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Hospiz- und Palliativversorgung

Bedeutung

Mit Datum vom 08.12.2015 ist das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Kraft getreten. In diesem sind einige Neuerungen gegeben. Das Gesetz enthält insbesondere vielfältige Maßnahmen zur Förderung eines flächendeckenden Ausbaus der Hospiz- und Palliativversorgung.

Wesentliche Regelungen

  • Die Palliativversorgung wird nun ausdrücklicher Bestand­teil der Regelversorgung in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung. Kooperationsverträge der Pflegeheime mit Haus- und Fachärzten zur medizinischen Versorgung der Bewoh­ne­rin­nen und Bewohner sollen nun von den Vertrags­partnern abgeschlossen werden. Ärztinnen und Ärzte, die sich an einer solchen Kooperation beteiligen, erhalten eine zusätzliche Vergütung.
  • Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege wird die Palliativversorgung gestärkt.
  • Die Pflegeheime haben nunmehr ihren Bewohnerinnen und Bewohnern eine Versorgungsplanung zur indi­vi­du­ellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase zu organisieren und anzubieten. Dieses besondere Angebot der Pflegeheime wird von den Krankenkassen finanziert.
  • Wenn das Krankenhaus es wünscht, kann für eigen­stän­dige Palliativstationen mit den Kostenträgern kranken­haus­individuelle Entgelte vereinbart werden. Zur Stär­kung der Palliativversorgung werden aber auch in Kran­ken­häusern, in denen keine Palliativstation zur Verfügung steht, ab 2017 krankenhausindividuelle Zusatzentgelte für multi-professionale Palliativdienste vereinbart. Ab 2019 wird es aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Grundlage bundesweit einheitlich Zusatzentgelte hierfür geben. Somit können die Krankenhäuser entweder hauseigene Palliativteams aufbauen oder mit externen Diensten kooperieren.
  • Versicherte haben einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung.

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