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Höhergruppierung

Wechsel von der bisherigen in eine höhere Entgeltgruppe

Überträgt der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine tariflich höher bewertete Tätigkeit auf Dauer, ist der Beschäftigte mit dem Tag der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit automatisch in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dies folgt aus dem Grundsatz der Tarifautomatik.

Entscheidend für die Eingruppierung sind die Tätigkeitsmerkmale. Die Bewertungsgrundlage sind Arbeitsvorgänge. Arbeitsvorgänge sind nicht einzelne Tätigkeiten, sondern die Tätigkeiten, die zusammen zu einem Arbeitsergebnis führen. Alle Tätigkeiten, die für das Erreichen des Ergebnisses erforderlich sind, ergeben somit zusammen den Arbeitsvorgang. Ein Arbeitsvorgang kann aus verschiedenen Zusammenhangstätigkeiten bestehen.

Bei der Höhergruppierung nimmt der Beschäftigte allerdings nicht seine bereits erreichte Entgeltstufe mit, sondern fällt vielmehr in den Stufen der neuen Entgeltgruppe so weit zurück, daß sein neues Gehalt mindestens dem alten entspricht. Es erfolgt jedoch mindestens eine Zuordnung zur Stufe 2.

Unter Umständen verlangt eine Entgeltgruppe das Merkmal des "selbstständigen Arbeitens". Es geht hier nicht darum, ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, sondern um eine „Gedankenarbeit“, ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Sind der Arbeitsweg und das bei der Erledigung der Arbeitsvorgänge zu findende Arbeitsergebnis genau vorgeschrieben, dann ist dieses Tätigkeitsmerkmal nicht erfüllt. Die ständige BAG-Rechtsprechung führt aus, dass es sich bei „selbständigen Leistungen“ um eine Gedankenarbeit handeln muss, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere aber hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene geistige Beurteilung und Entschließung verlangt. Der Rahmen für die „selbstständige Leistung“ kann sich nur auf die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse beziehen. Vom Beschäftigten werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an dessen Überlegungsvermögen gestellt werden. Der Beschäftigte muss dabei unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen. Geistige Arbeit wird geleistet, wenn sich der Beschäftigte bei der Arbeit fragen muss: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muss als nächstes geschehen? Auf mögliche Auswirkungen des Handelns kommt es bei der Beurteilung der „selbständigen Leistungen“ nicht an. Somit sind weder materielle noch ideelle Belange bedeutsam für die Bewertung. Dieses Merkmal erfordert zwingend eine eigenständige Entscheidungsfindung. Bei der Entscheidungsfindung wird eine gewisse Entscheidungsbefugnis über die in Betracht kommende Arbeitsmethode, den einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis sowie zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs vorauszusetzen sein. Eine wiederholte Bearbeitung ähnlich gelagerter Fälle steht der Annahme selbstständiger Leistungen nicht entgegen. Selbstständige Leistungen erfordern auch keine schwierigen oder besonders schwierigen Arbeiten. Andererseits erfordern schwierige oder besonders schwierige Tätigkeiten immer selbstständige Leistungen. Die Verwendung von Formularen und Vordrucken stehen der Bewertung einer Tätigkeit als selbstständige Leistung nicht entgegen. Weiterhin ist es ohne Belang, ob der Beschäftigte lediglich „unterstützend“ oder „entscheidend“ tätig ist. Es hat keine Auswirkungen, wenn der Beschäftigte nicht unterschriftsberechtigt ist. Selbstständige Leistungen müssen kumulativ zu den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen hinzukommen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu unter anderem folgende Leisätze aufgestellt (vgl. Urteil vom 27.04.2022 - 4 AZR 463/21):

  1. Das für einen Eingruppierungsfeststellungsantrag nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch dann, wenn eine Klägerin die (zukünftige) Erfüllung einer höheren, konkret bezeichneten Vergütung für einen bereits bei Klageerhebung in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt.
  2. Die Darlegungs- und Beweislast für eine höhere Eingruppierung obliegt in einem Prozess grundsätzlich der Beschäftigten. Im Fall einer sogenannten korrigierenden Rückgruppierung, dh bei einer beabsichtigten Zuordnung zu einer niedrigeren als der bisher als zutreffend angenommenen Vergütungsgruppe, kann sich die Beschäftigte jedoch auf die ihr zuvor als maßgebend mitgeteilte Vergütungsgruppe berufen. Dann hat die Arbeitgeberin die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung darzulegen und zu beweisen.
  3. Die Grundsätze zur korrigierenden Rückgruppierung gelten auch, wenn durch die Änderung der Bewertung der Tätigkeit durch die Arbeitgeberin einem (gegebenenfalls erst später möglichen) Höhergruppierungsantrag die Grundlage entzogen wird. Es handelt sich um eine von ihr gewollte Abkehr von der der Beschäftigten früher mitgeteilten und in der Folgezeit praktizierten Eingruppierung, die in ihrer Wirkung einer sich unmittelbar auf die Vergütung auswirkenden Rückgruppierung gleichsteht.
  4. Der für die Anwendung der Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung erforderliche „begrenzte Vertrauensschutz“ der Beschäftigten wird bereits durch eine Mitteilung der Bewertung der Tätigkeit seitens der Arbeitgeberin in der Stellenausschreibung begründet, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, die Arbeitgeberin habe ihre Auffassung bereits vor Vertragsschluss geändert.
  5. Die Arbeitgeberin muss bei Anwendung der Grundsätze zur korrigierenden Rückgruppierung die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher angenommenen Eingruppierung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Eine objektive Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die als zutreffend mitgeteilte Eingruppierung fehlt und daher die Vergütungsgruppe nicht diejenige ist, in der die Beschäftigte tarifgerecht eingruppiert war.
  6. Die Bestimmung von Arbeitsvorgängen im Sinne von § 12 II TVöD ist eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Die jeweils darlegungsbelastete Partei muss aber neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangsarbeiten und zur Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben machen, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen.
  7. Zur Wahrung der Ausschlussfrist nach § 37 I TVöD ist erforderlich, dass die Anspruchstellerin zum Ausdruck bringt, sie sei Inhaberin einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung und bestehe auf der Erfüllung dieser Forderung. Einer ausdrücklichen Zahlungsaufforderung bedarf es nicht.
Synonyme: Höhergruppierung

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