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Pflichtteilsunwürdigkeit

Bedeutung

Der Pflichtteilsberechtigte kann nach dem Erbfall den Pflichtteilsanspruch durch Anfechtung Dritter wegen Pflichtteilsunwürdigkeit vollständig verlieren. Sein Pflichtteilsanspruch wird auf diese Weise rückwirkend entzogen. Auf die Pflichtteilsunwürdigkeit finden die Regeln der Erbunwürdigkeit Anwendung.

Erbunwürdig und damit pflichtteilsunwürdig ist,

  • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tod unfähig war, ein Testament zu schreiben oder einen Erbvertrag abzuschließen oder diese Verfügungen aufzuheben (schuldfähiges Handeln ist vorausgesetzt);
  • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, ein Testament zu schreiben oder einen Erbvertrag abzuschließen oder diese Verfügungen aufzuheben (z.B. durch Gewalt, Drohung, Ausnutzung der Willensschwäche);
  • wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung dazu gebracht hat, ein Testament zu schreiben oder einen Erbvertrag abzuschließen oder eine solche Verfügung aufzuheben
  • wer ein Testament oder einen Erbvertrag des Erblassers gefälscht oder verfälscht hat.

Anfechtungsberechtigt ist jeder, der von dem Wegfall des Erbrechts profitiert. Die Anfechtung durch einen der Angehörigen des genannten Personenkreises kann formlos gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten erfolgen. Die Anfechtung ist binnen Jahresfrist zu erklären. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund der Pflichtteilsunwürdigkeit erfährt.

Die Anfechtung wegen Pflichtteilsunwürdigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsunwürdigen vor dem Tod verziehen hat.

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