Mit einem Testament bestimmt man zu Lebzeiten, welche Vermögenswerte aus Anlass des eigenen Todes auf welche Personen übergehen. Ein Testament ist neben dem Erbvertrag die zweite Form einer letztwilligen Verfügung. Wenn Sie selbst bestimmen wollen, was mit Ihrem Vermögen nach dem Tod passiert, dann müssen Sie ein Testament machen. Darin können Sie Ihr Hab und Gut verteilen, wie Sie wollen. Wenn Sie Streit unter den Erben vermeiden wollen, sollten Sie Stolpersteine schon vorher aus dem Weg räumen und ein paar formale Dinge beachten.
Formalitäten
Das Testament kann öffentlich, d.h. durch Hinterlegung einer Willenserklärung bei einem Notar aber auch in Form eines eigenhändig geschriebenen und ebenso eigenhändig unterschriebenen Testaments verfasst werden, das auch Ort und Zeit der Abfassung des Testaments enthalten sollte. Ein Blatt Papier und ein Stift - das ist somit alles, was Sie für ein Testament brauchen. Sie können es einfach so mit der Hand herunterschreiben. Wichtig ist dabei: Sie müssen es von der ersten bis zur letzten Zeile mit der Hand schreiben. Es reicht nicht, den Text auf der Maschine oder dem Computer zu tippen und nur die Unterschrift per Hand darunterzusetzen. Ein solches Testament ist ungültig. Es gelten dann wieder die gesetzlichen Erbregeln. Vergessen Sie nicht, mit ihrem vollständigen Namen zu unterschreiben und denken Sie an den Ort und das Datum. Nur so können Sie Verwechslungen vermeiden.
Inhalt des Testaments
Sie können relativ frei entscheiden, was Sie in ihr Testament reinschreiben. Sie können auch außerhalb der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben einsetzen und ihre gesamte Verwandtschaft enterben und das Vermögen einer karitativen Einrichtung oder der besten Freundin vermachen. Sie können als Erblasser Bestimmungen hinsichtlich Erbfolge bzw. Erbeinsetzung, Enterbung, Pflichtteilsentziehung, Beschränkung des Pflichtteils, Aussetzung eines Vermächtnisses, Auflagen, Teilungsanordnungen und bezüglich einer Anordnung der Testamentsvollstreckung festsetzen, die aber teilweise anderen Rechtsnormen genügen müssen (Bsp. Pflichtteil).
Es sollte immer erkennbar sein, wer Erbe wird. Wenn Sie einzelne Gegenstände vermachen, kann dies sonst zu Unklarheiten oder gar Streit führen. Wenn Sie ein Vermächtnis anordnen, wenden Sie Nachlassgegenstände oder bestimmte Geldbeträge bestimmten Personen zu. Die Vermächtnisnehmer sind keine Erben, haben aber gegenüber dem Erbe bzw. den Erben einen Anspruch, die Gegenstände aus dem Nachlass zu erhalten.
Sie können auch weitere Vorsorgemaßnahmen treffen, zum Beispiel sogenannte Nacherben bestimmen - zum Beispiel, wer das Haus bekommt, wenn ihre Kinder sterben. So können Sie verhindern, dass der Familiensitz in fremde Hände gerät. Sie können außerdem Ersatzerben bestimmen - für den Fall, dass die Erben vor ihnen sterben. Schließlich können Sie einen Testamentsvollstrecker ernennen. Diese soll die Anforderungen aus Ihrem Testament erfüllen.
Aufbewahrung
Sie können ihr Testament überall aufbewahren: in einem Ordner oder unter die Matratze. Allerdings laufen sie dann Gefahr, dass es nicht gefunden oder beim Nachlassgericht abgeliefert wird und ihr letzter Wille nicht erfüllt werden kann. Also am besten den Erben vorher Bescheid sagen, wo sie das Testament finden. Sie können es aber auch beim Amtsgericht hinterlegen. Der Vorteil: So kann es nicht verloren gehen.
Berliner Testament
Eine Sonderform des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig begünstigen und gemeinsame Nachlassverfügungen festlegen, die dann aber ggf. auch nicht ohne Weiteres wieder zurückgenommen werden können. Die bekannteste Variante ist das Berliner Testament. Die Ehe- oder Lebenspartner wollen sich gegenseitig absichern, beispielsweise damit sie nicht das Haus verkaufen müssen, um die Kinder auszubezahlen. In einem Berliner Testament setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder erben erst, wenn beide Eltern gestorben sind. Es gibt keine speziellen Formvorschriften für das Berliner Testament. Es gelten die gleichen wie für das normale Testament. Allerdings müssen es natürlich beide Partner unterschreiben und es reicht aus, wenn das Testament von einer Person handschriftlich geschrieben ist, was insofern eine Formerleichterung darstellt. Mit der Jastrowschen Klausel soll verhindert werden, dass eines der Kinder seinen Pflichtteil fordert. Die Klausel bestimmt, dass Nachkommen, die ihren Pflichtteil verlangen, später - wenn der Partner stirbt - auch nur noch den Pflichtteil bekommen. Man nennt das auch Pflichtteilsstrafklausel. Wer ins Ausland dauerhaft zieht, akzeptiert erst einmal die erbrechtlichen Regeln der neuen Wahlheimat. Das gilt auch, wenn es bereits ein Testament in Deutschland gibt. Dann kann es zu Widersprüchen kommen. Denn Frankreich, Italien und Spanien erkennen das Ehegattentestament nicht an. Ehepaare sollten daher ihr Testament ergänzen. Ein handschriftlicher Zusatz, von beiden Ehepartnern unterzeichnet, dass das deutsche Erbrecht für ihren Nachlass gelten soll, reicht aus.
Auslandsberührung
Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt, dass grundsätzlich die Erbrechtsregeln des Staates gelten, in dem Sie zuletzt Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Es gibt allerdings ein Wahlrecht. Wer also im Ausland wohnt und dennoch nach den deutschen Regeln vererben will, kann das im Testament bestimmen, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ein handschriftlicher Zusatz reicht aus. Darin erklären Sie, dass Sie ihr Wahlrecht ausüben und bestimmen, dass das deutsche Erbrecht für Ihren Nachlass gelten soll.