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Reparaturkosten

Kosten der Reparatur

Der Geschädigte kann, wenn kein Totalschaden vorliegt, die erforderlichen Instandhaltungskosten verlangen. Jeder zweite Fahrzeugschaden wird sogar fiktiv abgerechnet.

Bei der fiktiven Schadensabrechnung entfällt lediglich die Mehrwertsteuer. Wenn ein Fahrzeug jedoch nicht repariert wird oder unrepariert veräußert wird, ist die Obergrenze für die fiktive Schadensabrechnung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug verkehrssicher und teilweise reparieren lässt und es weiter nutzt, kann er die fiktiven Reparaturkosten entsprechend dem Sachversändigengutachten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen. Eine fachgerechte Reparatur ist nicht erforderlich. Der Anspruch auf Zahlung der fiktiven Reparaturkosten ohne Reparaturnachweis besteht nur dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt.

Der Geschädigte kann also auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen, unabhängig davon, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird. Ohne Reparaturnachweis kann aber nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert verlangt werden. Nur nachweislich angefallene Mehrwertsteuer kann verlangt werden. Bei fiktiver Schadensabrechnung können die Geltendmachung von Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung problematisch sein.

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