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Erbverzicht

Verzicht auf gesetzliches Erbrecht

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr ihnen eventuell zustehendes gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat dann auch kein Pflichtteilsrecht. Zulässig ist auch ein teilweiser Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht.

Der Erbverzicht wirkt sich auch auf das Erbrecht der eigenen Kinder aus. Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich daher die Wirkung des Verzichts auch auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Form und wird mit dem Erblasser persönlich zu dessen Lebzeiten geschlossen. Der Erblasser kann sich hier nicht vertreten lassen.

Der Verzicht kann auch auf den Pflichtteil beschränkt werden. In diesem Fall verzichtet der Verzichtende nur auf seinen Pflichtteilsanspruch. Er bleibt also bei der gesetzlichen Erbfolge. Und der Verzichtende wird Erbe, wenn der Erblasser keine anderen Anordnungen im Testament trifft. Diese Variante des Pflichtteilsverzichts ist in der Regel gegenüber dem Erbverzicht vorzugswürdig, da sich durch den Erbverzicht auch der Pflichtteilsanspruch anderer Pflichtteilsberechtigter erhöht. 

Wie jeder Vertrag kann auch der Erbverzicht durch einen Vertrag aufgehoben oder geändert werden. Ein einseitiger Widerruf ist nicht möglich. Der Erbverzichtsvertrag kann nur von den Vertragsparteien wieder aufgehoben werden, die ihn abgeschlossen haben. Er kann folglich nur zu Lebzeiten des Erblassers und des Verzichtenden aufgehoben werden.

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