Der Erbfall tritt durch den Tod einer natürlichen Person ein. Maßgeblich ist der Eintritt des Hirntodes. Zu diesem Zeitpunkt gehen die Rechtsverhältnisse und das Vermögen der verstorbenen Person auf den oder die Erben über.
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Der Erbfall tritt durch den Tod einer natürlichen Person ein. Maßgeblich ist der Eintritt des Hirntodes. Zu diesem Zeitpunkt gehen die Rechtsverhältnisse und das Vermögen der verstorbenen Person auf den oder die Erben über.