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eingetragene Lebenspartnerschaft

eigenes Rechtsinstitut neben der Ehe für zwei Personen gleichen Geschlechts

Zwei Personen gleichen Geschlechts können eine Lebensgemeinschaft auf Lebenszeit eingehen. Beide Partner müssen bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten gesetzlich gleichgestellt.

Der überlebende (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner ist daher gesetzlicher Erbe. Wie im Ehegattenerbrecht ist für die Höhe seines Erbteils zunächst von Bedeutung, ob und welche Verwandten des Verstorbenen erben. Der überlebende Lebenspartner ist neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) zu einem Viertel, neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern bzw. Geschwister) oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Sind weder Verwandte der 1. noch der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Lebenspartner die gesamte Erbschaft. Wie beim Erbrecht des überlebenden Ehegatten hat auch der Güterstand der Lebenspartner Auswirkungen auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils. Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben. Es gilt daher:

  • Lebten die Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der Erbteil um ein Viertel. Unerheblich ist, ob die Lebenspartner tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben.
  • Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen.
  • Bei Gütergemeinschaft bleibt es beim Erbteil von einem Viertel des Nachlasses.

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