Detailansicht für den Begriff

GmbH

Bedeutung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt GmbH, ist nach deutschem Recht eine Rechtsform für eine juristische Person des Privatrechts, die zu den Kapitalgesellschaften gehört. Die Gesellschafter vereinbaren einen Gesellschaftsvertrag, die Satzung, der notariell zu beurkunden ist und in dem zumindest die folgenden Punkte geregelt sein müssen:

  • Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens der GmbH;
  • Höhe des Stammkapitals und Übernahme der Stammeinlagen durch die Gesellschafter.

Neben der Vereinbarung des Gesellschaftsvertrags ist in der Gründungsversammlung auch mindestens eine natürliche Person zum Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer nimmt die Stammeinlagen entgegen und meldet die Gesellschaft in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister an. Seit 1. November 2008 ist auch die Gründung in einem vereinfachten Verfahren möglich. Das vereinfachte Verfahren ist Gründungen mit maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer vorbehalten. Es bedingt die Verwendung eines Musterprotokolls, das inhaltlich den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Geschäftsführerbestellung umfasst. Vom Musterprotokoll abweichende Bestimmungen können nicht getroffen werden.

Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister, d. h. die Eintragung ist konstitutiv. Dazu ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden. Anschließend muss eine notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag legt die Mitwirkungspflichten der Gründer für die Gründung der GmbH und die Satzung der künftigen GmbH fest. Vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages ist das Unternehmen eine Vorgründungsgesellschaft. Zwischen dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung und dem der Eintragung handelt es sich um eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung“, kurz: GmbH i. G. Der Zusatz i. G. weist darauf hin, dass die Gesellschaft sich noch in der Gründungsphase als Vor-GmbH befindet. In dieser Phase ist die Gesellschaft schon teilrechtsfähig, kann also beispielsweise Eigentum an einem Grundstück erwerben. Haftungsrechtlich entspricht sie allerdings einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister haften die Gründungsgesellschafter persönlich unbeschränkt.

Die GmbH ist bei dem Registergericht des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung zum Handelsregister in Abteilung B anzumelden. Die Anmeldung darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel jedes Geschäftsanteils und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. Sacheinlagen müssen so an die Gesellschaft übergehen, dass sie dieser endgültig zur freien Verfügung stehen. Im Rahmen der Anmeldung ist die Gesellschafterliste einzureichen. Nach der Anmeldung erfolgt die Überprüfung durch das Registergericht und schließlich die Eintragung der Gesellschafter in das Handelsregister.

Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unberührt. Für Verpflichtungen, welche noch vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister entstanden sind, hat die GmbH Durchgriffsansprüche auf die Gesellschafter, soweit diese Verpflichtungen das Nettovermögen zum Stichtag der Eintragung unter die Kapitalziffer haben fallen lassen. Diese Ansprüche der GmbH gegen die Gesellschafter können Gläubiger pfänden lassen. Die Unterbilanzhaftung dient dem Schutz vor einer bereits anfänglichen Aufzehrung des Stammkapitals. Für Verluste aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einer GmbH haften die Gesellschafter der GmbH nur, sofern sie die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft in rechtswidriger Weise verursacht haben (sog. Existenzvernichtungshaftung).

Synonyme: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Zurück zur Liste