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Gütergemeinschaft

durch Ehevertrag vereinbarter Güterstand zwischen Ehegatten

Die Gütergemeinschaft entsteht durch eine entsprechende Vereinbarung im notariellen Ehevertrag und ist heute kaum noch verbreitet. Ohne Ehevertrag gilt in Deutschland der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Beim Güterstand der Gütergemeinschaft ist zwischen folgenden Vermögensmassen zu unterscheiden:

  • Das Gesamtgut ist das Vermögen, das die Ehegatten in die Ehe einbringen und während der Ehe erwerben. Es ist gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Vor Beendigung der Gütergemeinschaft gib es keine Teilung. Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut oder an einzelnen Gegenständen verfügen.
  • Vom Gesamtgut ist das Sondergut jedes Ehegatten ausgeschlossen. Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, zum Beispiel Nießbrauch, unpfändbare Gehalts- und Rentenansprüche, Gesellschaftsanteile. Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Die Einkünfte aus dem Sondergut werden Gesamtgut.
  • Vom Gesamtgut ist auch das Vorbehaltsgut jedes Ehegatten ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere die Gegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut bestimmt wurden, die ein Ehegatte von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung eines Dritten erwirbt, wenn dieser oder der Erblasser bestimmt hatten, dass der Erwerb Vorbehaltsgut werden soll, ferner die Einkünfte des Vorbehaltsguts.

Der Nachlass besteht beim Güterstand der Gütergemeinschaft aus der Hälfte des Gesamtguts, aus dem Vorbehaltsgut und aus dem Sondergut des Erblassers. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (insbesondere Eltern, Geschwister) oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein.

Im Ehevertrag können die Ehegatten vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Diese sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft bezweckt die Erhaltung des Familienvermögens. Der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut gehört nach entsprechender ehevertraglicher Regelung nicht mehr zum Nachlass. Die Gütergemeinschaft wird mit den gemeinschaftlichen Erben fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Nur das Vorbehalts- und Sondergut des Verstorbenen bilden seinen Nachlass, der nach den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen aufgeteilt wird.

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