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Testierfähigkeit

Fähigkeit, ein Testament zu errichten

Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam zu errichten, zu ändern und aufzuheben. Sie erfordert die Vorstellung des Erblassers, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen Verfügungen haben; er muss in der Lage sein, sich ein Urteil zu bilden, welche Bedeutung seine Anordnungen haben, und zwar sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht für die Betroffenen. Der Erblasser muss schließlich ohne Einflussnahme Dritter den Inhalt des Testaments selbst bestimmen können. Grds. gilt jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, als testierfähig. Der Erblasser gilt aber solange als testierfähig, wie nicht seine Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist; denn die Störung der Geistestätigkeit bildet die Ausnahme. Ob Testierunfähigkeit bei Errichtung des Testaments gegeben war, ist in einem zweistufigen Beurteilungssystem zu ermitteln: zunächst ist zu prüfen, ob eine geistige Störung vorlag; sodann ist zu prüfen, ob eine festgestellte geistige Störung den Ausschluss der freien Willensbestimmung (Einsichts- und Handlungsfähigkeit) zur Folge hatte.

Die Beweislast hat derjenige, der die Testierfähigkeit anzweifelt. D.h. in einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Klärung der Frage, ob der Erblasser noch testierfähig war, muss derjenige, der die Testierfähigkeit anzweifelt, den Beweis antreten, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments nicht mehr in der Lage dazu war. Wenn das Testament nicht datiert und auch nicht auf Grund sonstiger Umstände datierbar ist, trifft die Feststellungslast denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war. Die Testierunfähigkeit kann von einem Gericht nur auf Grund eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden. Der vom Gericht zu bestellende Sachverständige muss Neurologe oder Psychiater sein.

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