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Raten beim Bauträgervertrag

Abschlagszahlungen für Bauträgerleistungen

Beim Erwerb von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen vom Bauträger (Bauträgerkauf) werden regelmäßig Abschlagszahlungen vereinbart.

Gemäß § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) dürfen aus den 13 Raten nach der MABV vom Bauträger maximal bis zu sieben Abschläge verlangt werden, die der Bauträger aus diesen 13 Raten zusammenzustellen hat. In der Regel erfolgt das im notariellen Kaufvertrag. Werden Raten zu früh vom Bauträger vereinnahmt, handelt er ordnungswidrig und schuldet die Rückzahlung der Raten und Erstattung des daraus resultierenden Vorteile (Zinsersparnis).

Sind Mängel vorhanden, gibt das Gesetz dem Bauherrn die Möglichkeit, einen Teil des Werklohns zurückzubehalten. Zahlt der Bauherr den vollständigen Preis, bevor er die Immobilie auch nur auf Mängel überprüft, schneidet er sich dieses Recht selbst ab. Zwar verbleibt einen Anspruch darauf, dass der Bauträger die Wohnung oder das Haus fertigstellt und die Mängel beseitigt. Allerdings sinkt die Motivation, sich um die Sache zu kümmern, wenn bereits der gesamte Kaufpreis geflossen ist und Sicherheiten gehen verloren. Die Position des Bauherrn bzw. Erwerbers ist geschwächt.

Bauträger sind bei Verträgen mit Verbrauchern zudem verpflichtet, bei Zahlung der ersten Rate eine Sicherheit für die mangelfreie und rechtzeitige Herstellung i.H.v. 5 % der gesamten Vertragssumme zu leisten. Dies kann auch durch Einbehalt geschehen. In vielen Bauträgerverträgen wird daher vereinbart, dass von der ersten Rate 5 % der Vertragssumme erst dann zur Zahlung fällig sind, wenn das Vertragsobjekt "rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel" fertig gestellt ist.

Dies bedeutet, dass ggf. von der ersten Rate 5 % der gesamten Vertragssumme abzuziehen sind.

In der Praxis verhält es sich jedoch oft anders. Zudem wird häufig versucht, diese wichtige Sicherheit früher zu erlangen.

Im anwaltlichen Beratungsgespräch müssen wir immer wieder feststellen, dass Bauträger die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen missachten oder Erwerber die Zahlungssauforderungen der Bauträger nicht sorgfältig prüfen.Die hieraus entstehenden Nachteile für Erwerber können gravierend und die Ahndungen bei Bauträger empfindlich sein. Wir beraten Sie gerne, um Nachteile zu vermeiden.

Synonyme: Schlussrate

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