Mit Datum vom 08.12.2015 ist das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Kraft getreten. In diesem sind einige Neuerungen gegeben. Das Gesetz enthält insbesondere vielfältige Maßnahmen zur Förderung eines flächendeckenden Ausbaus der Hospiz- und Palliativversorgung.
Wesentliche Regelungen
- Die Palliativversorgung wird nun ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Kooperationsverträge der Pflegeheime mit Haus- und Fachärzten zur medizinischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sollen nun von den Vertragspartnern abgeschlossen werden. Ärztinnen und Ärzte, die sich an einer solchen Kooperation beteiligen, erhalten eine zusätzliche Vergütung.
- Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege wird die Palliativversorgung gestärkt.
- Die Pflegeheime haben nunmehr ihren Bewohnerinnen und Bewohnern eine Versorgungsplanung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase zu organisieren und anzubieten. Dieses besondere Angebot der Pflegeheime wird von den Krankenkassen finanziert.
- Wenn das Krankenhaus es wünscht, kann für eigenständige Palliativstationen mit den Kostenträgern krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart werden. Zur Stärkung der Palliativversorgung werden aber auch in Krankenhäusern, in denen keine Palliativstation zur Verfügung steht, ab 2017 krankenhausindividuelle Zusatzentgelte für multi-professionale Palliativdienste vereinbart. Ab 2019 wird es aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Grundlage bundesweit einheitlich Zusatzentgelte hierfür geben. Somit können die Krankenhäuser entweder hauseigene Palliativteams aufbauen oder mit externen Diensten kooperieren.
- Versicherte haben einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung.