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Intestaterbfolge

Intestaterbfolge

Der juristische Fachausdruck Intestaterbfolge beschreibt die gesetzliche Erbfolge. So tritt die Intestaterbfolge in Kraft, sofern der Erblasser keine letztwillige Verfügung, wie zum Beispiel einen Erbvertrag oder ein Testament, hinterlassen hat. Die gesetzliche Erbfolge ist, wie der Name vermuten lässt, in der Bundesrepublik Deutschland und vielen weiteren Staaten gesetzlich verankert und unveränderlich. Im Rahmen der Intestaterbfolge werden die Erben eines verstorbenen Erblassers in mehrere Kategorien unterteilt, die dann für die exakte Erbberechtigung des jeweiligen Erben ausschlaggebend sind. Folglich regelt die Intestatserbfolge, wer den Nachlass des verstorbenen Erblassers erhält und in welcher Höhe dieser daran beteiligt wird. Hierzulande gilt für die gesetzliche Erbfolge das sogenannte Verwandtenerbrecht, wodurch demnach ausschließlich Personen, die mit dem Erblasser in einem Verwandtschaftsverhältnis standen, erbberechtigt sind. Der Grad der Verwandtschaft entscheidet dann darüber, ob der jeweilige Angehörige tatsächlich am Nachlass beteiligt wird und in welcher Höhe dies geschieht.

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