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Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung

Wer ein Testament errichtet, möchte oft eine gerechte Verteilung seines Vermögens, Schutz des Vermögens, den Familienfrieden erhalten und eine finanzielle Absicherung des Ehegatten und anderer Familienmitglieder. Diese Ziele lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung und Nachlassverwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Wenn die Erben versuchen, alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig vorprogrammiert. Für die Anordnung von Testamentsvollstreckung werden vor allem folgende Gründe genannt:

  • Arbeitsentlastung für die Erben: Viele Erben unterschätzen die Nachlassabwicklung. Zahlreiche Dinge sind zu beachten: Sicherung des Nachlasses, Wohnungsauflösung, Sichtung aller Unterlagen, Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, Einziehung fälliger Forderungen, Bezahlung von Rechnungen, Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen, Kündigungen, Konten- und Grundbuchumschreibungen, Abgabe der Erbschaftssteuererklärung, Unterbringung von Haustieren, usw.  Erben können diese Aufgaben häufig aufgrund von Berufstätigkeit, Alter, Kinder, Wohnort etc. nicht selbst erledigen, während ein professioneller Testamentsvollstrecker geschulter und erfahrener ist und so die Erben beraten, entlasten und unterstützen kann. 
  • Friedensstiftung: Häufig entstehen durch den Tod des Erblassers Erbengemeinschaften, die den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten können. Bei wesentlichen Entscheidungen gilt das Prinzip der Einstimmigkeit, so dass oftmals nicht mal „nebensächliche“ Dinge geregelt werden können. Der (professionelle) Testamentsvollstrecker dagegen ist in der Regel neutral und objektiv. Er ist in der Regel nicht auf die Zustimmung der Erben angewiesen und kann zwischen den Erben vermitteln. 
  • Durchsetzung des Erblasserwillens: Testamentsvollstrecker setzen den letzten Willen des Erblassers um und kümmern sich darum, dass Auflagen und Vermächtnisse auch tatsächlich erfüllt werden.
  • Minderjährigenschutz: Wenn minderjährige Kinder Erbe werden, kümmert sich der gesetzliche Vertreter um das geerbte Vermögen. Häufig ist hier bei Geschäften die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Testamentsvollstrecker brauchen jedoch bei Rechtsgeschäften in der Regel nicht die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts noch die des gesetzlichen Vertreters.
  • Schutz Behinderter: Wenn ein Behinderter, der in einem Heim lebt, eine Erbschaft erhält, droht in der Regel der sozialhilferechtliche Rückgriff durch den Sozialhilfeträger, der die Kosten für die Pflege und Unterbringung trägt. Dieser ist verpflichtet, die Liquidierung des Erbes zur Bezahlung dieser Leistungen zu fordern. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann dies jedoch verhindern, da der Nachlass des Behinderten dann vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger und damit des Sozialhilfeträgers geschützt ist.
  • Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern: Testamentsvollstreckung bietet eine effektive Möglichkeit, den Nachlass vor Zugriffen von Gläubigern der Erben zu schützen.
  • Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen: Der Testamentsvollstrecker setzt sämtliche Anweisungen und Richtlinien des Erblassers um. Er kümmert sich darum, dass angeordnete Vermächtnisse und Auflagen auch erfüllt werden.
  • Steuerersparnis: Der Testamentsvollstrecker selbst kennt sich in der Regel mit der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung besser aus als die Erben und weiß, welche Kosten alles berücksichtigt werden können. Zudem werden die Kosten der Testamentsvollstreckung bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt, was letztlich zu einer Reduzierung der durch die Testamentsvollstreckung anfallenden Kosten führt.
  • Sicherung der Unternehmensnachfolge: Solange noch kein geeigneter Nachfolger für das Unternehmen vorhanden ist, ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung meist sinnvoll, indem sie eine Unternehmensnachfolge nach den Vorstellungen des Erblassers für einen von ihm vorgegebenen Zeitraum sichert, etwa bis die Erben voraussichtlich die nötige Berufsausbildung und Berufserfahrung gewonnen haben.

Häufig berichten Testamentsvollstrecker „Einmal und nie wieder.“ Ursache hierfür ist vor allem die Unerfahrenheit vieler Testamentsvollstrecker und die unterschätzte zeitlich Inanspruchnahme. Testamentsvollstrecker unterliegen auf Grund Gesetzes verschiedenen Pflichten. Die Hauptpflichten sind:

  • Konstituierung des Nachlasses
  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
  • Sorgfältige Nachlassverwaltung
  • Erbschaftssteuererklärung und –zahlung
  • Auseinandersetzung des Nachlasses

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