Anstelle eines vollständigen Erbverzichts kann der Pflichtteilsberechtigte auch nur auf das Pflichtteilsrecht verzichten. Dieser führt nicht zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts bzw. zur Veränderung der gesetzlichen Erbfolge. Der Pflichtteilsverzicht hat auch keinen Einfluss auf die Pflichtteilsquoten der sonstigen Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsverzicht kann gegenständlich beschränkt werden auf bestimmte Übertragungen.
Der Pflichtteilsverzicht führt dazu, dass der Verzichtende den Pflichtteil nicht mehr verlangen kann. Wird der Pflichtteilsverzicht ohne Einschränkung erklärt, bezieht er sich auch auf
- Pflichtteilsrestansprüche,
- Ausgleichspflichtteile nach § 2316 BGB,
- Pflichtteilsergänzungsansprüche und
- Verteidigungsrechte nach §§ 2306, 2308 Abs. 2, §§ 2319, 2328 BGB.
Nicht berührt wird das gesetzliche Erbrecht. Daher wird der Verzichtende Erbe, wenn er nicht ausdrücklich enterbt wird. Durch den Pflichtteilsverzicht erhöht sich nicht die Erbquote der anderen Erben und folglich auch nicht deren Pflichtteil.