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Patientenverfügung

Bedeutung

Sinn und Zweck

In der Patientenverfügung kann im Voraus festgelegt werden, wie man ärztlich behandelt werden will, wenn man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Ohne Patientenverfügung wird der Arzt den Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandeln und im Zweifel am Leben erhalten. In der Patientenverfügung kann allerdings nur angeordnet werden, was die Rechtsordnung nicht anderweitig verbietet. 

Inhalt

Die Patientenverfügung muss präzise und zweifelsfrei formuliert sein und erkennen lassen, dass man sich nach gründlicher Überlegung für bestimmte Behandlungsmethoden entschieden hat. Maßnahmen aktiver Sterbehilfe können in Deutschland nicht wirksam verlangt werden. Zulässig ist dagegen der Verzicht auf lebensverlängernde und lebenserhaltende Maßnahmen (passive Sterbehilfe). Auch eine indirekte Sterbehilfe durch die Gabe von Schmerzmitteln oder anderen Medikamenten, die als Nebenwirkung das Leben des Patienten verkürzen können, ist zulässig, wenn sie medizinisch indiziert ist, der Patient über die mögliche lebensverkürzende Nebenwirkung aufgeklärt ist und der Medikamentengabe zugestimmt hat. 

Form und Aufbewahrung

Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst sein, d.h. eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. 

Die Patientenverfügung muss im Ernstfall schnell gefunden werden, um sicherzustellen, dass die Behandlungswünsche von den Ärzten auch beachtet werden können. Empfehlenswert ist, die Patientenverfügung an einem sicheren und leicht auffindbaren Ort aufzubewahren (z.B. bei der Verwaltung des Pflege-/Altersheims) und eine Art Notfallkarte in der Brieftasche mitzuführen, die auf die Existenz und den Aufbewahrungsort hinweist. Eine Registrierung im zentralen Vorsorgeregister ist nur möglich, wenn sie mit einer Vorsorgevollmacht verbunden ist. 

Aufbau

Die Patientenverfügung umfasst typischerweise folgende Punkte:

§ 1 Grundlagen meiner Entscheidung

§ 2 Medizinische Verfügungen 

§ 3 Weisungen im Einzelnen

§ 5 Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

§ 6 Schlussbestimmungen

Zeugen-/Arztvermerk, Wiederholungsvermerk 

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