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Enterbung

Enterbung

Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne weitere Bestimmungen über die Erbfolge zu treffen. Dies ist keine Enterbung der Abkömmlinge des Enterbten. Die Enterbung einer bestimmten Person erstreckt sich in der Regel nicht auf deren Abkömmlinge; diese treten vielmehr an die Stelle des Ausgeschlossenen, wenn nicht dem Testament im Weg der Auslegung ein anderer Wille des Erblassers zu entnehmen ist. Die Enterbung führt bei Ehegatten, Abkömmlingen, unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Enkeln und Eltern dazu, dass sie einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können.

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