Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Autos übersteigen.
Wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, darf immer repariert werden. Ferner gibt es noch eine sogenannte 130%-Grenze. Unter gewissen Voraussetzungen ist demnach auch eine Reparatur möglich, wenn die kalkulierten Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen. Beim Wiederbeschaffungswert ist der Restwert nicht zu berücksichtigen. Bei den Reparaturkosten (entscheidend ist die Kalkulation des Sachverständigen) ist allerdings der merkantile Minderwert hinzuzurechnen.