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Restwert

Restwert

Bei einer Abrechnung eines Totalschadens ergibt sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs.

Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich Folgendes festgelegt:

1. Der Geschädigte muss isch beim Restwert nur an dem ihm allgemein zugänglichen Markt in seiner Umgebung orientieren.

2. Primär ist der seriöse Kfz-Gebrauchtwagenhandel zu beachten. Der Geschädigte darf dabei grundsätzlich zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern.

Nach Bekanntgabe eines höheren Restwertangebots durch die gegnerische Versicherung muss der Geschädigte jedoch ggf. zu diesem höheren Angebot veräußern und kann nicht mehr zu dem im Sachverständigengutachten genannten niedrigeren Restwert veräußern.
Wenn der Geschädigte einen Übererlös erzielt, muss er sich grundsätzlich diesen Übererlös anrechnen lassen.

Brutto- oder Nettorestwert? Unterliegen Sie bei der Veräußerung des Kfz der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der nach Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Sind Sie nicht umsatzsteuerpflichtig beim Verkauf des Kfz, ist der Bruttorestwert anzusetzen.

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