Hierunter versteht man die Haftung der juristischen Person für das Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter. Die juristische Person muss für die von ihren gesetzlichen Vertretern in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangenen Handlungen, bes. die unerlaubten Handlungen, genauso einstehen, wie eine natürliche Person für ihre eigenen Handlungen. Sie kann sich nicht (wie bei Verrichtungsgehilfen) darauf berufen, dass sie bei der Auswahl der gesetzlichen Vertreter die erforderliche Sorgfalt beachtet habe.
Manager müssen ihr Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ausüben. Wenn sie diese Pflicht verletzen und ihrer Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht, haften sie der Gesellschaft. Diese Haftung wird als sog. Innenhaftung bezeichnet. Lange war sie eher theoretisch. Das ist heute anders: So muss der Aufsichtsrat Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied ernsthaft prüfen und in der Regel auch geltend machen und darf hiervon nicht aus persönlicher Rücksichtnahme absehen. Es wundert daher nicht, dass sich die Manager („Directors & Officers“) schützen wollen. Das Mittel hierzu ist eine D&O-Versicherung. Sie ist in Deutschland fast immer als eine von der Gesellschaft finanzierte Haftpflichtversicherung ausgestaltet, die den Organmitgliedern zugutekommt, indem sie ihnen Deckungsschutz bei der Abwehr von Haftungsansprüchen zusagt (also Anwaltskosten zahlt) und im Fall einer erfolgreichen Inanspruchnahme den Manager – unter Berücksichtigung eines etwaigen Selbstbehalts – freistellt. Versicherungsnehmerin ist die Gesellschaft, versicherte Personen sind die Manager. Der Versicherungsfall, der den Deckungsschutz auslöst, wird in den Versicherungsbedingungen regelmäßig definiert als schriftliche Inanspruchnahme der versicherten Person. Wie jede Haftpflichtversicherung ist die D&O-Versicherung auf eine maximale Ver-sicherungssumme begrenzt.
Nach der Rechtsprechung des BGH steht es dabei der Gesellschaft auch frei, auf welche Vermögenswerte des Managers sie zugreift. Sie darf damit auch ausschließlich auf die Versicherungsdeckung abzielen und sich die Ansprüche des Managers auf Freistellung abtreten lassen. Eine persönliche Inanspruchnahme des Managers ist nicht erforderlich. Gesellschaften werden daher in Haftungsfällen, die auf der Grenze liegen, künftig schneller zu einer Geltendmachung neigen, weil es möglich ist, den Streit allein mit der Versicherung zu führen.