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Pflichtteilsberechtigter

Bedeutung

Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), seine Eltern und sein Ehegatte. Die Eltern sind jedoch nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser kinderlos verstorben ist. Enkelkinder des Erblassers sind dann pflichtteilsberechtigt, wenn ihr Elternteil, das vom Erblasser abstammt, vorverstorben ist. Geschiedene Ehegatten, Partner ohne Trauschein und Geschwister sind also nicht pflichtteilsberechtigt. 

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