Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.
Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist.
Für die Erben mag der Erbvertrag auf den ersten Blick mehr Sicherheit bieten. Denn sie können nicht, wie es im Testament möglich ist, einfach wieder enterbt werden, sofern die Verfügung bindend ist. Doch der Erblasser darf zu Lebzeiten natürlich noch über sein Vermögen verfügen, das Haus also verkaufen. Auch eine in einem Erbvertrag zugesicherte Unternehmensnachfolge kann noch platzen, weil die Firma pleite geht oder aufgekauft wird.