Liegt eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vor, in der ein oder mehrere Erben bezeichnet werden, spricht man grundsätzlich von gewillkürter Erbfolge, welche der gesetzlichen Erbfolge vorgeht.
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Liegt eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vor, in der ein oder mehrere Erben bezeichnet werden, spricht man grundsätzlich von gewillkürter Erbfolge, welche der gesetzlichen Erbfolge vorgeht.