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Ersatzteilpreisaufschlag

Ersatzteilaufschlag

Ob die in einem Kostenvoranschlag oder einem Sachverständigengutachten enthaltenen Preisaufschläge auf die vom Hersteller empfohlenen Preise – auch als UPE-Aufschläge bezeichnet – bei fiktiver Schadensabrechnung dem Geschädigten zu erstatten sind, wird unterschiedlich beurteilt. Derartige Preisaufschläge können in der Regel nur dann anfallen, wenn Werkstätten entsprechende Ersatzteile vorhalten müssen und entsprechende Kosten hierfür weitergeben. Diese Ersatzteile sind meist von der Werkstatt vorzufinanzieren, so dass durch Vorfinanzierung entstandene Kosten, welche zwischen 5 % und ca. 15 % - 20 % liegen, an den Kunden weitergegeben werden.

Von den meisten Gerichten wird eine Erstattungsfähigkeit bejaht, wenn diese ortsüblich sind und vom Gutachter entsprechend angesetzt wurden.

Synonyme: UPE-Aufschlag

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