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Pflichtteilsentziehung

Bedeutung

Der Erblasser kann – ohne Gründe – Pflichtteilsberechtigte enterben. Wird ein Pflichtteilsberechtigter enterbt, verbleibt ihm aber der Pflichtteil. Soll er auch den Pflichtteil nicht erhalten, muss ihm der Pflichtteil entzogen werden.

Gründe für eine Pflichtteilsentziehung:

Eine solche Pflichtteilsentziehung ist nur zulässig, wenn Gründe für die Entziehung des Pflichtteils bestehen. Diese Gründe sind in § 2333 Abs. 1 BGB abschließend aufgezählt. Danach kann der Erblasser einem Abkömmling (d.h. Kind, Enkel oder Urenkel) den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling 

  • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht, 
  • die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Entsprechendes gilt für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Entziehung des Pflichtteils nur durch Testament oder Erbvertrag:

Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch Testament oder Erbvertrag. In dem Testament oder Erbvertrag muss der Grund der Entziehung angegeben werden. Der Erblasser muss dabei nicht einen konkreten Tatbestand des Gesetzes  bezeichnen. Es genügt, wenn er erkennbar ist, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt er die Entziehung stützen will.

Der Grund der Entziehung auch bei der Errichtung des Testaments oder Abschluss des Erbvertrags bestehen. Wird der Pflichtteil entzogen, weil der Abkömmling (Kind oder Enkel) seinem Vater nach dem Leben trachtet, muss die Tat zur Zeit der Errichtung begangen worden sein und die Unzumutbarkeit muss bei Errichtung des Testaments noch bestehen.

Verzeihung:

Verzeiht der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten ein zur Pflichtteilsentziehung berechtigendes Verhalten, darf er den Pflichtteil nicht mehr entziehen. Eine bereits angeordnete Pflichtteilsentziehung wird dann unwirksam.

Rechtsschutzmöglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten:

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Auffassung, dass der Pflichtteil nicht wirksam entzogen wurde, sollte er den Pflichtteil geltend machen. Zahlt der Erbe nicht freiwillig, sollte er Stufenklage oder – sofern die Werte bekannt sind – Klage auf Zahlung erheben. Innerhalb des Verfahrens wird dann geprüft, ob der Pflichtteil wirksam entzogen wurde.

Der Pflichtteilsberechtigte kann auch schon zu Lebzeiten des Erblassers gerichtlich feststellen lassen, dass eine im Testament angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam ist. Statthafte Klageart ist die negative Feststellungsklage. Das Feststellungsinteresse entfällt mit dem Tod des Erblassers. In diesem Zeitpunkt muss Klage auf Zahlung des Pflichtteils erhoben werden.

Beweislast:

Für den Ausgang des Verfahrens ist dabei oftmals entscheidend, ob der Erbe das Vorliegen von Entziehungsgründen (z.B. dass der Pflichtteilsberechtigte seien Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat) auch beweisen kann. Das Gesetz bürdet ihm insoweit die Beweislaust auf. Es ist dem Erblasser daher zu empfehlen, Beweismittel (z.B. Geständnis, ärztliche Atteste) zu sichern und sicherzustellen, dass die Erben diese auch finden. Das Nichtvorliegen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen (z.B. das Nichtvorliegen eines Notwehrrechts), muss der Pflichtteilsberechtigte beweisen.

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