Detailansicht für den Begriff

Transparenzregister

Bedeutung

Ein wesentlicher Aspekt des neuen Geldwäschegesetzes ist die Errichtung eines elektronischen Transparenzregisters nach §§ 18 bis 26 GwG. Danach sollen Gesellschaften oder sonstige juristische Personen künftig in einem zentralen Register zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer machen müssen. Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften sind demnach verpflichtet, unverzüglich Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten der Gesellschaft einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellen Stand zu halten und dem Transparenzregister mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht drohen hohe Bußgelder. Details hinsichtlich Aufbau und Organisation des Transparenzregisters werden in einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt werden.

Zurück zur Liste