Detailansicht für den Begriff

Erwachsenenadoption

Bedeutung

Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Voraussetzungen für eine Adoption

Einen Altersabstand zwischen den Annehmendem und dem Kind verlangt das Gesetz zwar nicht. Ein zu geringer Altersabstand oder ein zu großer Altersabstand können jedoch dagegensprechen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet wird.

Ein Volljähriger kann adoptiert werden, wenn dies sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein "Eltern-Kind-Verhältnis" bereits entstanden ist oder das Entstehen eines solchen Verhältnisses zu erwarten ist, weil die entsprechende Absicht beim Antragsteller und dem Kind besteht. Ein tatsächliches Zusammenleben ist dazu jedoch nicht erforderlich. Die für die Eltern-Kind-Beziehung sprechenden Gründe müssen der Hauptzweck sein. Nebenzwecke, wie die Ersparnis von Erbschaftsteuer oder die Pflegebedürftigkeit des Annehmenden, sind unschädlich; sie dürfen jedoch nicht das Hauptmotiv sein.

Die Annahme muss dem Wohl des Kindes dienen. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Kind grds. selbst, da es als Volljähriger voll geschäftsfähig ist. Nur wenn das Kind geschäftsunfähig oder betreuungsbedürftig ist, bedarf es einer näheren Prüfung durch das Gericht.

Die Adoption darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des anzunehmenden Kindes oder des anzunehmenden Kindes entgegenstehen.

Anders als bei der Minderjährigenadoption müssen die Eltern des Kindes der Adoption nicht zustimmen (sie müssen jedoch im Verfahren angehört werden). Eine notariell beurkundete Einwilligung zur Adoption müssen jedoch der Ehegatte des Annehmenden (bei der Stiefkindadoption) und der Ehegatte des Kindes (sofern dieses verheiratet ist) erteilen, es sei denn, der Ehegatte ist zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt wäre dauernd unbekannt. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugegangen ist; ab diesem Zeitpunkt ist sie unwiderruflich.

Die Folgen der Adoption

a) Adoption mit "schwachen" Wirkungen

Im Gegensatz zur Adoption Minderjähriger hat die Adoption eines Volljährigen eine eingeschränkte Wirkung auf die verwandtschaftlichen Beziehungen. Die Rechtsfolgen der Adoption beschränken sich auf das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Kind und dessen Abkömmlingen. Das bedeutet: Durch die Adoption erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Die verwandtschaftlichen Wirkungen der Adoption erstrecken sich jedoch nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Das Kind wird damit nicht zu den Verwandten und Verschwägerten des Annehmenden verwandt und verschwägert. Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen (leiblichen) Verwandten und die sich daraus ergebende Rechte und Pflichten bleiben durch die Adoption unberührt.

Im Bereich des Unterhaltsrechts hat die Adoption zwischen dem Annehmenden und dem Adoptivkind folgende Wirkungen: Das Adoptivkind ist dem Annehmenden gegenüber zum Unterhalt nach §§ 1601 ff. BGB verpflichtet. Andererseits schuldet der Annehmende dem Kind Unterhalt nach §§ 1601 ff. BGB neben dessen Verwandten. Trifft der Annehmende beim Unterhalt mit gleich nahen Verwandten zusammen, so ist der Annehmende entgegen der Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen) gegenüber gleich nahen Verwandten des Kindes vorrangig zum Unterhalt verpflichtet (§ 1770 Abs. 3 BGB).

Im Bereich des Erbrechts hat die Adoption zwischen dem Annehmenden und dem Kind folgende Wirkungen: Das Kind ist gegenüber dem Annehmenden gesetzlicher Erbe in der ersten Erbordnung und damit auch pflichtteilsberechtigt. Daneben bleibt das Kind gegenüber seinen Verwandten, insbesondere seinen Eltern, auch erb- und pflichtteilsberechtigt. Im Falle des Todes des Kindes ist neben den Eltern auch der Annehmende in der zweiten Erbordnung erbberechtigt. Dieses gesetzliche Erbrecht der Eltern spielt eine Rolle, wenn das Kind nicht von eigenen Abkömmlingen (erste Erbordnung) beerbt wird.

b) Zusätzliche Auswirkungen auf den Namen des erwachsenen Adoptivkindes

Das Familiengericht kann auf Antrag dem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen (Doppelname), wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Ist das Kind verheiratet und ist sein Geburtsname auch der Ehename, so erstreckt sich die Änderung des Geburtsnamens auch auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt (§ 1757 Abs. 3 BGB). Tut er dies nicht, so ändert sich zwar der Geburtsname, nicht aber der Ehename, der nun als selbständiger Familienname weiterbesteht. Ist der Geburtsname des Ehegatten der Ehename, so wirkt sich die Adoption nicht auf den Ehenamen aus. Keine Auswirkungen ergeben sich naturgemäß, wenn das Kind und sein Ehegatte keinen Ehenamen führen.

Kosten bei der Erwachsenenadoption 

a) Notarkosten 

Die Beurkundung des Antrages auf Ausspruch der Volljährigenadoption löst eine 1,0 Gebühr (Nr. 21200 KV GNotKG, mindestens 60 EUR) aus, gleich durch wen oder wie viele Personen der Antrag gestellt wird. 

Als Geschäftswert, der die Grundlage für die Berechnung der Notargebühren darstellt, wird ein Wert von 25 - 50 % des Reinvermögens des Annehmenden (bei Ehegatten: des Reinvermögens beider Ehegatten) zugrunde gelegt. Reinvermögen ist das Aktivvermögen abzüglich Schulden. Für die Beurkundung des Adoptionsantrags fällt eine Mindestgebühr von 60,-- € an (dies entspricht einem Reinvermögen bis 7.000,-- €). 

Wird die Einwilligung zusammen mit dem Adoptionsantrag beurkundet, so fällt dafür keine zusätzliche Gebühr an; die Beurkundung ist von der Beurkundungsgebühr für den Adoptionsantrag abgedeckt.

b) Gerichtskosten

Der Verfahrenswert der Gerichtskosten richtet sich grundsätzlich nach § 42 FamGKG. Hier werden 25 % des Reinvermögens des Annehmenden vorgeschlagen, höchstens beträgt der Wert 500.000 €. Aus diesem wird eine 2,0-Gebühr erhoben. Bei einem Verfahrenswert von 5.000,-- € beträgt die Gerichtsgebühr 292,-- €. 

Synonyme: Volljährigenadoption

Zurück zur Liste