Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Hat beispielsweise ein lediger Erblasser zwei Kinder, steht jedem enterbten Kind eine Pflichtteilsquote von ein Viertel zu, da die gesetzliche Erbquote der Kinder jeweils ein Halb betragen hätte. Zu beachten ist, dass entferntere Abkömmlinge (Enkelkinder, Urenkel etc.) solange nicht pflichtteilsberechtigt sind, wie nähere Abkömmlinge (beispielsweise Kinder) vorhanden sind.
Die Pflichtteilsquote eines enterbten Ehegatten ist abhängig vom ehelichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) und den beim Erbfall vorhandenen Verwandten des Erblassers (Kinder, Eltern, Geschwister).