Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine letztwillige Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder Erbvertrag, vorliegt. Sie regelt die Rangfolge erbberechtigter Verwandter. An erster Stelle stehen die Kinder, Enkel und Urenkel, gefolgt von den Eltern, Geschwistern, Nichten und Neffen. Außerdem haben Ehepartner sowie Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein im Gesetz verankertes Erbrecht.
Die gesetzliche Erbfolge sowie nicht durchdachte letztwillige Verfügung schaffen oft gewaltiges Streitpotential, vermeidbare Erbschaftsteuer und eine ungerechte Vermögensverteilung zwischen den Erben. Als wesentliche Nachteile der gesetzlichen Erbfolge werden gesehen:
- Ohne letztwillige Verfügung entsteht zwischen dem Ehegatten und den Verwandten des Erblassers eine Erbengemeinschaft, bei der jeder Miterbe jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen kann. So droht insbesondere bei Immobilien oft die Teilungsversteigerung, da ein Verkauf nur durch alle Erben gemeinschaftlich möglich ist. Möchte der überlebende Ehegatte die Immobilie nach dem Erbfall weiter nutzen, können die übrigen Erben eine ortsübliche Miete verlangen.
- Verwaltungsmaßnahmen können nur durch alle Erben gemeinschaftlich vorgenommen werden. Es besteht kein Zwang zur Einigkeit mit den übrigen Erben.
- Eine besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder, wie Behinderte, Überschuldete oder Minderjährige ist nicht möglich.
- Die gesetzliche Erbfolge wird oft als nicht gerecht empfunden.