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Teilungsanordnung

Bedeutung

Der Erblasser kann in sog. Teilungsanordnungen regeln, wie die Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben erfolgen soll. Erhält dabei ein einzelner Miterbe wertmäßig mehr als ihm eigentlich nach seiner Erbquote zustehen würde, muss er den anderen Miterben in der Regel einen Ausgleich zahlen. Will der Erblasser dies vermeiden, kann er ein sogenanntes Vorausvermächtnis anordnen. Zu beachten ist, dass eine Teilungsanordnung nicht automatisch dazu führt, dass der Miterbe den ihm zugedachten Gegenstand vorab aus dem Nachlass erhält. Er muss vielmehr die Verteilung des gesamten Nachlasses abwarten, es sei denn, alle anderen Miterben sind damit einverstanden, dass er sich den Gegenstand aus dem Nachlass entnehmen darf. In der Praxis ist die Teilungsanordnung nicht immer klar vom Vorausvermächtnis zu unterscheiden. Ohne präzise testamentarische Verfügung ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert. Häufig enden diese Auseinandersetzungen mit der Teilungsversteigerung einer Nachlassimmobilie, die oft nur zu einem geringen Erlös führt.

Beispiel: Die Erblasserin hat ihre beiden Kinder als Miterben zu gleichen Teilen eingesetzt. Sie hat weiter bestimmt, dass die Eigentumswohnung ihrem Sohn und das Einfamilienhaus ihrer Tochter zufallen soll. Zum Zeitpunkt des Erbfalls ist die Eigentumswohnung 100.000 € und das Einfamilienhaus 300.000 € wert. Die beiden Kinder sind Miterben mit einer Quote von je ein Halb geworden und damit am Nachlass wirtschaftlich mit jeweils 200.000 € beteiligt. Im Rahmen der Nachlassteilung müssen die Miterben Regelungen treffen, wonach der Sohn die Eigentumswohnung und die Tochter das Einfamilienhaus jeweils als Alleineigentum erhalten sollen. Die Teilungsanordnung führt allerdings zu einer Ausgleichsverpflichtung desjenigen, der wirtschaftlich mehr erhalten hat, als es seiner Erbquote entspricht. Deshalb muss die Tochter einen Betrag von 100.000 € an ihren Bruder bezahlen. Da diese Ausgleichszahlung die Liquidität der Tochter ganz erheblich beeinträchtigen kann, hätte die Erblasserin in ihrem Testament auch die Frage regeln können, ob ein derartiger Ausgleich geschuldet ist oder nicht.

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