Für den bei dem Unfall im Fahrzeug befindlichen Kindersitz ist Schadensersatz zu leisten. Kindersitze bedürfen nach Unfällen, die über eine Bagatellgrenze hinausgehen, wegen der Möglichkeit einer Bildung von - durch bloßen Augenschein regelmäßig nicht wahrnehmbaren - Haarrissen des Austausches, um einen wirksamen Schutz des Kindes zu gewährleisten. Dabei ist nach umstrittener Auffassung in der Rechtsprechung kein Abzug alt für neu vorzunehmen, vielmehr sind die Anschaffungskosten zu ersetzen.