Bei der Dauertestamentsvollstreckung obliegt dem Testamentsvollstrecker zunächst die Auseinandersetzung des Nachlasses und im Folgenden für einen vom Erblasser bestimmten Zeitraum die Verwaltung des Nachlasses oder Teilen vom Nachlass.
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Bei der Dauertestamentsvollstreckung obliegt dem Testamentsvollstrecker zunächst die Auseinandersetzung des Nachlasses und im Folgenden für einen vom Erblasser bestimmten Zeitraum die Verwaltung des Nachlasses oder Teilen vom Nachlass.