Alle Pflichtteilsberechtigten müssen sich folgende Zuwendungen auf ihren gesetzlichen Pflichtteil anrechnen lassen:
- Zuwendungen unter Lebenden, die der Verstorbene als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet hat.
Achtung! Erfolgt eine lebzeitige Schenkung (insbesondere an den Ehegatten oder ein Kind) und soll diese auch auf den Pflichtteil Anrechnung finden, ist dies schon bei der Schenkung ausdrücklich (am besten schriftlich) festzuhalten!
Voraussetzung einer Anrechnung auf den Pflichtteil ist also, dass der Erblasser spätestens bei der Schenkung eine entsprechende Anordnung trifft. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung – z.B. im Rahmen der letztwilligen Verfügung des Erblassers – ist unwirksam.