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Ersatzerbe

testamentarisch für den Fall eingesetzter Erbe, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt

Für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt, kann im Testament ein sogenannter Ersatzerbe, also einen anderer Erben eingesetzt werden. Der zunächst eingesetzte Erbe kann aus verschiedenen Gründen wegfallen, etwa durch Tod, Ausschlagung, etc.

Die Anordnung einer Ersatzerbschaft verhindern somit in erster Linie den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Ferner ist die Anordnung der Ersatzerbschaft eine Alternative zur sogenannten Anwachsung, die bei mehreren eingesetzten Erben eintreten kann. Wurden nämlich mehrere Personen in der Weise zu Miterben berufen, dass sie die gesetzliche Erbfolge ganz ausschließen und fällt einer der eingesetzten Miterben vor oder nach dem Erbfall weg, dann wächst der Anteil des Weggefallenen den übrigen Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile an.

Eine Ersatzerbschaft kann sich auch ggf. unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Wurde nämlich ein Abkömmling bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist, wenn nichts anderes angeordnet wurde, anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Die Ersatzerbschaft tritt in diesem Fall kraft gesetzlicher Vermutung ein, wenn keine abweichenden Regelungen getroffen wurde oder sich durch Auslegung des Testaments ergibt.

Alternative Geschehensabläufe sollten bei der Errichtung des Testaments immer mitbedacht werden, denn nicht immer kommt alles wie geplant. Dies gilt gleichermaßen für die Ersatzerbschaft wie für die Frage von Surrogaten bei Vermächtnissen. Ansonsten ist Streit vorprogrammiert, da das Testament zunächst ausgelegt werden muss und der Wille des Verstorbenen, der ihn nicht mehr äußern kann, zu erforschen ist.

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