Befugnisse auch tatsächlich und ausreichend wahrnimmt. Die Vorsorgevollmacht ermächtigt also eine Person Ihres Vertrauens, an Ihrer Stelle und (bis auf wenige Ausnahmen) auch ohne Einschaltung des Gerichts diejenigen Maßnahmen vorzunehmen, die Sie in der Vollmacht benennen.

1. Form der Vollmacht

Eine gesetzliche Formvorschrift für Vorsorgevollmachten besteht nicht, sie sollte jedoch aus Beweisgründen zumindest schriftlich erteilt werden. Sofern die Vollmacht jedoch auch zur Verfügung über Grundbesitz berechtigt, über GmbH-Geschäftsanteile oder zu sonstigen Maßnahmen, bei denen die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, muss sie öffentlich beglaubigt sein, was zum Beispiel bei der Betreuungsbehörde für nur 10 Euro möglich ist.

2. Umfang der Vollmacht

Zu unterscheiden ist das Tätigwerden des Bevollmächtigten im Bereich der Vermögenssorge sowie der Gesundheitsfürsorge.

Während im Bereich der Vermögenssorge eine pauschale Bevollmächtigung ausreicht, muss im Bereich der Gesundheitsfürsorge der Umfang zumindest hinsichtlich besonders gravierender Maßnahmen „ausdrücklich“ genannt werden. Unter Umständen ist sogar die gerichtliche Genehmigung erforderlich.

Im Übrigen ist der Bevollmächtigte aber, sofern keine inhaltlichen Beschränkungen aufgenommen wurden, frei, kann also auch Schenkungen vornehmen und Verzichte aussprechen.

3. Außenverhältnis/Innenverhältnis

Die Vollmacht regelt ihrer Natur nach lediglich das sogenannte „Außenverhältnis“, d.h. die Frage des rechtlichen Könnens. Davon zu unterscheiden ist jedoch das „Innenverhältnis“, d. h. das rechtliche „Dürfen“: In welcher Weise der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen soll, kann ebenfalls im gleichen Dokument (als „Auftrag“) festgeschrieben werden, besser erscheint es aber, die Regelung des Innenverhältnisses, zu der auch z. B. die Frage der Vergütung bzw. des Auslagenersatzes gehört, in einem getrennten Dokument festzuhalten.

4. Inhaltliche Ausgestaltung

Im Text der Vollmacht sollte geregelt sein, ob diese über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt oder nicht. Außerdem sollte zu der Frage Stellung genommen werden, ob die Vollmacht nur höchstpersönlich ausgeübt werden kann oder ob sogenannte „Untervollmacht“ an andere Personen erteilt werden darf. Schließlich sollte zur Frage eines Ersatz-Bevollmächtigten Stellung genommen werden, der dann tätig werden darf, wenn der Haupt-Bevollmächtigte stirbt oder erklärt, die Vollmacht nicht mehr ausüben zu wollen. Denkbar ist schließlich, mehrere Personen gleichberechtigt zu Bevollmächtigten zu bestellen dergestalt, dass jeder einzeln handeln kann, oder aber dergestalt, dass beide immer oder für bestimmte Arten von Geschäften nur gemeinsam handeln können. Schließlich ist zu prüfen, ob die Vollmacht widerruflich erteilt wird oder der Widerruf zumindest für eine gewisse Zeit ausgeschlossen ist.

5. In-Kraft-Treten

Bei sehr hohem Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten begegnet es keinen Bedenken, die Vollmacht sofort in Kraft treten zu lassen. Vorsichtige Vollmachtgeber sehen vor, dass die Vollmachtsurkunde dem Bevollmächtigten noch nicht sofort ausgehändigt werden soll, sondern erst dann, wenn der Bevollmächtigte ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem sich die Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers ergibt. Zu bedenken ist allerdings, dass in diesem Fall gerade in einer Krisensituation wertvolle Tage verloren gehen können, bis das ärztliche Gutachten gefertigt ist. Als Mittelweg wird daher häufig gewählt, dass die Vollmacht zunächst noch im Einflussbereich des Vollmachtgebers verbleibt.

6. Registrierung

Um insbesondere den Betreuungsgerichten die Möglichkeit zu geben, rasch Gewissheit über die Existenz einer Vorsorgevollmacht zu erlangen, wurde ein Zentrales Vorsorgeregister (ZVR) eingerichtet, in welchem die Daten des Vollmachtgebers gespeichert werden, wenn der Vollmachtgeber damit einverstanden ist. Diese Option ist uneingeschränkt zu empfehlen. Die (einmalige) Gebühr für die Registrierung beläuft sich auf ca. 18,50 €.

Einzelheiten zur inhaltlichen Ausgestaltung einer Vorsorgevollmacht können nur im Rahmen qualifizierter individueller Rechtsberatung erörtert werden.

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