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Nachlasspfleger

Nachlasspfleger

Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen von selbst auf den Erben über. Manchmal dauert es aber längere Zeit bis der Erbe ermittelt ist oder bis feststeht, ob er die Erbschaft annimmt. In diesen Fällen kann vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter des Erben bestellt werden. Aufgaben des Nachlasspflegers sind in der Regel: Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, Ermittlung der Erben, Auflösung der Wohnung sowie Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände. Die Nachlasspflegschaft endet mit ihrer Aufhebung durch Gerichtsbeschluss. Der Erbe erhält dann Besitz am Nachlass. Die Bestellung des Nachlasspflegers erfolgt auf Antrag eines Gläubigers oder von Amts wegen. Zuständig ist das Nachlassgericht. Der Nachlasspfleger steht unter der Aufsicht des Nachlassgerichts.

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